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RA 02/2024 - Entscheidung des Monats

Der Beschluss betrifft die momentan hoch aktuelle Problematik, ob eine waffenrechtliche Erlaubnis wegen Mitgliedschaft in der AfD oder ihrer Jugendorganisation "Junge Alternative" entzogen werden darf. Konkret geht es um die Auslegung des § 5 II Nr. 3 WaffG, genau genommen um die Frage, worauf sich die Formulierung "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen" bezieht. Das ist innerhalb der Rechtsprechung umstritten. Der VGH München kommt unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden zur einem restriktiven Verständnis der Norm.

Der Beschluss betrifft die momentan hoch aktuelle Problematik, ob eine waffenrechtliche Erlaubnis wegen Mitgliedschaft in der AfD oder ihrer Jugendorganisation "Junge Alternative" entzogen werden darf. Konkret geht es um die Auslegung des § 5 II Nr. 3 WaffG, genau genommen um die Frage, worauf sich die Formulierung "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen" bezieht. Das ist innerhalb der Rechtsprechung umstritten. Der VGH München kommt unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden zur einem restriktiven Verständnis der Norm.

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<strong>02</strong>/2<strong>02</strong>4<br />

ENTSCHEIDUNGDESMONATS<br />

ÖFFENTLICHESRECHT<br />

RücknahmeKleinerWaffenscheinwegen<br />

Mitgliedschaftin„JungeAlternative“


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<strong>RA</strong> <strong>02</strong>/2<strong>02</strong>4<br />

Öffentliches Recht<br />

93<br />

Problem: Rücknahme Kleiner Waffenschein wegen<br />

Mitgliedschaft in „Junge Alternative“<br />

Einordnung: Waffenrecht<br />

VGH München, Beschluss vom 23.11.2<strong>02</strong>3<br />

24 CS 23.1695<br />

EINLEITUNG<br />

Dem Beschluss <strong>des</strong> VGH München liegt die hoch aktuelle Frage zugrunde, ob<br />

die Mitgliedschaft in der AfD oder ihrer Jugendorganisation Junge Alternative<br />

der Grund dafür sein kann, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen bzw.<br />

eine erteilte Erlaubnis aufzuheben.<br />

SACHVERHALT<br />

A erhielt auf seinen Antrag am 21.03.2<strong>02</strong>2 die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-,<br />

Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein). Im Nachgang zu<br />

dieser <strong>Entscheidung</strong> wurde die Erlassbehörde durch ihre Aufsichtsbehörde<br />

darauf hingewiesen, dass A bis min<strong>des</strong>tens Juli 2<strong>02</strong>0 erster Vorsitzender <strong>des</strong><br />

Bezirksverbands Bayern der Junge Alternative (JA) Bayern gewesen ist. Die JA<br />

Bayern ist seit 2019 Beobachtungsobjekt <strong>des</strong> Bayerischen Lan<strong>des</strong>amtes für<br />

Verfassungsschutz (BayLfV). Daraufhin nahm die Erlassbehörde den Kleinen<br />

Waffenschein mit der Begründung zurück, A sei unzuverlässig i.S.d. WaffG, da<br />

Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass er in den letzten<br />

fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung gewesen sei, die verfassungsfeindliche<br />

Bestrebungen verfolge und dass er diese unterstützt habe. In Anbetracht <strong>des</strong><br />

vorbeugenden Charakters und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und<br />

Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, genüge das Vorliegen eines<br />

tatsachenbegründeten Verdachts, dass die Vereinigung verfassungsfeindliche<br />

Bestrebungen verfolge; ein Nachweis der Verfolgung solcher sicherheitsgefährdenden<br />

Bestrebungen sei nicht erforderlich.<br />

Ist die Rücknahme <strong>des</strong> Kleinen Waffenscheins rechtmäßig?<br />

LEITSÄTZE<br />

1. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b)<br />

bzw. c) WaffG besitzt eine Person<br />

die erforderliche Zuverlässigkeit<br />

in der Regel nicht, wenn<br />

- erstens - Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass sie in den<br />

letzten fünf Jahren Mitglied in<br />

einer Vereinigung gewesen ist bzw.<br />

eine solche unterstützt hat, die<br />

- zweitens - ihrerseits während der<br />

Mitgliedschaft bzw. zum Zeitpunkt<br />

der Unterstützung nachweislich<br />

eine der in § 5 Abs. 2<br />

Nr. 3 Buchst. a) WaffG genannten<br />

Bestrebungen verfolgt hat.<br />

2. Das Verfolgen von verfassungsfeindlichen<br />

Bestrebungen durch<br />

diese Vereinigung muss für die<br />

zuständige Behörde demnach<br />

feststehen; es genügt nicht, dass<br />

Tatsachen die Annahme der Verfolgung<br />

einer solchen Bestrebung<br />

nur rechtfertigen.<br />

[Anm.: Es ist zu unterstellen, dass die Rücknahme formell rechtmäßig ist.]<br />

LÖSUNG<br />

Die Rücknahme <strong>des</strong> Kleinen Waffenscheins ist rechtmäßig, wenn sie auf einer<br />

wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht, die formell und materiell rechtmäßig<br />

angewendet wurde.<br />

I. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme<br />

Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme ist § 45 I WaffG.<br />

Obersatz<br />

Spezialvorschrift zu § 48 VwVfG<br />

II. Formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme<br />

Die Rücknahme ist formell rechtmäßig.<br />

III. Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme<br />

Die Rücknahme ist materiell rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 45 I<br />

WaffG erfüllt sind.<br />

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94 Öffentliches Recht<br />

<strong>RA</strong> <strong>02</strong>/2<strong>02</strong>4<br />

1. Erlaubnis i.S.d. WaffG<br />

§ 45 I WaffG ermöglicht nur die Rücknahme einer Erlaubnis „nach diesem Gesetz“.<br />

Der Kleine Waffenschein ist gem. § 10 IV 4 WaffG eine solche Erlaubnis.<br />

Versagungsgrund = § 4 I WaffG<br />

Unzuverlässigkeit gem. § 5 II Nr. 3<br />

Buchst. b) und c) WaffG<br />

Kernproblem<br />

Wortlautauslegung<br />

Kein Wertungswiderspruch<br />

Zielsetzung <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

Systematische Bezugnahme auf die<br />

Verfassungsschutzgesetze <strong>des</strong> Freistaates<br />

Bayern (BayVSG) und <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> (BVerfSchG)<br />

2. Nachträglicher Versagungsgrund<br />

Weiterhin muss nachträglich bekannt werden, dass die Erlaubnis hätte versagt<br />

werden müssen, es muss also ein nachträglicher Versagungsgrund gem. § 4 I<br />

WaffG vorliegen. Von den in dieser Norm genannten Gründen kommt nur die<br />

fehlende Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG bei A in Betracht. Konkret könnte<br />

ihm eine Regelunzuverlässigkeit gem. § 5 II Nr. 3 Buchst. b) und c) WaffG<br />

vorzuwerfen sein. Da die JA Bayern „nur“ Beobachtungsobjekt <strong>des</strong> BayLfV ist,<br />

steht nicht fest, dass sie Bestrebungen i.S.v. § 5 II Nr. 3 Buchst. a) WaffG verfolgt.<br />

Das wirft die Frage auf, ob sich die einleitende Formulierung „Tatsachen die<br />

Annahme rechtfertigen“ in § 5 II Nr. 3 WaffG auch auf das Verfolgen der<br />

genannten Bestrebungen bezieht oder nur auf die Mitgliedschaft (§ 5 II Nr. 3<br />

Buchst. b) WaffG) bzw. die Unterstützungshandlung (§ 5 II Nr. 3 Buchst. c) WaffG).<br />

„Grammatisch ist der Einleitungshalbsatz allein auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 3<br />

Buchst. b WaffG vorausgesetzte Mitgliedschaft bzw. in § 5 Abs. 2 Nr. 3<br />

Buchst. c WaffG geforderte Unterstützungshandlung bezogen, deren<br />

Objekt sich erst aus dem - durch das Demonstrativpronomen „solche“<br />

gebildeten - Verweis auf Vereinigungen im Sinne von Buchstabe b)<br />

ergibt. Eine Vereinigung im Sinne <strong>des</strong> Buchstabe b) ist nur eine Vereinigung,<br />

die bestimmte Bestrebungen - welche wiederum durch den Verweis auf<br />

Buchstabe a) näher konkretisiert werden - verfolgt oder verfolgt hat; die<br />

nur tatsachenbasierte Annahme einer solchen Verfolgung genügt hingegen<br />

nicht.<br />

Für eine Überformung all dieser Relativsätze der durch § 5 Abs. 2 Nr. 3<br />

Buchst. b i.V.m. Buchst. a bzw. Buchst. c i.V.m. Buchst. b und a WaffG gebildeten<br />

Satzkonstruktion durch den Einleitungshalbsatz besteht kein sachlicher<br />

Grund. So hat der alleinige Bezug der Nachweiserleichterung auf<br />

die Mitgliedschaft im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG bzw. die<br />

Unterstützungshandlung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG<br />

zunächst keinen Wertungswiderspruch innerhalb <strong>des</strong> § 5 Abs. 2 Nr. 3<br />

WaffG zur Folge. Hinsichtlich der Verfolgung der im Normtext aufgelisteten<br />

Bestrebungen legt dieses Verständnis gerade keine unterschiedlichen<br />

Maßstäbe an, je nachdem ob diese einzeln oder innerhalb einer Vereinigung<br />

verfolgt werden. Vielmehr wird mit dem engen Verständnis sichergestellt,<br />

dass einerseits das vom Gesetzgeber beschriebene und als problematisch<br />

eingeordnete Verhalten <strong>des</strong> Erlaubnisinhabers (Verfolgung<br />

eigener Bestrebungen, Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung)<br />

diesem nicht nachgewiesen werden muss, andererseits jedoch eine<br />

Zurechnung von verfassungsfeindlichem Verhalten Dritter voraussetzt,<br />

dass dieses feststeht.<br />

Ferner trifft die Annahme <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts nicht zu, „dass die<br />

rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den<br />

Verfassungsschutzberichten Bayerns und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (…) und für die<br />

Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3<br />

WaffG weitestgehend identisch“ sind und „dementsprechend (…) die<br />

[rechtmäßige] Berichterstattung über die JA (…) indizier(t), dass zugleich<br />

die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG im Hinblick auf die JA erfüllt<br />

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<strong>RA</strong> <strong>02</strong>/2<strong>02</strong>4<br />

Öffentliches Recht<br />

95<br />

sind“. Art. 27 Abs. 1 BayVSG, der die bayerische Rechtsgrundlage für das<br />

Lan<strong>des</strong>amt zum - so die Überschrift der Vorschrift - Verfassungsschutz durch<br />

Aufklärung der Öffentlichkeit bildet, kann zur Auslegung der bun<strong>des</strong>rechtlichen<br />

Vorschrift <strong>des</strong> § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG schon aus kompetenzrechtlichen<br />

Gründen nichts beitragen. Aber auch mit § 16 Abs. 1 BVerfSchG<br />

lässt sich der in Rede stehende waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsgrund<br />

nicht parallel führen. Hiergegen spricht zum einen der unterschiedliche<br />

Zweck der Vorschriften - Schutz der Allgemeinheit vor den mit Waffenbesitz<br />

verbundenen Gefahren hier, Schutz der Verfassung durch Information<br />

der Bevölkerung dort. Zum anderen sprechen die unterschiedlichen<br />

Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften dagegen, von einer rechtmäßigen<br />

Information der Öffentlichkeit über eine Vereinigung durch einen<br />

Verfassungsschutzbericht auf die Unzuverlässigkeit ihrer Unterstützer im<br />

Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu schließen. Denn die Eingriffsschwellen<br />

sind von vornherein nicht identisch, wenn einmal Tatsachen, die eine<br />

Annahme rechtfertigen, und einmal hinreichend gewichtige tatsächliche<br />

Anhaltspunkte erforderlich sind. […]<br />

Schließlich rechtfertigt es auch der unstreitige Zweck <strong>des</strong> Waffengesetzes,<br />

das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei<br />

Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß<br />

und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen, nicht,<br />

ein Unzuverlässigkeitsurteil im Sinne <strong>des</strong> geltenden § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b<br />

bzw. c WaffG auch dann zu ermöglichen, wenn die Mitgliedschaft bzw. die<br />

einschlägigen Bestrebungen einer unterstützten Vereinigung nicht feststehen.<br />

Denn die teleologische Interpretation setzt eine Anknüpfung<br />

insbesondere an den Normtext und seine Systematik voraus; sie dient<br />

der Ausfüllung eines durch andere Auslegungsmethoden erzeugten<br />

Variantenkorridors, nicht aber seiner Korrektur oder Durchbrechung.<br />

Die Maßgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts, dass bei der Auslegung <strong>des</strong><br />

Waffengesetzes Schutzlücken, die dem genannten Zweck widersprächen,<br />

zu vermeiden sind, hat nur innerhalb eines solchen Auslegungskorridors<br />

Bedeutung. Sie bildet keine Ermächtigung für die Gerichte, ein durch<br />

die anerkannten Auslegungsmethoden gewonnenes Verständnis<br />

waffenrechtlicher Vorschriften unter Verweis auf eine noch bessere<br />

Zweckoptimierung (Risikominimierung) zu überformen. […]“<br />

Demnach müssen die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung<br />

feststehen, eine durch Tatsachen begründete Annahme genügt nicht. Folglich<br />

ist A nicht unzuverlässig gem. § 5 II Nr. 3 Buchst. b) und c) WaffG, sodass die<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> § 45 I WaffG nicht erfüllt sind und die Rücknahme <strong>des</strong><br />

Kleinen Waffenscheins rechtswidrig ist.<br />

Keine Auslegung <strong>des</strong> bun<strong>des</strong>rechtlichen<br />

WaffG durch das nachrangige<br />

lan<strong>des</strong>rechtliche BayVSG.<br />

BVerfSchG ebenfalls unergiebig, da<br />

andere Eingriffsvoraussetzungen als<br />

im WaffG.<br />

Teleologische Auslegung<br />

Grenzen der teleologischen Auslegung<br />

durch Wortlaut und Systematik<br />

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019,<br />

6 C 9.18, juris Rn 16 m.w.N.<br />

Ebenso OVG Magdeburg, Beschluss<br />

vom 24.04.2<strong>02</strong>3, 3 M 13/23; a.A. OVG<br />

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom<br />

23.10.2<strong>02</strong>3, 6 S 44/23<br />

FAZIT<br />

Wichtig an dem Beschluss ist die mustergültige Auslegung <strong>des</strong> § 5 II Nr. 3<br />

WaffG, die vor allem bzgl. der teleologischen Auslegung grundsätzliche<br />

Hinweise zur Anwendung <strong>des</strong> juristischen Auslegungskanons enthält. Die<br />

Rechtsansicht <strong>des</strong> VGH München ist im Übrigen nicht unumstritten, wie ein<br />

Blick auf die Rechtsprechung und in die Literatur zeigt. Erst eine höchstrichterliche<br />

<strong>Entscheidung</strong> durch das BVerwG dürfte - zumin<strong>des</strong>t für die Rechtsprechung<br />

- die aufgeworfene Rechtsfrage klären, wie dies bereits hinsichtlich der<br />

Mitgliedschaft in der (früheren) NPD geschehen ist.<br />

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Vgl. Nitschke, NVwZ 2<strong>02</strong>3, 814 ff.;<br />

Wiegand, NVwZ 2<strong>02</strong>3, 1211 ff.<br />

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom<br />

19.06.2019, 6 C 9.18, <strong>RA</strong> 11/2019, 589


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