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RA 04/2024 - Entscheidung des Monats

Im vorliegenden Beschluss setzt sich der BGH mit der Frage auseinander, wann eine „schwere Gesundheitsschädigung“ i.S.v. § 315 III Nr. 2 StGB vorliegt. Da dieses Tatbestandsmerkmal auch in anderen Normen auftaucht (z.B. in § 306b I StGB) und auch das Tatbestandsmerkmal der „schweren körperlichen Misshandlung“ (vgl. z.B. § 250 II Nr. 3a) StGB) wohl parallel auszulegen sein dürfte, hat diese Entscheidung grundlegende Bedeutung.

Im vorliegenden Beschluss setzt sich der BGH mit der Frage auseinander, wann eine „schwere Gesundheitsschädigung“ i.S.v. § 315 III Nr. 2 StGB vorliegt. Da dieses Tatbestandsmerkmal auch in anderen Normen auftaucht (z.B. in § 306b I StGB) und auch das Tatbestandsmerkmal der „schweren körperlichen Misshandlung“ (vgl. z.B. § 250 II Nr. 3a) StGB) wohl parallel auszulegen sein dürfte, hat diese Entscheidung grundlegende Bedeutung.

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<strong>04</strong>/<strong>2024</strong><br />

ENTSCHEIDUNGDESMONATS<br />

ST<strong>RA</strong>FRECHT<br />

SchwereGesundheitsschädigung


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Stand: März <strong>2024</strong>


<strong>RA</strong> <strong>04</strong>/<strong>2024</strong><br />

Strafrecht<br />

217<br />

Problem: Schwere Gesundheitsschädigung<br />

Einordnung: Strafrecht BT III / Straßenverkehrsdelikte<br />

BGH, Beschluss vom 15.08.2023<br />

4 StR 514/22<br />

EINLEITUNG<br />

Im vorliegenden Beschluss setzt sich der BGH mit der Frage auseinander, wann<br />

eine „schwere Gesundheitsschädigung“ i.S.v. § 315 III Nr. 2 StGB vorliegt. Da<br />

dieses Tatbestandsmerkmal auch in anderen Normen auftaucht (z.B. in § 306b<br />

I StGB) und auch das Tatbestandsmerkmal der „schweren körperlichen Misshandlung“<br />

(vgl. z.B. § 250 II Nr. 3a) StGB) wohl parallel auszulegen sein dürfte,<br />

hat diese <strong>Entscheidung</strong> grundlegende Bedeutung.<br />

SACHVERHALT<br />

Der Angeklagte A lebte von seiner Ehefrau, der Nebenklägerin E, und dem<br />

gemeinsamen Sohn T getrennt. Auch nach der räumlichen Trennung <strong>des</strong><br />

Paares waren Kontakte durch das aufbrausende und aggressive Verhalten <strong>des</strong><br />

A belastet. Es kam mehrfach zu Bedrohungen und massiven Beleidigungen<br />

<strong>des</strong> A gegenüber E.<br />

Aufgrund dieses Verhaltens <strong>des</strong> A fanden kaum noch Umgangskontakte statt.<br />

A wusste jedoch, dass T regelmäßig an einem Tanztraining im Nachbarort<br />

teilnahm und zu diesem Zweck von E in deren PKW dorthin gefahren und<br />

nach Trainingsende abgeholt wurde. Der PKW der E war in einem sehr auffälligen<br />

Blauton gehalten, was A bekannt war. Am 07.03.2022 begab er sich zu<br />

der Tanzschule, um T auf diese Weise zu sehen. Tatsächlich traf E wenig später<br />

mit ihrem PKW an der Tanzschule ein. Im Fahrzeug befanden sich außerdem<br />

der Nebenkläger N und T, wobei N ausstieg und T anschließend aus dem<br />

Fahrzeug half. Dies beobachtete A und wurde sofort eifersüchtig und wütend.<br />

Denn er glaubte, dass es sich bei N um den neuen Partner der E handelte, der<br />

Kontakt zu T hatte, was ihm selbst verwehrt war.<br />

Gegen 17 Uhr holte E ihren Sohn ab und fuhr zurück in ihren Wohnort. Auf<br />

dem Beifahrersitz saß N, T befand sich hinten rechts in einem Kindersitz.<br />

A wusste, welche Strecke E auf dem Weg nach Hause nehmen würde. Dort<br />

kam A wie von ihm erwartet das Fahrzeug der E entgegen, welches A an der<br />

markanten blauen Farbe sofort erkannte. Er ging davon aus, dass sich N und<br />

T im Fahrzeug befinden würden. A fasste den spontanen Entschluss, durch<br />

Herbeiführung einer schweren Kollision E, N und T zu töten.<br />

In Umsetzung dieses Entschlusses zog er sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit<br />

von ca. 100 km/h kurz vor dem Passieren der Fahrzeuge gezielt und<br />

vollständig auf die Gegenfahrbahn, um E hierdurch zu überraschen und ihr<br />

keine Ausweichmöglichkeit zu lassen.<br />

E versuchte, ihr Fahrzeug nach rechts zu lenken und dem Fahrzeug <strong>des</strong> A<br />

auszuweichen. Trotz dieses reaktionsschnellen Ausweichmanövers der E kam<br />

es in der Mitte der Fahrspur zur Kollision. Durch den Anprall wurde die Fahrgastzelle<br />

<strong>des</strong> Fahrzeugs der E im Bereich <strong>des</strong> Fahrersitzes eingedrückt und an<br />

der gesamten linken Fahrzeugseite stark beschädigt.<br />

N erlitt eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule. Er musste eine<br />

Nacht im Krankenhaus verbringen und war einen Monat krankgeschrieben.<br />

Bleibende körperliche Folgen erlitt er nicht. T blieb unverletzt. N erlitt durch<br />

das Unfallgeschehen u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma. Sie war 15 Tage stationär<br />

LEITSÄTZE DER REDAKTION<br />

1. Unter einer schweren Gesundheitsschädigung<br />

i.S.v. § 315 III<br />

Nr. 2 StGB sind Beeinträchtigungen<br />

zu verstehen, die den<br />

in § 226 I StGB bezeichneten<br />

schweren Folgen in Dauer und<br />

Schweregrad gleichkommen: die<br />

schweren Folgen müssen von<br />

längerer Dauer sein, wobei dies<br />

nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen<br />

ist; es genügt, wenn<br />

die Behebung bzw. nachhaltige<br />

Verbesserung <strong>des</strong> – länger währenden<br />

– Krankheitszustands<br />

nicht abgesehen werden kann.<br />

2. § 224 I Nr. 2 StGB setzt voraus,<br />

dass die körperliche Misshandlung<br />

durch ein von außen<br />

unmittelbar auf den Körper einwirken<strong>des</strong><br />

gefährliches Tatmittel<br />

erfolgt; wird ein Kraftfahrzeug<br />

als Werkzeug eingesetzt, muss<br />

die Verletzung bereits durch den<br />

Anstoß selbst ausgelöst und auf<br />

einen Kontakt zwischen Fahrzeug<br />

und Körper zurückzuführen sein.<br />

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218 Strafrecht <strong>RA</strong> <strong>04</strong>/<strong>2024</strong><br />

im Krankenhaus untergebracht und musste mehrfach operiert werden. Im<br />

Anschluss war sie für acht Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen.<br />

Hat A sich durch die Herbeiführung <strong>des</strong> Unfalls strafbar gemacht?<br />

[Anm.: Es sind nur vollendete Delikte zu prüfen. §§ 224 I Nr. 5, 303, 315c StGB sind<br />

nicht zu prüfen.]<br />

PRÜFUNGSSCHEMA: GEFÄHRLICHER EINGRIFF IN DEN ST<strong>RA</strong>SSENVERKEHR,<br />

§ 315B I NR. 3 StGB<br />

A. Tatbestand<br />

I. Tathandlung: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff<br />

II. Beeinträchtigung der Sicherheit <strong>des</strong> Straßenverkehrs<br />

III. Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder<br />

für fremde Sachen von bedeutendem Wert<br />

IV. Zurechnungszusammenhang<br />

V. Vorsatz bzgl. I. – IV.<br />

B. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

LÖSUNG<br />

A. Strafbarkeit gem. §§ 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1a), 2 StGB<br />

Durch das Zufahren auf den Pkw der E könnte A sich wegen qualifizierten<br />

gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. §§ 315b I Nr. 3, III, 315<br />

III Nr. 1a), 2 StGB strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Grunddelikt: § 315b I Nr. 3 StGB<br />

BGH, Beschluss vom 06.06.2023,<br />

4 StR 70/23, <strong>RA</strong> 2023, 610<br />

a) Tathandlung: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff<br />

Das gezielte Zufahren auf einen anderen Pkw stellt ein Verhalten dar, das eine<br />

vergleichbare Gefährlichkeit zu den Tathandlungen <strong>des</strong> § 315b I Nr. 1 und 2<br />

StGB aufweist, also einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff.<br />

Allerdings ist insofern zu beachten, dass § 315b I Nr. 3 StGB eigentlich einen<br />

Eingriff von außen in den Straßenverkehr fordert und dieser Tatbestand<br />

somit auf das Verhalten von Straßenverkehrsteilnehmern grundsätzlich keine<br />

Anwendung findet. Diese sind insofern privilegiert, als ihr Handeln nur von<br />

dem sehr viel engeren Tatbestand <strong>des</strong> § 315c StGB erfasst wird. Da A im Zeitpunkt<br />

der Verursachung <strong>des</strong> Unfalls mit seinem Pkw fuhr, also Verkehrsteilnehmer<br />

war, würde § 315b I Nr. 3 StGB auf sein Handeln also eigentlich keine<br />

Anwendung finden. Ausnahmsweise unterfällt das Handeln eines Verkehrsteilnehmers<br />

aber doch dem Tatbestand <strong>des</strong> § 315b StGB, wenn sich dieses als „Pervertierung“<br />

der Teilnahme am Straßenverkehr darstellt, also als sog. verkehrsfeindlicher<br />

Inneneingriff. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter sein Fahrzeug<br />

in verkehrsfeindlicher Gesinnung und mit zumin<strong>des</strong>t bedingtem Schädigungsvorsatz<br />

bewusst zweckentfremdet. Als A gezielt auf den Pkw der E zufuhr,<br />

benutzte er sein Fahrzeug nicht mehr als Transportmittel, sondern als „Waffe“ zur<br />

Tötung der Insassen <strong>des</strong> anderen Fahrzeugs. Dies stellt nicht nur eine bewusste<br />

Zweckentfremdung dar, A handelte auch in verkehrsfeindlicher Gesinnung und<br />

mit Schädigungsvorsatz (nämlich Tötungsvorsatz). Dieser verkehrsfeindliche<br />

Inneneingriff stellt also eine Tathandlung i.S.v. § 315b I Nr. 3 StGB dar.<br />

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<strong>RA</strong> <strong>04</strong>/<strong>2024</strong><br />

Strafrecht<br />

219<br />

b) Beeinträchtigung der Sicherheit <strong>des</strong> Straßenverkehrs<br />

Jedenfalls E und N wurden bei dem Unfall erheblich verletzt, sodass für sie eine<br />

gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht möglich war und somit eine<br />

Beeinträchtigung der Sicherheit <strong>des</strong> Straßenverkehrs vorliegt.<br />

Die Sicherheit <strong>des</strong> Straßenverkehrs<br />

ist beeinträchtigt, wenn andere Verkehrsteilnehmer<br />

nicht ohne Gefahr<br />

für Leib und Leben oder Eigentum<br />

am Verkehr teilnehmen können.<br />

c) Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für<br />

fremde Sachen von bedeutendem Wert<br />

E und N wurden verletzt, sodass bei ihnen auch eine konkrete Gefahr für Leib<br />

und Leben eingetreten ist. Es ist davon auszugehen, dass auch der Pkw der E<br />

erheblich beschädigt wurde, sodass auch eine konkrete Gefahr für fremde<br />

Sachen von bedeutendem Wert vorliegt.<br />

d) Zurechnungszusammenhang<br />

Die Tathandlung hat zunächst (während <strong>des</strong> Zufahrens) zu einer abstrakten<br />

Gefährdung, also einer Beeinträchtigung der Sicherheit <strong>des</strong> Straßenverkehrs,<br />

geführt, die sich dann in einer konkreten Gefahr verdichtet hat. Auch ist eine<br />

verkehrsspezifische Gefahr und somit der Zurechnungszusammenhang<br />

gegeben.<br />

e) Vorsatz bzgl. a. - d.<br />

A handelte mit Vorsatz bzgl. der objektiven Tatumstände.<br />

2. Qualifikation: § 315b III i.V.m. § 315 III StGB<br />

a) § 315 III Nr. 1a) StGB<br />

A ist gezielt auf das Fahrzeug der E zugefahren, um <strong>des</strong>sen Insassen durch den<br />

Aufprall zu töten, er hat also in der Absicht gehandelt, einen Unglücksfall<br />

herbeizuführen und somit den Qualifikationstatbestand <strong>des</strong> § 315 III<br />

Nr. 1a) StGB erfüllt.<br />

Unglücksfall i.S.v. § 315 III Nr. 1a ist<br />

ein plötzlich eintreten<strong>des</strong> Ereignis,<br />

das zu einem erheblichen Schaden<br />

für Personen- oder bedeutende<br />

Sachwerte führen kann.<br />

b) § 315 III Nr. 2 StGB<br />

A könnte auch den Tatbestand der Qualifikation gem. § 315 III Nr. 2 StGB<br />

verwirklicht haben. Da A keine große Zahl von Menschen geschädigt hat,<br />

müsste er eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen<br />

verursacht haben. Hier könnte bei E eine schwere Gesundheitsschädigung eingetreten<br />

sein.<br />

„[16] […] Unter einer schweren Gesundheitsschädigung sind Beeinträchtigungen<br />

zu verstehen, die den in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten<br />

schweren Folgen in Dauer und Schweregrad gleichkommen. Die<br />

in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer<br />

Dauer sein, wobei dies nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen<br />

ist. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung <strong>des</strong> –<br />

länger währenden – Krankheitszustands nicht abgesehen werden kann.<br />

Den Eintritt einer derartigen, in ihrer Dauerhaftigkeit mit den Folgen <strong>des</strong><br />

§ 226 Abs. 1 StGB vergleichbaren Beeinträchtigung der Nebenklägerin<br />

hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Feststellungen ergeben, dass<br />

bereits fünf Monate nach der Tat ganz erhebliche Behandlungsfortschritte<br />

erzielt wurden, die es erlaubten, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der<br />

Hauptverhandlung wieder ihren Beruf in der ambulanten Pflege ausüben<br />

konnte.“<br />

BGH, Urteil vom 18.<strong>04</strong>.2002, 3 StR<br />

52/02, NJW 2002, 2<strong>04</strong>3<br />

BGH, Urteil vom 23.10.2019, 5 StR<br />

677/18, JuS 2020, 368<br />

Eine schwere Gesundheitsschädigung ist somit nicht gegeben.<br />

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220 Strafrecht <strong>RA</strong> <strong>04</strong>/<strong>2024</strong><br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.<br />

III. Ergebnis<br />

A ist strafbar gem. §§ 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1a) StGB.<br />

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB zum Nachteil <strong>des</strong> N<br />

Durch die Verursachung <strong>des</strong> Unfalls könnte A sich wegen gefährlicher Körperverletzung<br />

gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB zum Nachteil <strong>des</strong> N strafbar<br />

gemacht haben.<br />

Körperliche Misshandlung ist<br />

jede üble und unangemessene<br />

Behandlung, die das körperliche<br />

Wohlbefinden oder die körperliche<br />

Integrität <strong>des</strong> Opfers mehr als nur<br />

unerheblich beeinträchtigt.<br />

Gesundheitsschädigung ist das<br />

Hervorrufen oder Steigern eines<br />

pathologischen Zustands.<br />

BGH, Beschluss vom 21.11.2017, 4 StR<br />

488/17; Beschluss vom 03.02.2016,<br />

4 StR 594/15, NStZ 2016, 724<br />

Die Verletzungen <strong>des</strong> Nebenklägers,<br />

der ja auf der Fahrzeugseite saß,<br />

mit der der Angeklagte nicht kollidierte,<br />

sind wahrscheinlich eher<br />

auf ein Anstoßen <strong>des</strong> Nebenklägers<br />

mit dem Fahrzeuginneren <strong>des</strong> von<br />

der Ehefrau geführten Fahrzeugs<br />

zurückzuführen und nicht auf einen<br />

Kontakt <strong>des</strong> Nebenklägers mit dem<br />

Fahrzeug <strong>des</strong> Angeklagten, also<br />

dem „gefährlichen Werkzeug“ i.S.v.<br />

§ 224 I Nr. 2 StGB.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Grunddelikt: § 223 I StGB<br />

A hat N vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt<br />

und so den Tatbestand <strong>des</strong> Grunddelikts, § 223 I StGB, verwirklicht.<br />

2. Qualifikation: § 224 I Nr. 2 StGB<br />

A könnte die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, § 224<br />

I Nr. 2 StGB, begangen haben.<br />

„[17] Darüber hinaus begegnet die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung<br />

nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich <strong>des</strong> Nebenklägers<br />

[…] durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn hierfür ist nach der<br />

ständigen Rechtsprechung <strong>des</strong> Senats erforderlich, dass die körperliche<br />

Misshandlung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper<br />

einwirken<strong>des</strong> gefährliches Tatmittel erfolgt. Wird ein Kraftfahrzeug als<br />

Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung bereits durch den Anstoß<br />

selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper<br />

zurückzuführen sein. Hinsichtlich […] <strong>des</strong> Nebenklägers hat die Strafkammer<br />

entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Im Hinblick auf<br />

die festgestellten Verletzungen der Nebenklägerin vermag der Senat den<br />

Urteilsgründen noch hinreichend zu entnehmen, dass entsprechende Verletzungen<br />

durch die durch die Kollision mit dem Fahrzeug <strong>des</strong> Angeklagten<br />

bewirkte Verformung der Fahrgastzelle verursacht wurden.“<br />

Den Qualifikationstatbestand <strong>des</strong> § 224 I Nr. 2 StGB hat A also bzgl. N nicht<br />

verwirklicht.<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.<br />

III. Ergebnis<br />

A ist strafbar gem. § 223 I StGB zum Nachteil <strong>des</strong> N.<br />

C. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB zum Nachteil der E<br />

Durch die Herbeiführung <strong>des</strong> Unfalls hat A sich allerdings wegen gefährlicher<br />

Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB zum Nachteil der E strafbar<br />

gemacht (s.o.).<br />

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