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RA 10/2023 - Entscheidung des Monats

Das OVG Münster hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob sich ein Ratsmitglied auch nach seinem Ausscheiden aus dem Rat (in anderen Bundesländern: Gemeinderat bzw. Gemeindevertretung) gegen ihm erteilte Ordnungsrufe gerichtlich wehren kann.

Das OVG Münster hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob sich ein Ratsmitglied auch nach seinem Ausscheiden aus dem Rat (in anderen Bundesländern: Gemeinderat bzw. Gemeindevertretung) gegen ihm erteilte Ordnungsrufe gerichtlich wehren kann.

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<strong>10</strong>/<strong>2023</strong><br />

ENTSCHEIDUNGDESMONATS<br />

ÖFFENTLICHESRECHT<br />

Grundrechteim Kommunalverfassungsstreit


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Stand: September <strong>2023</strong>


538 Öffentliches Recht<br />

<strong>RA</strong> <strong>10</strong>/<strong>2023</strong><br />

Problem: Grundrechte im Kommunalverfassungsstreit<br />

Einordnung: Kommunalrecht<br />

OVG Münster, Beschluss vom 04.09.<strong>2023</strong><br />

15 A 1968/22<br />

LEITSÄTZE (DER REDAKTION)<br />

1. Bei vergangenen, erledigten<br />

Rechtsverhältnissen mag von einer<br />

fortwirkenden diskriminierenden<br />

Wirkung ausgegangen werden<br />

können, wenn der Kläger in einer<br />

neuen Wahlperiode weiterhin<br />

Ratsmitglied ist. Das<br />

Rehabilitationsinteresse<br />

entfällt aber jedenfalls dann,<br />

wenn der Kläger die Organstellung<br />

nicht mehr innehat,<br />

weil in einem solchen Fall keine<br />

diskriminierende Wirkung mehr<br />

im Raum steht, die im Kreis <strong>des</strong><br />

Gemeinderats zur Sicherung der<br />

organschaftlichen Mitwirkungsrechte<br />

abzuwenden wäre.<br />

2. Im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits<br />

können die<br />

Grundrechte nicht geltend gemacht<br />

werden, weil der Kommunalverfassungsstreit<br />

nur der Sicherung<br />

von Organrechten dient.<br />

Obersatz<br />

EINLEITUNG<br />

Das OVG Münster hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob sich ein Ratsmitglied<br />

auch nach seinem Ausscheiden aus dem Rat (in anderen Bun<strong>des</strong>ländern:<br />

Gemeinderat bzw. Gemeindevertretung) gegen ihm erteilte<br />

Ordnungsrufe gerichtlich wehren kann.<br />

SACHVERHALT<br />

Der Kläger war Mitglied <strong>des</strong> Rats der Stadt N in Nordrhein-Westfalen. In der<br />

Ratssitzung vom 13.02.2020 erteilte der Oberbürgermeister von N in seiner<br />

Eigenschaft als Ratsvorsitzender dem Kläger Ordnungsrufe. Mit Ablauf der<br />

Wahlperiode am 13.09.2020 schied der Kläger aus dem Rat der Stadt N aus.<br />

Gleichwohl möchte er gerichtlich festgestellt wissen, dass die ihm erteilten<br />

Ordnungsrufe rechtswidrig waren, weil sie ihn in seinen Grundrechten aus<br />

Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG und aus Art. 5 I 1 Hs. 1 GG verletzt hätten. Diese Grundrechtsverstöße<br />

begründeten eine fortdauernde diskriminierende Wirkung,<br />

sodass er ein Rehabilitationsinteresse geltend machen könne. Weiterhin habe<br />

der Beklagte ihn wegen <strong>des</strong> Vorfalls wegen Beleidigung angezeigt, was zu<br />

einem Strafverfahren geführt habe. Auch dieser Umstand müsse es ihm ermöglichen,<br />

die Rechtswidrigkeit der Ordnungsrufe feststellen zu lassen. Im Übrigen<br />

müsse berücksichtigt werden, dass allein die lange Dauer <strong>des</strong> verwaltungsgerichtlichen<br />

Verfahrens dazu geführt habe, dass die gewünschte Feststellung<br />

nicht vor seinem Ausscheiden aus dem Rat habe getroffen werden können.<br />

Hat die vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhobene Klage Erfolg?<br />

LÖSUNG<br />

Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.<br />

A. Zulässigkeit der Klage<br />

Unproblematisch, <strong>des</strong>halb knappe<br />

Darstellung<br />

I. Verwaltungsrechtsweg<br />

Mangels aufdrängender Sonderzuweisungen richtet sich die Eröffnung <strong>des</strong><br />

Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO. Die danach erforderliche<br />

öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidende Norm<br />

eine solche <strong>des</strong> öffentlichen Rechts ist, d.h. ausschließlich einen Hoheitsträger<br />

berechtigt oder verpflichtet (sog. modifizierte Subjektstheorie bzw.<br />

Sonderrechtslehre). Streitentscheidend ist § 43 I GO NRW, also eine Norm<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts, sodass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.<br />

Diese ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Da ferner keine abdrängende<br />

Sonderzuweisung einschlägig ist, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.<br />

II. Statthafte Klageart<br />

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren, § 88 VwGO.<br />

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm erteilten Ordnungsrufe rechtswidrig<br />

waren. Diesem Begehren könnte die Feststellungsklage entsprechen.<br />

Dann muss der Kläger gem. § 43 I VwGO die Feststellung <strong>des</strong> Bestehens oder<br />

Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehren.<br />

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<strong>RA</strong> <strong>10</strong>/<strong>2023</strong><br />

Öffentliches Recht<br />

539<br />

Ein Rechtsverhältnis sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund<br />

öffentlich-rechtlicher Normen ergebenden Rechtsbeziehungen<br />

zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache. Der konkrete<br />

Sachverhalt besteht in den Ordnungsrufen gegenüber dem Kläger.<br />

Die zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Normen sind diejenigen der<br />

GO NRW. Die sich daraus ergebenden umstrittenen Rechtsbeziehungen<br />

betreffen die Frage, ob die durch den Ratsvorsitzenden erteilten Ordnungsrufe<br />

rechtswidrig waren. Demnach geht es um die Feststellung <strong>des</strong> Nichtbestehens<br />

eines Rechtsverhältnisses (sog. negative Feststellungsklage).<br />

Die prozessuale Situation weist allerdings die Besonderheit auf, dass der-<br />

Kläger ein kommunales Mandat innehat und sich seine Klage gegen Maßnahmen<br />

<strong>des</strong> Vorsitzenden <strong>des</strong> Organs richtet, dem er selbst angehört.<br />

Folglich handelt es sich um einen sog. Kommunalverfassungsstreit, der<br />

sich dadurch auszeichnet, dass Organe oder Organteile einer kommunalen<br />

Selbstverwaltungskörperschaft um die ihnen zustehenden Kompetenzen<br />

streiten. Auf diese Innenrechtsstreitigkeiten (hier in Gestalt eines sog.<br />

Intraorganstreits) ist die VwGO zwar nicht unmittelbar zugeschnitten. Es ist<br />

jedoch allgemein anerkannt, dass die ausdrücklich normierten Klagearten,<br />

namentlich die Feststellungs- und die Leistungsklage, in ihren Voraussetzungen<br />

so angepasst werden können, dass sie auch Innenrechtsstreitigkeiten erfassen.<br />

Folglich ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart.<br />

III. Feststellungsinteresse<br />

Gem. § 43 I VwGO muss der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten<br />

Feststellung haben. Ein berechtigtes Interesse ist je<strong>des</strong> schutzwürdige<br />

Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Da der Kläger nicht<br />

mehr Mitglied <strong>des</strong> Rats ist, ist fraglich, ob er ein solches Interesse noch geltend<br />

machen kann.<br />

„Grundsätzlich können auch Rechte und Verpflichtungen aus einem vergangenen<br />

Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein,<br />

wenn sich noch konkrete Auswirkungen ergeben können.<br />

Ein damit angesprochenes besonderes Feststellungsinteresse kommt<br />

in Entsprechung zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO u.a. in Betracht bei Bestehen<br />

einer konkreten Wiederholungsgefahr, als Rehabilitationsinteresse zur<br />

Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung sowie bei - typischerweise<br />

kurzfristig sich erledigenden - gewichtigen Grundrechtsbeeinträchtigungen.<br />

Dies gilt grundsätzlich auch für Kommunalverfassungsstreitigkeiten,<br />

wenngleich sich in diesen Verfahren ein Feststellungsinteresse von<br />

vornherein nicht unter dem Aspekt eines Grundrechtseingriffs<br />

ergeben kann, weil in diesem Rahmen lediglich die Verletzung von<br />

Organrechten geltend gemacht werden kann.“<br />

Vor diesem Hintergrund kommt ein Rehabilitationsinteresse <strong>des</strong> Klägers in<br />

Betracht.<br />

„Zwar ist bei Klagen im Kommunalverfassungsstreit zwischen betroffenen<br />

Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister als Vorsitzenden <strong>des</strong> Rats auf<br />

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ordnungsrufs anerkannt, dass ein<br />

Feststellungsinteresse jedenfalls insofern anzunehmen ist, als das Ratsmitglied<br />

die im Kreis seiner Kollegen verbleibende diskriminierende<br />

Wirkung eines Ordnungsrufs abzuwenden sucht, um seine Mitwirkungsrechte<br />

auch zukünftig abzusichern.<br />

Definition „Rechtsverhältnis“ (vgl.<br />

Kues/Schildheuer, JU<strong>RA</strong> INTENSIV<br />

Skript VerwProzessR, Rn 283)<br />

Negative Feststellungsklage i.S.v.<br />

§ 43 I VwGO<br />

Da der Kommunalverfassungsstreit<br />

(KVS) allgemein anerkannt ist, erübrigen<br />

sich langatmige Ausführungen<br />

zu seiner dogmatischen Herleitung.<br />

Es muss daher insbesondere nicht<br />

zwingend darauf eingegangen<br />

werden, dass es sich nicht um eine<br />

Klageart sui generis handelt.<br />

Definition „berechtigtes Interesse“<br />

(vgl. Kues/Schildheuer, JU<strong>RA</strong> INTENSIV<br />

Skript VerwProzessR, Rn 291)<br />

Problem. Rechtsverhältnis liegt in<br />

der Vergangenheit<br />

• Heranziehung der Fallgruppen<br />

der FFK<br />

Aber: Fallgruppe <strong>des</strong> erledigten<br />

gewichtigen Grundrechtseingriffs<br />

beim KVS von vornherein (-)<br />

Hier: Rehabilitationsinteresse?<br />

Grundsätzlich bei Ordnungsrufen<br />

möglich<br />

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540 Öffentliches Recht<br />

<strong>RA</strong> <strong>10</strong>/<strong>2023</strong><br />

Aber: (-), wenn Ratsmitglied<br />

zwischenzeitlich aus dem Rat ausgeschieden<br />

ist.<br />

Ehrverletzender Charakter <strong>des</strong> Ordnungsrufs<br />

ändert nichts.<br />

Begründung: Im KVS kann bei ehrverletzenden<br />

Ordnungsrufen nur<br />

ein Recht aus § 43 I GO NRW geltend<br />

gemacht werden, das aber an die<br />

Stellung als Ratsmitglied anknüpft.<br />

Grundrechte von vornherein im KVS<br />

nicht anwendbar.<br />

Ganz wichtige Klarstellung!<br />

Bei - wie hier - vergangenen, erledigten Rechtsverhältnissen mag von<br />

einer fortwirkenden diskriminierenden Wirkung ausgegangen werden<br />

können, wenn der Kläger in einer neuen Wahlperiode weiterhin<br />

Ratsmitglied ist. Das Rehabilitationsinteresse entfällt aber jedenfalls<br />

dann, wenn der Kläger - wie vorliegend - die Organstellung nicht mehr<br />

innehat, weil in einem solchen Fall keine diskriminierende Wirkung mehr<br />

im Raum steht, die im Kreis <strong>des</strong> Gemeinderats zur Sicherung der organschaftlichen<br />

Mitwirkungsrechte abzuwenden wäre.<br />

Das gilt auch dann, wenn die Ordnungsmaßnahme, wie der Kläger meint,<br />

ehrverletzenden Charakter gehabt haben sollte. Denn die Beteiligten<br />

streiten im vorliegenden Kommunalverfassungsstreitverfahren um<br />

die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der dem Kläger als damaliges<br />

Ratsmitglied durch den Bürgermeister als Ratsvorsitzenden erteilten<br />

Ordnungsrufe. Insofern konnte der Kläger allein die Verletzung seiner<br />

wehrfähigen Innenrechtsposition aus § 43 Abs. 1 GO NRW geltend<br />

machen. Diese Bestimmung stattet die Ratsmitglieder als Vertreter der<br />

gesamten Gemeindebürgerschaft mit einem freien Mandat aus. Sie haben<br />

dabei insbesondere auch das Recht zur […] freien Meinungsäußerung,<br />

das statusrechtlich geschützt ist. Das freie Mandat, das mit Blick auf die<br />

grundlegende Bedeutung <strong>des</strong> politischen Meinungskampfs für die<br />

Konstituierung eines demokratischen Gemeinwesens auch auf Gemeindeebene<br />

von ganz erheblichem Gewicht ist, erfährt durch § 43 Abs. 1 GO<br />

NRW nur insofern eine Beschränkung, als die Ratsmitglieder an das Gesetz<br />

gebunden sind und auf das öffentliche Wohl Rücksicht nehmen müssen.<br />

Demgegenüber kann sich der Kläger […] im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits<br />

weder auf sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung<br />

aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG berufen noch auf eine Verletzung seines<br />

allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG,<br />

weil diese Prozessart nur der Sicherung von Organrechten dient.<br />

Zwar ist ein Organwalter zugleich natürliche Person; Eingriffe in das<br />

ihm insoweit zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht kann er<br />

aber nur im Wege der allgemeinen Leistungsklage in Form der<br />

Unterlassungsklage - auch mit eigenem Kostenrisiko - verfolgen. Diese<br />

beiden Möglichkeiten stehen grundsätzlich nebeneinander.“<br />

Folglich kann der Kläger kein Rehabilitationsinteresse geltend machen.<br />

Präjudizinteresse (-)<br />

Rechtsschutzvereitelung<br />

gerichtliche Untätigkeit (-)<br />

durch<br />

„Auch dass der Beklagte den Kläger wegen <strong>des</strong> Vorfalls wegen Beleidigung<br />

(§ 185 StGB) angezeigt haben soll, das Verfahren zu einer Anklage geführt<br />

habe und das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, begründet kein<br />

besonderes Feststellungsinteresse. Der Kläger hat ein solches Verfahren<br />

in seiner Zulassungsbegründung schon durch nichts belegt. Ungeachtet<br />

<strong>des</strong>sen ist nicht dargelegt, inwieweit das vorliegende Verfahren für das<br />

angebliche Strafverfahren von präjudizieller Bedeutung wäre.<br />

Ohne Erfolg bleibt schließlich sein Einwand, Verwaltungsgerichte hätten<br />

es […] in der Hand, durch schlichtes Zuwarten auf den Ablauf einer Wahlperiode<br />

noch anhängige Klagen als unzulässig zu erklären und wirksamer<br />

Rechtsschutz wäre somit nicht zu erlangen. Ist absehbar, dass eine <strong>Entscheidung</strong><br />

in der Hauptsache vor Ablauf der Wahlperiode nicht mehr ergehen wird,<br />

besteht die Möglichkeit <strong>des</strong> Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO. […]“<br />

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<strong>RA</strong> <strong>10</strong>/<strong>2023</strong><br />

Öffentliches Recht<br />

541<br />

Somit fehlt dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse.<br />

B. Ergebnis<br />

Die Klage ist unzulässig und damit erfolglos.<br />

FAZIT<br />

Das OVG stellt mit wünschenswerter Deutlichkeit klar, dass die Grundrechte<br />

im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits nicht geltend gemacht werden<br />

können. Dafür stehen die „normalen“ Klageverfahren zur Verfügung, in denen<br />

der Kläger nicht - wie beim Kommunalverfassungsstreit - in seiner hoheitlichen<br />

Funktion, sondern als natürliche Person auftritt.<br />

Der Beschluss sollte zum Anlass genommen werden, den Kommunalverfassungsstreit<br />

zu wiederholen, der in beiden Staatsexamina ein wichtiger<br />

Prüfungsstoff ist.<br />

Z.B. Bad.-Württ., 1. Examen, Termin<br />

März <strong>2023</strong>; Hessen, 2. Examen, Juli 2019<br />

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