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RA 05/2024 - Entscheidung des Monats

Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Regeln nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden.

Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Regeln nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden.

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<strong>05</strong>/<strong>2024</strong><br />

ENTSCHEIDUNGDESMONATS<br />

ZIVILRECHT<br />

BeginnderVerjährungsfristbeisynalagmatischen<br />

Ansprüchen


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<strong>RA</strong> <strong>05</strong>/<strong>2024</strong><br />

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<strong>RA</strong> <strong>05</strong>/<strong>2024</strong><br />

ZIVILRECHT<br />

Zivilrecht<br />

225<br />

Problem: Beginn der Verjährungsfrist bei synallagmatischen<br />

Ansprüchen<br />

Einordnung: BGB AT, Kaufrecht, Sachenrecht<br />

BGH, Urteil vom 15.03.<strong>2024</strong><br />

V ZR 224/22<br />

EINLEITUNG<br />

Das Urteil <strong>des</strong> BGH vom 23.06.2023, V ZR 89/22, haben wir im Referendariatsteil<br />

der <strong>RA</strong> 09/2023, 465 ff. besprochen. Es beantwortete Fragen zur falsa<br />

demonstratio non nocet beim Grundstückskauf sowie zum Verjährungsbeginn<br />

der Rückabwicklungsansprüche. Im vorliegenden Fall spielt die Verjährung<br />

<strong>des</strong> aus dem notariell geschlossenen Grundstückskaufvertrag stammenden<br />

Eigentumsverschaffungsanspruchs die tragende Rolle. Denn der Anspruch<br />

auf Löschung der diesen Anspruch sichernden Auflassungsvormerkung gem.<br />

§ 886 BGB benötigt den Ausschluss <strong>des</strong> Anspruchs aufgrund einer dauerhaften<br />

Einrede, z.B. der Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB.<br />

SACHVERHALT<br />

K verkaufte B mit notariellem Vertrag vom 20.08.2004 ein Grundstück zu einem<br />

Kaufpreis von 216.000 €. Im Vertrag erklärten beide die Auflassung und wiesen<br />

aber zugleich den Notar an, den Antrag auf Vollzug der Auflassung beim<br />

Grundbuchamt erst zu stellen, nachdem entweder K dem schriftlich zugestimmt<br />

oder B bestätigt habe, dass der geschuldete Kaufpreis bezahlt wurde<br />

oder die Zahlung dem Notar in anderer Weise nachgewiesen wurde. B verzichtete<br />

zugleich auf ihr Recht, selbst den Antrag auf Eigentumsumschreibung<br />

zu stellen. Von dem Kaufpreis sollte ein Teilbetrag von 80.000 € sofort auf das<br />

Anderkonto <strong>des</strong> Notars gezahlt werden, um die Lastenfreistellung <strong>des</strong> Grundstücks<br />

zu erreichen. Aus den vertraglichen Regelungen ergibt sich, dass K<br />

beabsichtigte, mit einem Teil <strong>des</strong> Kaufpreises ein etwa gleich großes Anwesen<br />

im Umkreis von 30 km (Ersatzobjekt) zu erwerben. Für den Fall, dass bis zum<br />

01.09.2007 kein Ersatzobjekt gefunden wurde, sollte ein Mietvertrag für das<br />

gesamte Objekt abgeschlossen werden. Im Hinblick auf diese Regelungen<br />

wurde für den restlichen Kaufpreis Folgen<strong>des</strong> vereinbart:<br />

LEITSATZ<br />

1. Die Verjährungsfrist für synallagmatisch<br />

verbundene Ansprüche<br />

aus einem Vertragsverhältnis<br />

beginnt erst mit der Fälligkeit<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Anspruchs. Für<br />

den Anspruch <strong>des</strong> Käufers auf<br />

Eigentumsverschaffung an einem<br />

Grundstück, der nach den vertraglichen<br />

Bedingungen nicht<br />

sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist<br />

nicht schon mit Vertragsschluss,<br />

sondern erst mit der<br />

Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch<br />

im<br />

Sinne von § 200 BGB entstanden<br />

(Abgrenzung zu Senat, Urteil vom<br />

19.<strong>05</strong>.2006, V ZR 40/<strong>05</strong>).<br />

„Der verbleibende Kaufpreisrest ist innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen, nachdem<br />

der Verkäufer den Käufer zur Zahlung schriftlich aufgefordert hat. Die Aufforderung<br />

ist erst möglich nach Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vom vorgenannten<br />

Anderkonto. Bei Aufforderung hat der Verkäufer dem Käufer die ganze<br />

oder teilweise Verwendung <strong>des</strong> Betrages zur Finanzierung <strong>des</strong> vom Verkäufer zu<br />

erwerbenden Ersatzobjekts glaubhaft zu machen. [...] Der Kaufpreisrest ist jedenfalls<br />

mit dem Ableben <strong>des</strong> Verkäufers fällig. Der Verkäufer tritt bereits heute den<br />

Anspruch auf Zahlung <strong>des</strong> Kaufpreisrestbetrages an seine Tochter (…) ab. [...]“<br />

B zahlte den Teilbetrag <strong>des</strong> Kaufpreises von 80.000 € auf das Anderkonto<br />

<strong>des</strong> Notars. Zu ihren Gunsten wurde im September 2004 eine Auflassungsvormerkung<br />

in das Grundbuch eingetragen. Der Erwerb eines Ersatzgrundstücks<br />

war K wenige Jahre nach Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrags nicht möglich,<br />

nach eigenem Vorbringen sogar von Anfang an nicht. K forderte B nicht zur<br />

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226 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>05</strong>/<strong>2024</strong><br />

Zahlung <strong>des</strong> Restkaufpreises auf. Die Eigentumsumschreibung ist bis heute<br />

nicht erfolgt. K erhebt die Einrede der Verjährung und verlangt, gestützt auf<br />

die Verjährung <strong>des</strong> Übereignungsanspruchs der B, von dieser die Zustimmung<br />

zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Zu Recht, wenn B nach Zugang<br />

dieses Begehrens den restlichen Kaufpreis in Höhe von 136.000 € zu Gunsten<br />

der Tochter <strong>des</strong> K hinterlegt hat?<br />

LÖSUNG<br />

Wenn die Vormerkung nicht besteht,<br />

weil der ihr zugrunde liegende Anspruch<br />

erloschen ist und sie daher zu<br />

Unrecht im Grundbuch eingetragen<br />

ist, hat der materiell Berechtigte<br />

gegen den Eingetragenen den Anspruch<br />

auf Grundbuchberichtigung<br />

gem. § 894 BGB. Hier besteht der zugrunde<br />

liegende Anspruch unstreitig.<br />

Aus Platzgründen prüfen wir daher<br />

nicht § 894 BGB vorab.<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> Vormerkungsbeseitigungsanspruchs<br />

gem. § 886<br />

BGB:<br />

I. Materiell-rechtlich bestehende Vormerkung<br />

<strong>des</strong> Anspruchsgegners<br />

muss im Grundbuch zu Lasten <strong>des</strong><br />

Anspruchsstellers eingetragen sein<br />

II. Der durch die Vormerkung gesicherte<br />

Anspruch muss aufgrund<br />

einer dauernden Einrede <strong>des</strong><br />

Anspruchsstellers ausgeschlossen<br />

sein.<br />

A. Anspruch K gegen B auf Löschung der Auflassungsvormerkung gem.<br />

§ 886 BGB<br />

K könnte gegen B gem. § 886 BGB einen Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung<br />

aus dem Grundbuch haben.<br />

I. Vormerkung zugunsten der B<br />

Dann müsste zunächst B eine Vormerkung am Grundstück <strong>des</strong> K erlangt haben.<br />

Dies richtet sich nach den Voraussetzungen <strong>des</strong> Ersterwerbs der Vormerkung<br />

vom Berechtigten, mithin nach den §§ 883 I, 885 I BGB.<br />

1. Vormerkungsfähiger Anspruch gem. § 883 I BGB<br />

Dies erfordert einen Anspruch auf Erwerb, Änderung oder Löschung eines<br />

Rechts am Grundstück. Mit dem Anspruch auf Übereignung <strong>des</strong> Grundstücks<br />

aus dem notariell beurkundeten Kaufvertrag gem. §§ 433 I 1, 311b I 1 BGB<br />

lag ein Anspruch auf Erwerb <strong>des</strong> Eigentums am Grundstück, mithin ein gem.<br />

§ 883 I 1 BGB vormerkungsfähiger Anspruch vor.<br />

2. Eintragung der Vormerkung gem. § 885 I BGB<br />

Die Vormerkung wurde auch in das Grundbuch eingetragen.<br />

3. Eintragungsbewilligung <strong>des</strong> Berechtigten<br />

Ein Ersterwerb der Vormerkung setzt voraus, dass die Eintragung in das<br />

Grundbuch entweder aufgrund einer gegen den Rechtsinhaber erwirkten<br />

einstweiligen Verfügung gem. § 935 I ZPO oder aufgrund einer Eintragungsbewilligung<br />

<strong>des</strong> Berechtigten erfolgt ist. Vorliegend bewilligte der Eigentümer<br />

K die Vormerkung.<br />

Folglich erwarb B die Auflassungsvormerkung am Grundstück <strong>des</strong> K.<br />

II. Ausschluss <strong>des</strong> gesicherten Anspruchs aufgrund einer dauernden<br />

Einrede<br />

Der Vormerkungsbeseitigungsanspruch aus § 886 BGB setzt ferner voraus,<br />

dass K gegen B eine Einrede zusteht, welche die Geltendmachung <strong>des</strong> durch<br />

die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauerhaft ausschließt. In Betracht<br />

kommt die seitens K erhobene Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB. Diese<br />

würde als peremptorische Einrede die Geltendmachung <strong>des</strong> Eigentumsübertragungsanspruchs<br />

der B aus dem Kaufvertrag vom 20.08.2004 dauernd ausschließen,<br />

falls die Verjährung bereits eingetreten wäre.<br />

Grundsatz: Die Verjährung beginnt<br />

gem. § 200 BGB mit der Entstehung<br />

<strong>des</strong> Anspruchs.<br />

Die Besonderheit dieses Falles besteht<br />

darin, dass der BGH die Fälligkeit <strong>des</strong><br />

Anspruchs ausnahmsweise zur Entstehungsvoraussetzung<br />

erhebt.<br />

[10] Ansprüche auf Übertragung <strong>des</strong> Eigentums an einem Grundstück<br />

verjähren gemäß § 196 BGB in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt<br />

nach § 200 BGB mit der Entstehung <strong>des</strong> Anspruchs.<br />

[11] Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs ist ein Anspruch<br />

sowohl im Sinne von § 200 BGB als auch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB<br />

entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege<br />

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<strong>RA</strong> <strong>05</strong>/<strong>2024</strong><br />

Zivilrecht<br />

227<br />

der Klage durchgesetzt werden kann. Dafür genügt es nicht, dass der<br />

Schuldner die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale verwirklicht<br />

hat. Vielmehr ist darüber hinaus grundsätzlich die Fälligkeit <strong>des</strong><br />

Anspruchs erforderlich, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2<br />

Halbs. 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und nach<br />

§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung durch Klageerhebung hemmen<br />

kann. (...).<br />

[12] Nichts anderes gilt für die synallagmatisch verknüpften vertraglichen<br />

Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung bei einem<br />

Grundstückskaufvertrag. Die von dem Berufungsgericht zitierte <strong>Entscheidung</strong><br />

<strong>des</strong> Senats vom 19. Mai 2006 (V ZR 40/<strong>05</strong>) ist nicht so zu<br />

verstehen, dass für Ansprüche aus einem gegenseitigen Vertrag die<br />

Verjährung immer bereits mit Vertragsschluss beginnt, ohne dass<br />

es auf die Fälligkeit ankäme. Zu dem Entstehen von Ansprüchen im<br />

Sinne von §§ 199, 200 BGB als Voraussetzung für den Beginn der<br />

Verjährungsfrist verhält sich die <strong>Entscheidung</strong> nicht, sondern nur zu<br />

§ 390 Satz 2 BGB aF und der Frage, wann ein Anspruch im Hinblick auf eine<br />

Aufrechnungslage entstanden ist. Sie ist, wie der Senat bereits, allerdings<br />

nach Erlass <strong>des</strong> Berufungsurteils, klargestellt hat, auf das Verjährungsrecht<br />

nicht übertragbar. Die Verjährungsfrist für synallagmatisch<br />

verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt<br />

erst mit der Fälligkeit <strong>des</strong> jeweiligen Anspruchs.<br />

[13] Zwar ist auch bei einem Kaufvertrag im Grundsatz der Zeitpunkt <strong>des</strong><br />

Vertragsschlusses für die Entstehung <strong>des</strong> Anspruchs auf Eigentumsverschaffung<br />

im Sinne von §§ 199, 200 BGB und damit für den Beginn der Verjährungsfrist<br />

maßgebend. Das folgt aus der gesetzlichen Leistungszeitbestimmung<br />

<strong>des</strong> § 271 Abs. 1 BGB. Etwas anderes gilt aber dann, wenn - sei<br />

es auf Grund gesetzlicher Regelung oder wegen einer von vornherein<br />

getroffenen vertraglichen Abrede - der Anspruch nicht mit Vertragsabschluss,<br />

sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. (...).<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 271 BGB enthält subsidiäre Regelungen. Sie greift<br />

nur ein, wenn eine Leistungszeit nicht in anderer Weise bestimmt ist.<br />

(...).<br />

[14] Ein auf die Übereignung eines Grundstücks gerichteter kaufvertraglicher<br />

Anspruch wird regelmäßig nicht bereits mit Vertragsschluss<br />

fällig. Denn üblicherweise werden in einem Grundstückskaufvertrag<br />

abweichende Regelungen zur Fälligkeit <strong>des</strong> Anspruchs auf Eigentumsverschaffung<br />

getroffen, um den Verkäufer davor zu schützen,<br />

dass er das Eigentum an seinem Grundstück verliert, ohne den Kaufpreis<br />

zu erhalten. Solche Regelungen zur Sicherung <strong>des</strong> Verkäufers<br />

können dazu führen, dass der Anspruch auf Eigentumsverschaffung<br />

erst mit dem Nachweis der Kaufpreiszahlung fällig wird. (...). Dann<br />

hat der Käufer seine Leistung in Gestalt der Kaufpreiszahlung zu<br />

erbringen, ohne sich insoweit auf § 320 BGB berufen zu können. (...).<br />

Er kann vor Erfüllung der Vorleistungspflicht nicht erfolgversprechend auf<br />

Übertragung <strong>des</strong> Eigentums klagen, auch nicht mit dem Ziel, eine Zugum-Zug-Verurteilung<br />

zu erreichen. Eine derartige Klage wäre vielmehr<br />

mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abzuweisen. Dagegen reicht<br />

es, anders als das Berufungsgericht offenbar meint, für den Beginn der<br />

Verjährungsfrist nicht aus, dass der Käufer berechtigt wäre, jederzeit<br />

den restlichen Kaufpreis zu zahlen (§ 271 Abs. 2 BGB) und damit die<br />

Fälligkeit <strong>des</strong> Eigentumsverschaffungsanspruchs herbeizuführen.<br />

Andernfalls liefe die auf den Eigentumsverschaffungsanspruch<br />

So aber Grüneberg/Ellenberger, BGB,<br />

83. Aufl., § 199 Rn. 3<br />

Klarstellend: BGH, Beschluss vom<br />

29.06.2023, V ZR 137/22<br />

Dies ist der entscheidende Aspekt<br />

<strong>des</strong> Falles.<br />

Die Durchsetzbarkeit ist ein Unteraspekt<br />

der Fälligkeit. Haben die<br />

Parteien in einem Grundstückskaufvertrag<br />

vereinbart, dass der Kaufpreis<br />

vorab zu leisten ist, besteht die<br />

Einrede aus § 320 BGB eben nicht.<br />

Dann ist der Anspruch auf Übereignung<br />

erst fällig, wenn der Käufer<br />

so wie vereinbart gezahlt hat. Dies<br />

ist für den Verjährungsbeginn hier<br />

entscheidend.<br />

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228 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>05</strong>/<strong>2024</strong><br />

Klarstellung, dass es auf § 2<strong>05</strong> BGB<br />

in diesem Zusammenhang nicht ankommt.<br />

§ 2<strong>05</strong> BGB gilt nur vor<br />

nachträglich vereinbarte vorübergehende<br />

Leistungsverweigerungsrechte,<br />

z.B. für die Stundung.<br />

bezogene Fälligkeitsvereinbarung ins Leere; nicht fällige Ansprüche<br />

können aber nicht verjähren. Für den Anspruch <strong>des</strong> Käufers auf Eigentumsverschaffung<br />

an einem Grundstück, der nach den vertraglichen<br />

Bedingungen nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht<br />

schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann<br />

ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden.<br />

Ob der Beklagten - was nach den vertraglichen Regelungen zweifelhaft<br />

erscheint - überhaupt ein Recht zur Vorleistung nach § 271 Abs. 2<br />

BGB zugestanden hätte, bedarf <strong>des</strong>halb keiner <strong>Entscheidung</strong>.<br />

[15] Auf die von dem Berufungsgericht herangezogene Vorschrift <strong>des</strong><br />

§ 2<strong>05</strong> BGB kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. § 2<strong>05</strong> BGB<br />

betrifft nur nachträglich vereinbarte vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte.<br />

(...). Damit sind Vereinbarungen zwischen Gläubiger<br />

und Schuldner gemeint, die die Fälligkeit einer Forderung<br />

nachträglich hinausschieben, also nach dem Entstehen im Sinne der<br />

§§ 199, 200 BGB während der laufenden Verjährungsfrist getroffen<br />

werden (z.B. Stillhalteabkommen). Nicht erfasst werden von vornherein<br />

getroffene Abreden <strong>des</strong> Inhalts, dass die Forderung später<br />

fällig sein soll, denn die Verjährung beginnt ohnehin erst mit der Fälligkeit<br />

zu laufen. (...). Ist mangels Fälligkeit ein einklagbarer Anspruch<br />

noch nicht im Sinne der §§ 199, 200 BGB entstanden, bedarf es einer<br />

Hemmung der Verjährung schon aus diesem Grund nicht.<br />

[16] Nach diesen Grundsätzen ist der Anspruch der Beklagten auf<br />

Eigentumsverschaffung im Sinne <strong>des</strong> § 200 BGB nur dann entstanden,<br />

wenn er fällig geworden ist. Dazu hat das Berufungsgericht - aus<br />

seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Zugunsten der<br />

Beklagten ist <strong>des</strong>halb für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass ihr<br />

Übereignungsanspruch nicht fällig geworden ist. Dann konnte die Verjährungsfrist<br />

nicht zu laufen beginnen. (...)<br />

K steht infolge<strong>des</strong>sen die Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB nicht<br />

zu. Folglich kann er nicht die Beseitigung der Vormerkung gem. § 886 BGB<br />

verlangen.<br />

B. Ergebnis<br />

K hat gegen B keinen Anspruch auf Beseitigung der Vormerkung gem. § 886<br />

BGB.<br />

FAZIT<br />

Beim Kaufvertrag ist gem. § 271 I BGB grundsätzlich der Zeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsschlusses<br />

für die Entstehung <strong>des</strong> Anspruchs auf Eigentumsverschaffung<br />

im Sinne von §§ 199, 200 BGB und damit für den Beginn der Verjährungsfrist<br />

maßgebend. Für den Anspruch <strong>des</strong> Käufers auf Eigentumsverschaffung an<br />

einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund<br />

gesetzlicher Regeln nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht<br />

schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der<br />

Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden.<br />

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