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RA 06/2024 - Entscheidung des Monats

Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten werfen in Prüfungen immer wieder Probleme auf. Vorliegend musste das OVG Münster klären, ob infolge der Fiktionswirkung des § 41 II 1 VwVfG NRW der Beginn einer Klagefrist auf einem Sonntag liegen kann und welche Anforderungen an die Entkräftung der Fiktionswirkung gem. § 41 II 3 VwVfG NRW zu stellen sind.

Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten werfen in Prüfungen immer wieder Probleme auf. Vorliegend musste das OVG Münster klären, ob infolge der Fiktionswirkung des § 41 II 1 VwVfG NRW der Beginn einer Klagefrist auf einem Sonntag liegen kann und welche Anforderungen an die Entkräftung der Fiktionswirkung gem. § 41 II 3 VwVfG NRW zu stellen sind.

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<strong>06</strong>/<strong>2024</strong><br />

ENTSCHEIDUNGDESMONATS<br />

ÖFFENTLICHESRECHT<br />

ZugangsvermutungbeiÜbermitlungeines<br />

VerwaltungsaktsdurchdiePost


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<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2024</strong><br />

Öffentliches Recht<br />

313<br />

Problem: Zugangsvermutung bei Übermittlung eines<br />

Verwaltungsakts durch die Post<br />

Einordnung: Allgemeines Verwaltungsrecht<br />

OVG Münster, Urteil vom 27.03.<strong>2024</strong><br />

10 A 1356/21<br />

EINLEITUNG<br />

Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten werfen in Prüfungen<br />

immer wieder Probleme auf. Vorliegend musste das OVG Münster klären, ob<br />

infolge der Fiktionswirkung <strong>des</strong> § 41 II 1 VwVfG NRW der Beginn einer Klagefrist<br />

auf einem Sonntag liegen kann und welche Anforderungen an die Entkräftung<br />

der Fiktionswirkung gem. § 41 II 3 VwVfG NRW zu stellen sind.<br />

SACHVERHALT<br />

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks und Mitglieder einer<br />

Bauherrngemeinschaft, deren Vertreterin die Klägerin zu 2. ist. Das Grundstück<br />

ist mit einem straßenseitigen Wohnhaus und einem gartenseitigen Anbau<br />

bebaut. Die Kläger stellten am 26.07.2019 einen Antrag auf nachträgliche<br />

Genehmigung <strong>des</strong> gartenseitigen Anbaus zu Wohnzwecken. Der Antrag<br />

wurde mit Bescheid der zuständigen Behörde vom 26.08.2019 abgelehnt. Die<br />

Fachbereichsleiterin hat diesen Bescheid am 28.08.2019 gegengezeichnet<br />

und den sog. Abvermerk auf den nächsten Tag datiert. Laut Abvermerk im<br />

Verwaltungsvorgang ist der Bescheid tatsächlich am 29.08.2019 zur Post<br />

gegangen.<br />

Die Kläger haben am 02.10.2019 Klage erhoben. Sie tragen vor, der Bescheid sei<br />

erst am 04.09.2019 zugegangen, was durch einen handschriftlichen Vermerk<br />

auf dem Übersendungsschreiben belegt werde.<br />

Wurde die Klage fristgerecht erhoben?<br />

LEITSÄTZE (DER REDAKTION)<br />

1. Die Vermutung der Bekanntgabe<br />

gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG<br />

NRW greift auch dann ein, wenn<br />

der für die Bekanntgabe maßgebende<br />

dritte Tag nach der<br />

Aufgabe zur Post auf einen<br />

Samstag, Sonntag oder Feiertag<br />

fällt.<br />

2. Der „Zweifel“ im Sinne § 41 Abs. 2<br />

Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG NRW<br />

muss ein berechtigter Zweifel<br />

sein. Andernfalls wäre die widerlegbare<br />

Vermutung, die auf der<br />

Erfahrung <strong>des</strong> täglichen Lebens<br />

beruht, dass eine gewöhnliche<br />

Postsendung den Empfänger<br />

binnen weniger Tage erreicht, von<br />

vornherein sinnlos.<br />

[Anm.: Das Vorverfahren ist entbehrlich gem. § 68 I 2 VwGO i.V.m. § 110 I 1, 2 JustG<br />

NRW. Der 01.09.2019 war ein Sonntag.]<br />

LÖSUNG<br />

Die Klagefrist für die hier statthafte Verpflichtungsklage in Gestalt der<br />

Versagungsgegenklage gem. § 42 I 2. Fall VwGO ist in § 74 I 2, II VwGO normiert.<br />

Danach muss die Klage innerhalb eines <strong>Monats</strong> nach Bekanntgabe <strong>des</strong><br />

Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier - ein Widerspruch nicht<br />

erforderlich ist.<br />

I. Fristbeginn<br />

Fristauslösen<strong>des</strong> Ereignis ist demnach die Bekanntgabe <strong>des</strong> Verwaltungsakts<br />

gem. § 41 VwVfG NRW.<br />

Maßgebliche Norm: § 74 I 2, II VwGO<br />

§ 41 VwVfG NRW und § 41 VwVfG<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sind identisch.<br />

1. Dreitagesfiktion <strong>des</strong> § 41 II 1 VwVfG NRW<br />

Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt wie im vorliegenden Fall im Inland durch<br />

die Post übermittelt, gilt er gem. § 41 II 1 VwVfG NRW am dritten Tag nach der<br />

Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.<br />

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314 Öffentliches Recht<br />

<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2024</strong><br />

Sinn und Zweck <strong>des</strong> § 41 II 1<br />

VwVfG NRW: Rechtsklarheit und<br />

Verwaltungsvereinfachung<br />

Subsumtion<br />

Problem: Endet die Dreitagesfiktion<br />

an einem Sonntag?<br />

Ja (h.M., vgl. Schoch/Schneider,<br />

VwVfG, § 41 Rn 87; a.A. Stelkens/<br />

Bonk/Sachs, VwVfG, § 41 Rn 133)<br />

§ 31 III 1 VwVfG NRW und § 31 III 1<br />

VwVfG <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sind identisch.<br />

Vgl. Kues/Schildheuer, JU<strong>RA</strong> INTENSIV<br />

Skript VerwProzessR, Rn 122; Schoch/<br />

Schneider, VwVfG, § 41 Rn 87<br />

Problem: Anforderungen an die Entkräftung<br />

der Fiktionswirkung<br />

[…] Der Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass ein Brief im Bun<strong>des</strong>gebiet<br />

nach allgemeiner Lebenserfahrung innerhalb von drei Tagen übermittelt<br />

wird. Inhaltlich hat die Norm einen doppelten Regelungscharakter:<br />

Sie enthält ihrem Wortlaut nach zum einen eine gesetzliche Fiktion<br />

(„gilt“) dahingehend, dass der schriftliche Verwaltungsakt nicht vor dem<br />

dritten Tag ab der Aufgabe zur Post zugegangen ist. Zum anderen beinhaltet<br />

die Vorschrift - wie § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW zeigt - eine widerlegliche<br />

Bekanntgabefiktion. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW dient<br />

damit der Rechtsklarheit insbesondere im Hinblick auf den Beginn von<br />

Rechtsbehelfsfristen sowie der Verwaltungsvereinfachung, da der tatsächliche<br />

Zugang zumeist nur schwer nachzuweisen ist. Das Eingreifen<br />

der Bekanntgabefiktion setzt voraus, dass es sich um einen schriftlichen<br />

Verwaltungsakt handelt, der - an die zutreffende Anschrift <strong>des</strong> Empfängers<br />

adressiert - im Inland durch die Post übermittelt wird. Darüber hinaus ist<br />

erforderlich, dass der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post als Ereignis, das<br />

den Lauf der Drei-Tage-Frist auslöst, feststeht.<br />

[…] Dass der Bescheid am 29. August 2019 zur Post aufgegeben wurde,<br />

ergibt sich aus dem Abvermerk im Verwaltungsvorgang sowie der substantiierten<br />

Erläuterung der Beklagten hierzu. Sie hat vorgetragen, die<br />

zuständige Bereichsleiterin habe den Bescheid am 28. August 2019 gegengezeichnet<br />

und den Abvermerk auf den nächsten Tag datiert. An diesem<br />

Tag sei der Bescheid zur Post gegangen.“<br />

Folglich gilt der Verwaltungsakt am 01.09.2019 als bekannt gegeben. Fraglich<br />

ist allerdings, wie es sich auswirkt, dass der 01.09.2019 ein Sonntag war.<br />

„Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei diesem Tag um<br />

einen Sonntag gehandelt hat. Die Vermutung der Bekanntgabe gemäß<br />

§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW greift auch dann ein, wenn der für die<br />

Bekanntgabe maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen<br />

Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.“<br />

Dafür spricht zum einen, dass § 41 II 1 VwVfG NRW einen Zeitpunkt und keine<br />

Frist regelt, sodass § 31 III 1 VwVfG NRW vom Wortlaut her nicht passt.<br />

Zum anderen trägt § 31 III 1 VwVfG NRW dem Umstand Rechnung, dass an<br />

Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen keine Rechtshandlungen<br />

gegenüber Behörden und Gerichten möglich sind. Diese Überlegung gilt<br />

jedoch nicht für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber dem<br />

Adressaten.<br />

2. Ausschluss der Dreitagesfiktion gem. § 41 II 3 VwVfG NRW<br />

Gleichwohl könnte die Fiktion der Bekanntgabe <strong>des</strong> Verwaltungsakts am<br />

01.09.2019 durch § 41 II 3 VwVfG NRW ausgeschlossen sein. Die Kläger tragen<br />

in diesem Zusammenhang vor, der Bescheid sei ihnen tatsächlich erst am<br />

04.09.2019 zugegangen. Das wirft die Frage auf, welche Anforderungen an<br />

das Vorbringen <strong>des</strong> Adressaten eines Verwaltungsakts zu stellen sind, um die<br />

Fiktionswirkung <strong>des</strong> § 41 II 1 VwVfG NRW zu entkräften.<br />

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<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2024</strong><br />

Öffentliches Recht<br />

315<br />

„Dabei erfordert das Bestreiten <strong>des</strong> nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW vermuteten<br />

Zeitpunkts der Bekanntgabe - jedenfalls dann, wenn nicht der<br />

Zugang an sich, sondern nur <strong>des</strong>sen Zeitpunkt in Rede steht - die substantiierte<br />

Darlegung von Tatsachen, aus denen schlüssig die nicht entfernt<br />

liegende Möglichkeit hervorgeht, dass ein Zugang <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong><br />

erst nach dem von § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW vermuteten Zeitpunkt<br />

erfolgte. Das bloße Bestreiten, den Bescheid zu dem vermuteten Zeitpunkt<br />

erhalten zu haben, genügt in diesen Fällen nicht.<br />

Der „Zweifel“ im Sinne § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG NRW muss<br />

ein berechtigter Zweifel sein. Andernfalls wäre die widerlegbare<br />

Vermutung, die auf der Erfahrung <strong>des</strong> täglichen Lebens beruht, dass eine<br />

gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht,<br />

von vornherein sinnlos.<br />

Von dem Adressaten kann dabei die substantiierte Darlegung erwartet<br />

werden, welche konkreten Vorkehrungen er getroffen hat, um einen<br />

zuverlässigen Eingang der an ihn gerichteten Post und eine hinreichende<br />

Kontrolle der eingehenden Post zu gewährleisten. Hierbei handelt es sich<br />

um Maßnahmen, die in seinem Kenntnis- und Einflussbereich liegen.<br />

Ausgehend hiervon fehlt es […] an solchen substantiierten, einen abweichenden<br />

Geschehensablauf schlüssig aufzeigenden Darlegungen. Weder<br />

der […] schlichte Vortrag eines Zugangs am 4. September 2019 […] noch<br />

der handschriftliche Vermerk auf der von den Klägern eingereichten<br />

Ablichtung <strong>des</strong> Übersendungsschreibens zum angegriffenen Bescheid<br />

„Eingang 4.9.19“, reichen hierfür aus, zumal die erste Zahl überschrieben<br />

wurde. Auch lässt sich dem Vermerk „Eingang 4.9.19“ nicht eindeutig entnehmen,<br />

ob mit ihm der Zugang im Rechtssinne oder lediglich eine spätere<br />

tatsächliche Kenntnisnahme dokumentiert werden sollte. Eine spätere<br />

tatsächliche Kenntnisnahme begründet als solche keine Zweifel an<br />

dem von § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW vermuteten Tag der Bekanntgabe.<br />

Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kommt es nämlich entsprechend<br />

§ 130 BGB auf den Zugang und damit auf die Möglichkeit<br />

der Kenntnisnahme, nicht aber auf die tatsächliche Kenntnisnahme <strong>des</strong><br />

Verwaltungsaktes an. Dementsprechend wird nach § 41 Abs. 2 Satz 1<br />

VwVfG NRW der Tag <strong>des</strong> Zugangs vermutet, nicht aber der Tag der tatsächlichen<br />

Kenntnisnahme <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong>, und müssen nach dem eindeutigen<br />

Wortlaut <strong>des</strong> § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW Zweifel am Zugang oder an<br />

dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Zugangs vorliegen.“<br />

Einfaches Bestreiten genügt nicht,<br />

um sich auf einen späteren Zugang<br />

berufen zu können, sondern erforderlich<br />

ist eine substanziierte<br />

Darlegung der konkreten Vorkehrungen<br />

zur Kontrolle <strong>des</strong> Posteingangs.<br />

Subsumtion<br />

Differenzierung Bekanntgabe •• tatsächliche<br />

Kenntnisnahme<br />

Demnach bleibt es bei der Anwendung der Dreitagesfiktion <strong>des</strong> § 41 II 1 VwVfG<br />

NRW, sodass der Verwaltungsakt am 01.09.2019 als bekannt gegeben gilt.<br />

II. Fristende<br />

Die Klagefrist endete demnach gem. § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m.<br />

§ 188 II BGB mit dem Ablauf <strong>des</strong> 01.10.2019. Folglich wurde die Klage nicht<br />

fristgerecht erhoben.<br />

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316 Öffentliches Recht<br />

<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2024</strong><br />

BVerwG, Urteil vom 29.11.2023, 6 C 3.22,<br />

juris Rn 24-26<br />

Gute Darstellung <strong>des</strong> Problems bei<br />

Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn 42-42b<br />

FAZIT<br />

Die prüfungsrelevanten Inhalte der <strong>Entscheidung</strong> sind Folgende:<br />

• Das Ende der Dreitagesfiktion <strong>des</strong> § 41 II 1 VwVfG NRW kann auf einem<br />

Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag liegen (das Gleiche gilt für<br />

§ 4 II 2 VwZG).<br />

• Der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post muss feststehen, nimmt also nicht an<br />

der Fiktionswirkung teil.<br />

• Wird ein tatsächlicher Zugang nach Ablauf der Dreitagesfiktion<br />

behauptet, ist ein substanziiertes Bestreiten erforderlich, ein einfaches<br />

Bestreiten genügt also nicht. Denn ein Postlauf von maximal drei Tagen entspricht<br />

dem Regelfall, ein späterer Zugang stellt folglich einen atypischen<br />

Geschehensablauf dar, der entsprechend darzulegen ist.<br />

Anders ist das nach der jüngsten Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerwG, wenn der<br />

Zugang als solcher bestritten wird. Hier soll ein einfaches Bestreiten<br />

genügen, weil der Adressat keine Möglichkeit hat, den Nichterhalt <strong>des</strong><br />

Verwaltungsakts zu substanziieren, da die Gründe i.d.R. außerhalb seines<br />

Verantwortungs- und Wahrnehmungsbereichs liegen, und zwar in der<br />

Sphäre der Behörde oder der Post.<br />

Gerade diese aktuelle <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> BVerwG dürfte zusammen mit dem<br />

Urteil <strong>des</strong> OVG Münster die Dreitagesfiktion in den Fokus der Prüfungsämter<br />

rücken.<br />

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