RA 06/2024 - Entscheidung des Monats
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten werfen in Prüfungen immer wieder Probleme auf. Vorliegend musste das OVG Münster klären, ob infolge der Fiktionswirkung des § 41 II 1 VwVfG NRW der Beginn einer Klagefrist auf einem Sonntag liegen kann und welche Anforderungen an die Entkräftung der Fiktionswirkung gem. § 41 II 3 VwVfG NRW zu stellen sind.
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten werfen in Prüfungen immer wieder Probleme auf. Vorliegend musste das OVG Münster klären, ob infolge der Fiktionswirkung des § 41 II 1 VwVfG NRW der Beginn einer Klagefrist auf einem Sonntag liegen kann und welche Anforderungen an die Entkräftung der Fiktionswirkung gem. § 41 II 3 VwVfG NRW zu stellen sind.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>06</strong>/<strong>2024</strong><br />
ENTSCHEIDUNGDESMONATS<br />
ÖFFENTLICHESRECHT<br />
ZugangsvermutungbeiÜbermitlungeines<br />
VerwaltungsaktsdurchdiePost
TWO TEAMS, ONE EXPERIENCE<br />
AllLink<br />
Werden Sie Teil <strong>des</strong> exklusiven Ausbildungsprogramms AllLink<br />
für Referendare (m/w/d).<br />
Die Allianz und Linklaters bieten Ihnen die Möglichkeit, während <strong>des</strong><br />
Referendariats sowohl die internationale Konzernrechtsabteilung eines<br />
börsennotierten Unternehmens als auch eine internationale Großkanzlei<br />
kennenzulernen. Nutzen Sie das Referendariat bestmöglich und lernen<br />
Sie in dieser exklusiven Kooperation beide Berufsfelder intensiv kennen.<br />
Sie bewerben sich im Rahmen eines einzigen Verfahrens und können<br />
danach entweder die Anwaltsstation oder die Anwalts- und Wahlstation<br />
zwischen beiden Teams aufteilen.<br />
Im Rahmen <strong>des</strong> Programms bekommen Sie einen Einblick in die Zusammenarbeit<br />
einer großen Rechtsabteilung mit einer internationalen Kanzlei<br />
und können über verschiedene Socialising- und Weiterbildungs-Angebote<br />
Ihr Netzwerk und Ihren Horizont erweitern.<br />
Join the program, join our teams!<br />
Linklaters LLP<br />
Recruitment Germany<br />
+49 69 71003 495<br />
recruitment.germany@linklaters.com<br />
Allianz SE / Dr. Sebastian Senn<br />
+49 89 3800 61299<br />
sebastian.senn@allianz.de<br />
Mehr<br />
Informationen<br />
finden Sie hier:
<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2024</strong><br />
Öffentliches Recht<br />
313<br />
Problem: Zugangsvermutung bei Übermittlung eines<br />
Verwaltungsakts durch die Post<br />
Einordnung: Allgemeines Verwaltungsrecht<br />
OVG Münster, Urteil vom 27.03.<strong>2024</strong><br />
10 A 1356/21<br />
EINLEITUNG<br />
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten werfen in Prüfungen<br />
immer wieder Probleme auf. Vorliegend musste das OVG Münster klären, ob<br />
infolge der Fiktionswirkung <strong>des</strong> § 41 II 1 VwVfG NRW der Beginn einer Klagefrist<br />
auf einem Sonntag liegen kann und welche Anforderungen an die Entkräftung<br />
der Fiktionswirkung gem. § 41 II 3 VwVfG NRW zu stellen sind.<br />
SACHVERHALT<br />
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks und Mitglieder einer<br />
Bauherrngemeinschaft, deren Vertreterin die Klägerin zu 2. ist. Das Grundstück<br />
ist mit einem straßenseitigen Wohnhaus und einem gartenseitigen Anbau<br />
bebaut. Die Kläger stellten am 26.07.2019 einen Antrag auf nachträgliche<br />
Genehmigung <strong>des</strong> gartenseitigen Anbaus zu Wohnzwecken. Der Antrag<br />
wurde mit Bescheid der zuständigen Behörde vom 26.08.2019 abgelehnt. Die<br />
Fachbereichsleiterin hat diesen Bescheid am 28.08.2019 gegengezeichnet<br />
und den sog. Abvermerk auf den nächsten Tag datiert. Laut Abvermerk im<br />
Verwaltungsvorgang ist der Bescheid tatsächlich am 29.08.2019 zur Post<br />
gegangen.<br />
Die Kläger haben am 02.10.2019 Klage erhoben. Sie tragen vor, der Bescheid sei<br />
erst am 04.09.2019 zugegangen, was durch einen handschriftlichen Vermerk<br />
auf dem Übersendungsschreiben belegt werde.<br />
Wurde die Klage fristgerecht erhoben?<br />
LEITSÄTZE (DER REDAKTION)<br />
1. Die Vermutung der Bekanntgabe<br />
gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG<br />
NRW greift auch dann ein, wenn<br />
der für die Bekanntgabe maßgebende<br />
dritte Tag nach der<br />
Aufgabe zur Post auf einen<br />
Samstag, Sonntag oder Feiertag<br />
fällt.<br />
2. Der „Zweifel“ im Sinne § 41 Abs. 2<br />
Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG NRW<br />
muss ein berechtigter Zweifel<br />
sein. Andernfalls wäre die widerlegbare<br />
Vermutung, die auf der<br />
Erfahrung <strong>des</strong> täglichen Lebens<br />
beruht, dass eine gewöhnliche<br />
Postsendung den Empfänger<br />
binnen weniger Tage erreicht, von<br />
vornherein sinnlos.<br />
[Anm.: Das Vorverfahren ist entbehrlich gem. § 68 I 2 VwGO i.V.m. § 110 I 1, 2 JustG<br />
NRW. Der 01.09.2019 war ein Sonntag.]<br />
LÖSUNG<br />
Die Klagefrist für die hier statthafte Verpflichtungsklage in Gestalt der<br />
Versagungsgegenklage gem. § 42 I 2. Fall VwGO ist in § 74 I 2, II VwGO normiert.<br />
Danach muss die Klage innerhalb eines <strong>Monats</strong> nach Bekanntgabe <strong>des</strong><br />
Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier - ein Widerspruch nicht<br />
erforderlich ist.<br />
I. Fristbeginn<br />
Fristauslösen<strong>des</strong> Ereignis ist demnach die Bekanntgabe <strong>des</strong> Verwaltungsakts<br />
gem. § 41 VwVfG NRW.<br />
Maßgebliche Norm: § 74 I 2, II VwGO<br />
§ 41 VwVfG NRW und § 41 VwVfG<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sind identisch.<br />
1. Dreitagesfiktion <strong>des</strong> § 41 II 1 VwVfG NRW<br />
Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt wie im vorliegenden Fall im Inland durch<br />
die Post übermittelt, gilt er gem. § 41 II 1 VwVfG NRW am dritten Tag nach der<br />
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.<br />
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
314 Öffentliches Recht<br />
<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2024</strong><br />
Sinn und Zweck <strong>des</strong> § 41 II 1<br />
VwVfG NRW: Rechtsklarheit und<br />
Verwaltungsvereinfachung<br />
Subsumtion<br />
Problem: Endet die Dreitagesfiktion<br />
an einem Sonntag?<br />
Ja (h.M., vgl. Schoch/Schneider,<br />
VwVfG, § 41 Rn 87; a.A. Stelkens/<br />
Bonk/Sachs, VwVfG, § 41 Rn 133)<br />
§ 31 III 1 VwVfG NRW und § 31 III 1<br />
VwVfG <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sind identisch.<br />
Vgl. Kues/Schildheuer, JU<strong>RA</strong> INTENSIV<br />
Skript VerwProzessR, Rn 122; Schoch/<br />
Schneider, VwVfG, § 41 Rn 87<br />
Problem: Anforderungen an die Entkräftung<br />
der Fiktionswirkung<br />
[…] Der Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass ein Brief im Bun<strong>des</strong>gebiet<br />
nach allgemeiner Lebenserfahrung innerhalb von drei Tagen übermittelt<br />
wird. Inhaltlich hat die Norm einen doppelten Regelungscharakter:<br />
Sie enthält ihrem Wortlaut nach zum einen eine gesetzliche Fiktion<br />
(„gilt“) dahingehend, dass der schriftliche Verwaltungsakt nicht vor dem<br />
dritten Tag ab der Aufgabe zur Post zugegangen ist. Zum anderen beinhaltet<br />
die Vorschrift - wie § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW zeigt - eine widerlegliche<br />
Bekanntgabefiktion. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW dient<br />
damit der Rechtsklarheit insbesondere im Hinblick auf den Beginn von<br />
Rechtsbehelfsfristen sowie der Verwaltungsvereinfachung, da der tatsächliche<br />
Zugang zumeist nur schwer nachzuweisen ist. Das Eingreifen<br />
der Bekanntgabefiktion setzt voraus, dass es sich um einen schriftlichen<br />
Verwaltungsakt handelt, der - an die zutreffende Anschrift <strong>des</strong> Empfängers<br />
adressiert - im Inland durch die Post übermittelt wird. Darüber hinaus ist<br />
erforderlich, dass der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post als Ereignis, das<br />
den Lauf der Drei-Tage-Frist auslöst, feststeht.<br />
[…] Dass der Bescheid am 29. August 2019 zur Post aufgegeben wurde,<br />
ergibt sich aus dem Abvermerk im Verwaltungsvorgang sowie der substantiierten<br />
Erläuterung der Beklagten hierzu. Sie hat vorgetragen, die<br />
zuständige Bereichsleiterin habe den Bescheid am 28. August 2019 gegengezeichnet<br />
und den Abvermerk auf den nächsten Tag datiert. An diesem<br />
Tag sei der Bescheid zur Post gegangen.“<br />
Folglich gilt der Verwaltungsakt am 01.09.2019 als bekannt gegeben. Fraglich<br />
ist allerdings, wie es sich auswirkt, dass der 01.09.2019 ein Sonntag war.<br />
„Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei diesem Tag um<br />
einen Sonntag gehandelt hat. Die Vermutung der Bekanntgabe gemäß<br />
§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW greift auch dann ein, wenn der für die<br />
Bekanntgabe maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen<br />
Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.“<br />
Dafür spricht zum einen, dass § 41 II 1 VwVfG NRW einen Zeitpunkt und keine<br />
Frist regelt, sodass § 31 III 1 VwVfG NRW vom Wortlaut her nicht passt.<br />
Zum anderen trägt § 31 III 1 VwVfG NRW dem Umstand Rechnung, dass an<br />
Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen keine Rechtshandlungen<br />
gegenüber Behörden und Gerichten möglich sind. Diese Überlegung gilt<br />
jedoch nicht für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber dem<br />
Adressaten.<br />
2. Ausschluss der Dreitagesfiktion gem. § 41 II 3 VwVfG NRW<br />
Gleichwohl könnte die Fiktion der Bekanntgabe <strong>des</strong> Verwaltungsakts am<br />
01.09.2019 durch § 41 II 3 VwVfG NRW ausgeschlossen sein. Die Kläger tragen<br />
in diesem Zusammenhang vor, der Bescheid sei ihnen tatsächlich erst am<br />
04.09.2019 zugegangen. Das wirft die Frage auf, welche Anforderungen an<br />
das Vorbringen <strong>des</strong> Adressaten eines Verwaltungsakts zu stellen sind, um die<br />
Fiktionswirkung <strong>des</strong> § 41 II 1 VwVfG NRW zu entkräften.<br />
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2024</strong><br />
Öffentliches Recht<br />
315<br />
„Dabei erfordert das Bestreiten <strong>des</strong> nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW vermuteten<br />
Zeitpunkts der Bekanntgabe - jedenfalls dann, wenn nicht der<br />
Zugang an sich, sondern nur <strong>des</strong>sen Zeitpunkt in Rede steht - die substantiierte<br />
Darlegung von Tatsachen, aus denen schlüssig die nicht entfernt<br />
liegende Möglichkeit hervorgeht, dass ein Zugang <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong><br />
erst nach dem von § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW vermuteten Zeitpunkt<br />
erfolgte. Das bloße Bestreiten, den Bescheid zu dem vermuteten Zeitpunkt<br />
erhalten zu haben, genügt in diesen Fällen nicht.<br />
Der „Zweifel“ im Sinne § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG NRW muss<br />
ein berechtigter Zweifel sein. Andernfalls wäre die widerlegbare<br />
Vermutung, die auf der Erfahrung <strong>des</strong> täglichen Lebens beruht, dass eine<br />
gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht,<br />
von vornherein sinnlos.<br />
Von dem Adressaten kann dabei die substantiierte Darlegung erwartet<br />
werden, welche konkreten Vorkehrungen er getroffen hat, um einen<br />
zuverlässigen Eingang der an ihn gerichteten Post und eine hinreichende<br />
Kontrolle der eingehenden Post zu gewährleisten. Hierbei handelt es sich<br />
um Maßnahmen, die in seinem Kenntnis- und Einflussbereich liegen.<br />
Ausgehend hiervon fehlt es […] an solchen substantiierten, einen abweichenden<br />
Geschehensablauf schlüssig aufzeigenden Darlegungen. Weder<br />
der […] schlichte Vortrag eines Zugangs am 4. September 2019 […] noch<br />
der handschriftliche Vermerk auf der von den Klägern eingereichten<br />
Ablichtung <strong>des</strong> Übersendungsschreibens zum angegriffenen Bescheid<br />
„Eingang 4.9.19“, reichen hierfür aus, zumal die erste Zahl überschrieben<br />
wurde. Auch lässt sich dem Vermerk „Eingang 4.9.19“ nicht eindeutig entnehmen,<br />
ob mit ihm der Zugang im Rechtssinne oder lediglich eine spätere<br />
tatsächliche Kenntnisnahme dokumentiert werden sollte. Eine spätere<br />
tatsächliche Kenntnisnahme begründet als solche keine Zweifel an<br />
dem von § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW vermuteten Tag der Bekanntgabe.<br />
Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kommt es nämlich entsprechend<br />
§ 130 BGB auf den Zugang und damit auf die Möglichkeit<br />
der Kenntnisnahme, nicht aber auf die tatsächliche Kenntnisnahme <strong>des</strong><br />
Verwaltungsaktes an. Dementsprechend wird nach § 41 Abs. 2 Satz 1<br />
VwVfG NRW der Tag <strong>des</strong> Zugangs vermutet, nicht aber der Tag der tatsächlichen<br />
Kenntnisnahme <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong>, und müssen nach dem eindeutigen<br />
Wortlaut <strong>des</strong> § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW Zweifel am Zugang oder an<br />
dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Zugangs vorliegen.“<br />
Einfaches Bestreiten genügt nicht,<br />
um sich auf einen späteren Zugang<br />
berufen zu können, sondern erforderlich<br />
ist eine substanziierte<br />
Darlegung der konkreten Vorkehrungen<br />
zur Kontrolle <strong>des</strong> Posteingangs.<br />
Subsumtion<br />
Differenzierung Bekanntgabe •• tatsächliche<br />
Kenntnisnahme<br />
Demnach bleibt es bei der Anwendung der Dreitagesfiktion <strong>des</strong> § 41 II 1 VwVfG<br />
NRW, sodass der Verwaltungsakt am 01.09.2019 als bekannt gegeben gilt.<br />
II. Fristende<br />
Die Klagefrist endete demnach gem. § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m.<br />
§ 188 II BGB mit dem Ablauf <strong>des</strong> 01.10.2019. Folglich wurde die Klage nicht<br />
fristgerecht erhoben.<br />
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
316 Öffentliches Recht<br />
<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2024</strong><br />
BVerwG, Urteil vom 29.11.2023, 6 C 3.22,<br />
juris Rn 24-26<br />
Gute Darstellung <strong>des</strong> Problems bei<br />
Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn 42-42b<br />
FAZIT<br />
Die prüfungsrelevanten Inhalte der <strong>Entscheidung</strong> sind Folgende:<br />
• Das Ende der Dreitagesfiktion <strong>des</strong> § 41 II 1 VwVfG NRW kann auf einem<br />
Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag liegen (das Gleiche gilt für<br />
§ 4 II 2 VwZG).<br />
• Der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post muss feststehen, nimmt also nicht an<br />
der Fiktionswirkung teil.<br />
• Wird ein tatsächlicher Zugang nach Ablauf der Dreitagesfiktion<br />
behauptet, ist ein substanziiertes Bestreiten erforderlich, ein einfaches<br />
Bestreiten genügt also nicht. Denn ein Postlauf von maximal drei Tagen entspricht<br />
dem Regelfall, ein späterer Zugang stellt folglich einen atypischen<br />
Geschehensablauf dar, der entsprechend darzulegen ist.<br />
Anders ist das nach der jüngsten Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerwG, wenn der<br />
Zugang als solcher bestritten wird. Hier soll ein einfaches Bestreiten<br />
genügen, weil der Adressat keine Möglichkeit hat, den Nichterhalt <strong>des</strong><br />
Verwaltungsakts zu substanziieren, da die Gründe i.d.R. außerhalb seines<br />
Verantwortungs- und Wahrnehmungsbereichs liegen, und zwar in der<br />
Sphäre der Behörde oder der Post.<br />
Gerade diese aktuelle <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> BVerwG dürfte zusammen mit dem<br />
Urteil <strong>des</strong> OVG Münster die Dreitagesfiktion in den Fokus der Prüfungsämter<br />
rücken.<br />
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Unsere Neuauflagen: Ab sofort bestellbar!<br />
Hier gehts zum Shop<br />
C<strong>RA</strong>SHKURS Assex Strafurteil - S2-Klausur<br />
7. Auflage |Stand: 03/24 | 70 Seiten<br />
C<strong>RA</strong>SHKURS Handels-und Gesellschaftsrecht - MoPeG<br />
2. Auflage | Stand: 03/24 | 156 Seiten<br />
Grundrechte<br />
8. Auflage | Stand: 04/24 | 468 Seiten<br />
Unsere Neuauflagen zum Vormerken:<br />
Ab Juni erhältlich!<br />
C<strong>RA</strong>SHKURS Strafrecht<br />
10. Auflage | Erscheinungstermin: 12.<strong>06</strong>.<strong>2024</strong><br />
KOMPAKT Strafrecht<br />
6. Auflage | Erscheinungstermin: 12.<strong>06</strong>.<strong>2024</strong><br />
C<strong>RA</strong>SHKURS Assex Anwaltsklausur - Zivilrecht<br />
6. Auflage | Erscheinungstermin: 19.<strong>06</strong>.<strong>2024</strong><br />
C<strong>RA</strong>SHKURS Öffentliches Recht - Sachsen-Anhalt<br />
8. Auflage | Erscheinungstermin: 19.<strong>06</strong>.<strong>2024</strong><br />
Stand: Mai <strong>2024</strong><br />
verlag.jura-intensiv.de
© bernardbodo - stock.adobe.com<br />
Geschmack auf mehr?<br />
Die VOLLVERSION<br />
gibt´s hier!<br />
<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2024</strong><br />
Unsere Zeitschrift<br />
ist als Print- &<br />
Digitalausgabe<br />
erhältlich.<br />
ZUM SHOP<br />
Direkt zum <strong>RA</strong>-Abo<br />
Ab<br />
4,99 €<br />
Weitere Informationen zu unseren <strong>RA</strong>-Optionen gibt es<br />
in unserem Online-Shop?<br />
https://verlag.jura-intensiv.de/ra-ausbildungszeitschrift