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KURT 12/2017

KURT ist das Stadt-, Kultur- und Szenemagazin für die Region Gifhorn (Ausgabe Dez. 2017/Jan. 2018)

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» des Arbeitgebers auch noch so kleine<br />

Gegenstände vom Arbeitsplatz, um diese<br />

mit nach Hause zu nehmen oder auch<br />

nur vom Firmengelände zu verbringen,<br />

verwirklicht er in der Regel den Straftatbestand<br />

des Diebstahls – vollkommen unabhängig<br />

davon, ob ihm der Arbeitgeber<br />

noch eine Lohnzahlung schuldig ist.<br />

<strong>KURT</strong>: Ganz gleich, welche Gründe es geben<br />

mag: Welcher Vergehen macht sich<br />

ein Chef mit solchem Verhalten schuldig<br />

und wie könnten diese geahndet werden?<br />

Löwenberger und Bemlotte: Der Arbeitgeber,<br />

welcher schlicht nicht mehr greifbar<br />

ist, setzt sich in jedem Falle zivilrechtlicher<br />

Forderungen seiner Arbeitnehmer<br />

aus. Forderungen auf Arbeitsentgelt können<br />

dann im Zweifelsfall gegenüber dem<br />

Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht eingeklagt<br />

werden. Überdies können sich die<br />

Arbeitnehmer an etwaige Aufsichtsstellen,<br />

wie zum Beispiel das Gewerbeamt, die<br />

zuständige Kammer et cetera wenden.<br />

Der Arbeitgeber kann sich damit strafrechtlich<br />

des Vorenthaltens und der Veruntreuung<br />

von Arbeitsentgelt<br />

gemäß<br />

§ 266a StGB (siehe unten)<br />

strafbar machen.<br />

Dies betrifft jedoch<br />

Die Rechtsanwälte Sascha<br />

Bemlotte (links) und Kai Löwenberger<br />

geben Auskunft.<br />

<strong>KURT</strong>s Rechtslexikon<br />

Strafgesetzbuch § 263: Betrug<br />

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem<br />

Dritten einen rechtswidrigen<br />

Vermögensvorteil zu verschaffen, das<br />

Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,<br />

dass er durch Vorspiegelung<br />

falscher oder durch Entstellung oder<br />

Unterdrückung wahrer Tatsachen einen<br />

Irrtum erregt oder unterhält, wird<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft. (...)<br />

hauptsächlich das Vorenthalten von Beiträgen<br />

zur Sozialversicherung gegenüber<br />

der Einzugsstelle sowie das Vorenthalten<br />

beziehungsweise das Tätigen unrichtiger,<br />

sozialversicherungsrechtlich relevanter<br />

Angaben durch den Arbeitgeber.<br />

Täuscht der Arbeitgeber jedoch bei Beginn<br />

der Beschäftigung vor, zahlungsfähig<br />

zu sein, obgleich dies tatsächlich nicht<br />

der Fall ist, würde er sich eines Betruges<br />

gemäß § 263 StGB (siehe unten) strafbar<br />

machen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich<br />

erst im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers<br />

ergibt.<br />

Strafgesetzbuch § 266a:<br />

Vorenthalten und Veruntreuen<br />

von Arbeitsentgelt<br />

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle<br />

Beiträge des Arbeitnehmers zur<br />

Sozialversicherung einschließlich der<br />

Arbeitsförderung, unabhängig davon,<br />

ob Arbeitsentgelt gezahlt wird,<br />

vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft. (...)<br />

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