KURT 12/2017
KURT ist das Stadt-, Kultur- und Szenemagazin für die Region Gifhorn (Ausgabe Dez. 2017/Jan. 2018)
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» des Arbeitgebers auch noch so kleine<br />
Gegenstände vom Arbeitsplatz, um diese<br />
mit nach Hause zu nehmen oder auch<br />
nur vom Firmengelände zu verbringen,<br />
verwirklicht er in der Regel den Straftatbestand<br />
des Diebstahls – vollkommen unabhängig<br />
davon, ob ihm der Arbeitgeber<br />
noch eine Lohnzahlung schuldig ist.<br />
<strong>KURT</strong>: Ganz gleich, welche Gründe es geben<br />
mag: Welcher Vergehen macht sich<br />
ein Chef mit solchem Verhalten schuldig<br />
und wie könnten diese geahndet werden?<br />
Löwenberger und Bemlotte: Der Arbeitgeber,<br />
welcher schlicht nicht mehr greifbar<br />
ist, setzt sich in jedem Falle zivilrechtlicher<br />
Forderungen seiner Arbeitnehmer<br />
aus. Forderungen auf Arbeitsentgelt können<br />
dann im Zweifelsfall gegenüber dem<br />
Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht eingeklagt<br />
werden. Überdies können sich die<br />
Arbeitnehmer an etwaige Aufsichtsstellen,<br />
wie zum Beispiel das Gewerbeamt, die<br />
zuständige Kammer et cetera wenden.<br />
Der Arbeitgeber kann sich damit strafrechtlich<br />
des Vorenthaltens und der Veruntreuung<br />
von Arbeitsentgelt<br />
gemäß<br />
§ 266a StGB (siehe unten)<br />
strafbar machen.<br />
Dies betrifft jedoch<br />
Die Rechtsanwälte Sascha<br />
Bemlotte (links) und Kai Löwenberger<br />
geben Auskunft.<br />
<strong>KURT</strong>s Rechtslexikon<br />
Strafgesetzbuch § 263: Betrug<br />
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem<br />
Dritten einen rechtswidrigen<br />
Vermögensvorteil zu verschaffen, das<br />
Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,<br />
dass er durch Vorspiegelung<br />
falscher oder durch Entstellung oder<br />
Unterdrückung wahrer Tatsachen einen<br />
Irrtum erregt oder unterhält, wird<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />
oder mit Geldstrafe bestraft. (...)<br />
hauptsächlich das Vorenthalten von Beiträgen<br />
zur Sozialversicherung gegenüber<br />
der Einzugsstelle sowie das Vorenthalten<br />
beziehungsweise das Tätigen unrichtiger,<br />
sozialversicherungsrechtlich relevanter<br />
Angaben durch den Arbeitgeber.<br />
Täuscht der Arbeitgeber jedoch bei Beginn<br />
der Beschäftigung vor, zahlungsfähig<br />
zu sein, obgleich dies tatsächlich nicht<br />
der Fall ist, würde er sich eines Betruges<br />
gemäß § 263 StGB (siehe unten) strafbar<br />
machen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich<br />
erst im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers<br />
ergibt.<br />
Strafgesetzbuch § 266a:<br />
Vorenthalten und Veruntreuen<br />
von Arbeitsentgelt<br />
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle<br />
Beiträge des Arbeitnehmers zur<br />
Sozialversicherung einschließlich der<br />
Arbeitsförderung, unabhängig davon,<br />
ob Arbeitsentgelt gezahlt wird,<br />
vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />
bestraft. (...)<br />
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