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8 Sozialleistungen<br />

Definitionen<br />

Seit dem 1.7.2008 beträgt der Beitragssatz 1,95 % (für Kinderlose 2,2 %). Erstmals<br />

können seither auch Pflegebedürftige der sogenannten Pflegestufe 0 Betreuungsleistungen<br />

aus Mitteln der Pflegeversicherung erhalten. Neben sonstigen Leistungsverbesserungen<br />

wurde zur sozialen Flankierung der Pflegezeit ein Anspruch auf Zuschüsse<br />

zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung<br />

für pflegende Angehörige eingeführt.<br />

Seit 2002 besteht die Möglichkeit einer staatlichen Förderung für eine zusätzliche<br />

kapitalgedeckte private Altersvorsorge zur Ergänzung der gesetzlichen Rente. Der<br />

Personenkreis umfasst alle Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und<br />

der Alterssicherung der Landwirte, sowie Beamte/Beamtinnen und Empfänger/-innen<br />

von Amtsbezügen. Im Jahr 2008 wurden auch Bezieher einer Rente wegen voller<br />

Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen vollständiger<br />

Dienstunfähigkeit in den begünstigten Personenkreis aufgenommen. Die Förderung<br />

erfolgt über Zulagen und zusätzlichen steuerlichen Sonderausgabenabzug. Der Aufbau<br />

einer solchen Eigenvorsorge ist freiwillig. Die Gesamtsparleistung (Mindesteigenbeitrag<br />

plus Zulage) ist von 1 % in 2002/2003 (über 2 % in 2004/2005 und 3 % in 2006/2007)<br />

bis zum Jahr 2008 auf maximal 4 % des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen<br />

Vorjahreseinkommens bzw. der bezogenen Besoldung oder Amtsbezüge des Vorjahres<br />

gestiegen, begrenzt auf die für den Sonderausgabenabzug zu berücksichtigenden<br />

Höchstbeträge.<br />

Sonstige Arbeitgeberleistungen sind Leistungen der Betriebe bei Krankheit, der Wohnungsfürsorge,<br />

freiwillige Familienzuschläge, Vorruhestandsleistungen der Betriebe.<br />

Zu den sonstigen Entschädigungen zählen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<br />

für Wehr- und Zivildienstleistende und ihre Angehörigen, ferner einmalige<br />

Unterstützungen und Eingliederungshilfen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz,<br />

dem Häftlingshilfegesetz (auch an Aussiedler/-innen) und dem Allgemeinen<br />

Kriegsfolgengesetz.<br />

Das soziale Entschädigungsrecht umfasst Leistungen für Kriegsopfer nach dem<br />

Bundesversorgungsgesetz (BVG) und für Berechtigte nach den Gesetzen, die eine<br />

entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (z. B. Gewaltopfer, Wehrdienstbeschädigte,<br />

Zivildienstbeschädigte, Opfer staatlichen Unrechts in der DDR und Impfgeschädigte<br />

sowie deren Hinterbliebene). Die Leistungen bemessen sich nach Umfang<br />

und Schwere der Schädigungsfolgen und dem jeweiligen Bedarf und setzen sich aus<br />

mehreren Einzelleistungen (Geld- und Sachleistungen) zusammen. Dazu zählen<br />

beispielsweise Beschädigtenrente, Pflegezulage und Berufsschadensausgleich sowie<br />

Hinterbliebenenrente und Bestattungsgeld als auch Leistungen zur Heil- und Krankenbehandlung<br />

und medizinische Rehabilitation. Die Rentenleistungen an Geschädigte und<br />

Hinterbliebene, die dem Ausgleich schädigungsbedingten Mehraufwandes dienen oder<br />

die vorrangig ideellen Charakter haben, werden ohne Berücksichtigung des Einkommens<br />

gezahlt. Die Höhe der anderen Leistungen, die bei Bedürftigkeit als<br />

Einkommens- oder Unterhaltsersatz gezahlt werden, hängt – soweit der Bedarf nicht<br />

ausschließlich schädigungsbedingt ist – vom Einkommen des Berechtigten ab.<br />

Ergänzend hierzu tritt im Bedarfsfall die Kriegsopferfürsorge mit ihren individuellen<br />

Hilfen ein: z. B. Hilfe in besonderen Lebenslagen, Hilfe zur Pflege oder die ergänzende<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistungen hängen überwiegend vom Einkommen und<br />

Vermögen der Berechtigten ab, soweit der Bedarf nicht ausschließlich schädigungsbedingt<br />

ist. Für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts sind die<br />

Versorgungsbehörden sowie die Fürsorge- bzw. Hauptfürsorgestellen in den einzelnen<br />

Ländern zuständig.<br />

Die Sozialhilfe schützt als letztes »Auffangnetz« vor Armut, sozialer Ausgrenzung und<br />

besonderer Belastung. Sie soll den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens<br />

ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Sozialhilfe erbringt gemäß<br />

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII »Sozialhilfe«) Leistungen für diejenigen<br />

Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und<br />

auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und<br />

Versorgungssystemen haben.<br />

Im Rahmen des SGB XII »Sozialhilfe« werden im Einzelnen folgende Leistungen<br />

unterschieden:<br />

3. Kapitel SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27–40),<br />

4. Kapitel SGB XII: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41–46a),<br />

5. Kapitel SGB XII: Hilfen zur Gesundheit (§§ 47–52),<br />

6. Kapitel SGB XII: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53–60),<br />

7. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Pflege (§§ 61–66),<br />

8. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer<br />

Schwierigkeiten (§§ 67–69),<br />

9. Kapitel SGB XII: Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70–74).<br />

Für die amtliche Statistik der Hilfe zum Lebensunterhalt führte die Einführung der<br />

>>Grundsicherung für Arbeitsuchende« nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB<br />

II) zum 1.1.2005 (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) zu<br />

weitreichenden Änderungen. Seit 2005 erhalten bisherige Empfänger/-innen von Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Sozialhilfeempfänger/-innen im<br />

engeren Sinne), sofern sie grundsätzlich erwerbsfähig sind, sowie deren Familienangehörige<br />

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Deshalb wurden erwerbsfähige<br />

hilfebedürftige Personen letztmalig zum Jahresende 2004 in der Sozialhilfestatistik<br />

erfasst. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten seit dem<br />

1.1.2005 lediglich nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht<br />

aus eigenen Mitteln (z. B. Vermögen) oder durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger<br />

decken können. Dazu gehören auch z. B. zeitlich befristet voll Erwerbsgeminderte<br />

(Personen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />

weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können), längerfristig Erkrankte<br />

(länger als sechs Monate), Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, sofern sie nicht<br />

in einem Haushalt von erwachsenen und hilfebedürftigen erwerbsfähigen Personen<br />

leben (ansonsten würde ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehen)<br />

oder ältere Personen, die zwar noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben,<br />

aber bereits Leistungen der Alterssicherungssysteme (insbesondere aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung) erhalten. Eine weitere Veränderung in der Sozialhilfestatistik<br />

ergab sich in der Vergangenheit, weil Asylbewerber seit dem 1.11.1993 anstelle der<br />

Sozialhilfe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.<br />

Unter steuerliche Leistungen werden vier unterschiedliche Arten von steuerlichen<br />

Maßnahmen zusammengefasst; nämlich sozialpolitisch begründete Maßnahmen (mit<br />

Subventions-, Anreiz- oder Förderungszielen), Maßnahmen wegen geminderter steuerlicher<br />

Leistungsfähigkeit, Splitting-Verfahren für Ehegatten sowie Steuerermäßigung für<br />

Pflege- und Betreuungsleistungen.<br />

Versorgungswerke basieren auf der berufsständischen Selbstverwaltung in öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft (Kammerverfassung) und wurden<br />

aufgrund von Landesgesetzen für bestimmte freie Berufe zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

errichtet. Einbezogen in diese Versicherungs- und Versorgungswerke<br />

sind insbesondere Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen,<br />

Apotheker/-innen, Rechtsanwälte/-anwältinnen und Notare/Notarinnen, Wirtschaftsprüfer/-innen<br />

und Steuerberater/-innen, Architekten/Architektinnen.<br />

Gewährt werden Leistungen zur Teilhabe, bei Berufsunfähigkeit, bei Alter und zugunsten<br />

von Hinterbliebenen.<br />

Die Wiedergutmachung enthält vor allem Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz<br />

(BEG) und die darauf basierenden Regelungen für Opfer der nationalsozialistischen<br />

Verfolgung, aber auch Ausgaben im Rahmen des Strafrechtlichen<br />

Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes<br />

(BerRehaG).<br />

Das Wohngeld ist ein von Bund und Ländern je zur Hälfte getragener Zuschuss zu den<br />

Wohnkosten. Es wird – gemäß den Vorschriften des Wohngeldgesetzes – einkommensschwächeren<br />

Haushalten gewährt, damit diese die Wohnkosten für angemessenen und<br />

familiengerechten Wohnraum tragen können. Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss<br />

für Mieter oder als Lastenzuschuss für Haus- und Wohnungseigentümer<br />

geleistet. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach der Haushaltsgröße, dem<br />

Familieneinkommen und der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Ein Teil der<br />

Wohnkosten muss in jedem Fall vom Wohngeldempfänger bzw. von der -empfängerin<br />

getragen werden.<br />

Aufgrund der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Änderungen im Sozialrecht (»Hartz IV«)<br />

hat sich im Berichtsjahr 2005 der Kreis der nach dem Wohngeldgesetz berechtigten<br />

Haushalte und damit auch der statistisch erfassten Wohngeldhaushalte deutlich reduziert.<br />

Ab diesem Zeitpunkt entfällt für Empfänger und -empfängerinnen bestimmter<br />

Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt bzw. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />

nach dem SGB XII, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)<br />

sowie für Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft der Wohngeldanspruch. Deren angemessene<br />

Unterkunftskosten werden nunmehr im Rahmen der jeweiligen Sozialleistungen<br />

berücksichtigt, so dass sich dadurch für die einzelnen Leistungsberechtigten<br />

keine Nachteile ergeben. Hinzu kommt, dass der besondere Mietzuschuss als besondere<br />

Form der Wohngeldgewährung an Bezieher und Bezieherinnen von Sozialhilfe<br />

und Kriegsopferfürsorge entfiel. Neben diesen reinen Wohngeldhaushalten gibt es seit<br />

2005 auch eine Anzahl von wohngeldrechtlichen Teilhaushalten in Mischhaushalten.<br />

Dabei handelt es sich um Haushalte, in denen der Antragsteller Empfänger bzw. die<br />

Antragstellerin Empfängerin von Transferleistungen und damit nicht selbst<br />

wohngeldberechtigt ist, aber mindestens einer der übrigen Mitbewohner, oder um<br />

Haushalte, in denen der Antragsteller bzw. die Antragstellerin selbst wohngeldberechtigt<br />

ist, in dessen Gesamthaushalt aber auch Transferleistungsempfänger und<br />

-empfängerinnen leben.<br />

Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2010</strong> 201

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