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8 Sozialleistungen<br />
Definitionen<br />
Seit dem 1.7.2008 beträgt der Beitragssatz 1,95 % (für Kinderlose 2,2 %). Erstmals<br />
können seither auch Pflegebedürftige der sogenannten Pflegestufe 0 Betreuungsleistungen<br />
aus Mitteln der Pflegeversicherung erhalten. Neben sonstigen Leistungsverbesserungen<br />
wurde zur sozialen Flankierung der Pflegezeit ein Anspruch auf Zuschüsse<br />
zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung<br />
für pflegende Angehörige eingeführt.<br />
Seit 2002 besteht die Möglichkeit einer staatlichen Förderung für eine zusätzliche<br />
kapitalgedeckte private Altersvorsorge zur Ergänzung der gesetzlichen Rente. Der<br />
Personenkreis umfasst alle Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und<br />
der Alterssicherung der Landwirte, sowie Beamte/Beamtinnen und Empfänger/-innen<br />
von Amtsbezügen. Im Jahr 2008 wurden auch Bezieher einer Rente wegen voller<br />
Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen vollständiger<br />
Dienstunfähigkeit in den begünstigten Personenkreis aufgenommen. Die Förderung<br />
erfolgt über Zulagen und zusätzlichen steuerlichen Sonderausgabenabzug. Der Aufbau<br />
einer solchen Eigenvorsorge ist freiwillig. Die Gesamtsparleistung (Mindesteigenbeitrag<br />
plus Zulage) ist von 1 % in 2002/2003 (über 2 % in 2004/2005 und 3 % in 2006/2007)<br />
bis zum Jahr 2008 auf maximal 4 % des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen<br />
Vorjahreseinkommens bzw. der bezogenen Besoldung oder Amtsbezüge des Vorjahres<br />
gestiegen, begrenzt auf die für den Sonderausgabenabzug zu berücksichtigenden<br />
Höchstbeträge.<br />
Sonstige Arbeitgeberleistungen sind Leistungen der Betriebe bei Krankheit, der Wohnungsfürsorge,<br />
freiwillige Familienzuschläge, Vorruhestandsleistungen der Betriebe.<br />
Zu den sonstigen Entschädigungen zählen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<br />
für Wehr- und Zivildienstleistende und ihre Angehörigen, ferner einmalige<br />
Unterstützungen und Eingliederungshilfen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz,<br />
dem Häftlingshilfegesetz (auch an Aussiedler/-innen) und dem Allgemeinen<br />
Kriegsfolgengesetz.<br />
Das soziale Entschädigungsrecht umfasst Leistungen für Kriegsopfer nach dem<br />
Bundesversorgungsgesetz (BVG) und für Berechtigte nach den Gesetzen, die eine<br />
entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (z. B. Gewaltopfer, Wehrdienstbeschädigte,<br />
Zivildienstbeschädigte, Opfer staatlichen Unrechts in der DDR und Impfgeschädigte<br />
sowie deren Hinterbliebene). Die Leistungen bemessen sich nach Umfang<br />
und Schwere der Schädigungsfolgen und dem jeweiligen Bedarf und setzen sich aus<br />
mehreren Einzelleistungen (Geld- und Sachleistungen) zusammen. Dazu zählen<br />
beispielsweise Beschädigtenrente, Pflegezulage und Berufsschadensausgleich sowie<br />
Hinterbliebenenrente und Bestattungsgeld als auch Leistungen zur Heil- und Krankenbehandlung<br />
und medizinische Rehabilitation. Die Rentenleistungen an Geschädigte und<br />
Hinterbliebene, die dem Ausgleich schädigungsbedingten Mehraufwandes dienen oder<br />
die vorrangig ideellen Charakter haben, werden ohne Berücksichtigung des Einkommens<br />
gezahlt. Die Höhe der anderen Leistungen, die bei Bedürftigkeit als<br />
Einkommens- oder Unterhaltsersatz gezahlt werden, hängt – soweit der Bedarf nicht<br />
ausschließlich schädigungsbedingt ist – vom Einkommen des Berechtigten ab.<br />
Ergänzend hierzu tritt im Bedarfsfall die Kriegsopferfürsorge mit ihren individuellen<br />
Hilfen ein: z. B. Hilfe in besonderen Lebenslagen, Hilfe zur Pflege oder die ergänzende<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistungen hängen überwiegend vom Einkommen und<br />
Vermögen der Berechtigten ab, soweit der Bedarf nicht ausschließlich schädigungsbedingt<br />
ist. Für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts sind die<br />
Versorgungsbehörden sowie die Fürsorge- bzw. Hauptfürsorgestellen in den einzelnen<br />
Ländern zuständig.<br />
Die Sozialhilfe schützt als letztes »Auffangnetz« vor Armut, sozialer Ausgrenzung und<br />
besonderer Belastung. Sie soll den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens<br />
ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Sozialhilfe erbringt gemäß<br />
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII »Sozialhilfe«) Leistungen für diejenigen<br />
Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und<br />
auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und<br />
Versorgungssystemen haben.<br />
Im Rahmen des SGB XII »Sozialhilfe« werden im Einzelnen folgende Leistungen<br />
unterschieden:<br />
3. Kapitel SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27–40),<br />
4. Kapitel SGB XII: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41–46a),<br />
5. Kapitel SGB XII: Hilfen zur Gesundheit (§§ 47–52),<br />
6. Kapitel SGB XII: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53–60),<br />
7. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Pflege (§§ 61–66),<br />
8. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer<br />
Schwierigkeiten (§§ 67–69),<br />
9. Kapitel SGB XII: Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70–74).<br />
Für die amtliche Statistik der Hilfe zum Lebensunterhalt führte die Einführung der<br />
>>Grundsicherung für Arbeitsuchende« nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB<br />
II) zum 1.1.2005 (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) zu<br />
weitreichenden Änderungen. Seit 2005 erhalten bisherige Empfänger/-innen von Hilfe<br />
zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Sozialhilfeempfänger/-innen im<br />
engeren Sinne), sofern sie grundsätzlich erwerbsfähig sind, sowie deren Familienangehörige<br />
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Deshalb wurden erwerbsfähige<br />
hilfebedürftige Personen letztmalig zum Jahresende 2004 in der Sozialhilfestatistik<br />
erfasst. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten seit dem<br />
1.1.2005 lediglich nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht<br />
aus eigenen Mitteln (z. B. Vermögen) oder durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger<br />
decken können. Dazu gehören auch z. B. zeitlich befristet voll Erwerbsgeminderte<br />
(Personen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />
weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können), längerfristig Erkrankte<br />
(länger als sechs Monate), Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, sofern sie nicht<br />
in einem Haushalt von erwachsenen und hilfebedürftigen erwerbsfähigen Personen<br />
leben (ansonsten würde ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehen)<br />
oder ältere Personen, die zwar noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben,<br />
aber bereits Leistungen der Alterssicherungssysteme (insbesondere aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung) erhalten. Eine weitere Veränderung in der Sozialhilfestatistik<br />
ergab sich in der Vergangenheit, weil Asylbewerber seit dem 1.11.1993 anstelle der<br />
Sozialhilfe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.<br />
Unter steuerliche Leistungen werden vier unterschiedliche Arten von steuerlichen<br />
Maßnahmen zusammengefasst; nämlich sozialpolitisch begründete Maßnahmen (mit<br />
Subventions-, Anreiz- oder Förderungszielen), Maßnahmen wegen geminderter steuerlicher<br />
Leistungsfähigkeit, Splitting-Verfahren für Ehegatten sowie Steuerermäßigung für<br />
Pflege- und Betreuungsleistungen.<br />
Versorgungswerke basieren auf der berufsständischen Selbstverwaltung in öffentlichrechtlichen<br />
Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft (Kammerverfassung) und wurden<br />
aufgrund von Landesgesetzen für bestimmte freie Berufe zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
errichtet. Einbezogen in diese Versicherungs- und Versorgungswerke<br />
sind insbesondere Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen,<br />
Apotheker/-innen, Rechtsanwälte/-anwältinnen und Notare/Notarinnen, Wirtschaftsprüfer/-innen<br />
und Steuerberater/-innen, Architekten/Architektinnen.<br />
Gewährt werden Leistungen zur Teilhabe, bei Berufsunfähigkeit, bei Alter und zugunsten<br />
von Hinterbliebenen.<br />
Die Wiedergutmachung enthält vor allem Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz<br />
(BEG) und die darauf basierenden Regelungen für Opfer der nationalsozialistischen<br />
Verfolgung, aber auch Ausgaben im Rahmen des Strafrechtlichen<br />
Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes<br />
(BerRehaG).<br />
Das Wohngeld ist ein von Bund und Ländern je zur Hälfte getragener Zuschuss zu den<br />
Wohnkosten. Es wird – gemäß den Vorschriften des Wohngeldgesetzes – einkommensschwächeren<br />
Haushalten gewährt, damit diese die Wohnkosten für angemessenen und<br />
familiengerechten Wohnraum tragen können. Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss<br />
für Mieter oder als Lastenzuschuss für Haus- und Wohnungseigentümer<br />
geleistet. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach der Haushaltsgröße, dem<br />
Familieneinkommen und der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Ein Teil der<br />
Wohnkosten muss in jedem Fall vom Wohngeldempfänger bzw. von der -empfängerin<br />
getragen werden.<br />
Aufgrund der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Änderungen im Sozialrecht (»Hartz IV«)<br />
hat sich im Berichtsjahr 2005 der Kreis der nach dem Wohngeldgesetz berechtigten<br />
Haushalte und damit auch der statistisch erfassten Wohngeldhaushalte deutlich reduziert.<br />
Ab diesem Zeitpunkt entfällt für Empfänger und -empfängerinnen bestimmter<br />
Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt bzw. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />
nach dem SGB XII, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)<br />
sowie für Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft der Wohngeldanspruch. Deren angemessene<br />
Unterkunftskosten werden nunmehr im Rahmen der jeweiligen Sozialleistungen<br />
berücksichtigt, so dass sich dadurch für die einzelnen Leistungsberechtigten<br />
keine Nachteile ergeben. Hinzu kommt, dass der besondere Mietzuschuss als besondere<br />
Form der Wohngeldgewährung an Bezieher und Bezieherinnen von Sozialhilfe<br />
und Kriegsopferfürsorge entfiel. Neben diesen reinen Wohngeldhaushalten gibt es seit<br />
2005 auch eine Anzahl von wohngeldrechtlichen Teilhaushalten in Mischhaushalten.<br />
Dabei handelt es sich um Haushalte, in denen der Antragsteller Empfänger bzw. die<br />
Antragstellerin Empfängerin von Transferleistungen und damit nicht selbst<br />
wohngeldberechtigt ist, aber mindestens einer der übrigen Mitbewohner, oder um<br />
Haushalte, in denen der Antragsteller bzw. die Antragstellerin selbst wohngeldberechtigt<br />
ist, in dessen Gesamthaushalt aber auch Transferleistungsempfänger und<br />
-empfängerinnen leben.<br />
Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2010</strong> 201