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3 Arbeitsmarkt<br />

Definitionen<br />

Abhängig Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer oder abhängig Erwerbstätige (die Begriffe<br />

werden synonym verwendet) sind Personen, die ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis<br />

für einen Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis ausüben und hierfür<br />

eine Vergütung (Arbeitnehmerentgelt: Lohn bzw. Gehalt) erhalten. Ein Arbeitsverhältnis<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gegeben, wenn zwischen beiden ein förmlicher<br />

oder auch formloser Vertrag besteht, der normalerweise von beiden Parteien freiwillig<br />

abgeschlossen worden ist und demzufolge der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber<br />

gegen eine Geld- oder Sachvergütung arbeitet.<br />

Zu den Arbeitnehmern zählen im Einzelnen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte<br />

(Arbeiter/-innen und Angestellte), Personen in beruflicher Ausbildung einschl. Praktikanten<br />

und Praktikantinnen sowie Volontäre und Volontärinnen, Führungskräfte sowie<br />

Hauspersonal. Darüber hinaus werden geringfügig entlohnte Beschäftigte, Beamte und<br />

Beamtinnen einschl. Richter/-innen, Berufssoldaten und -soldatinnen, Soldaten und<br />

Soldatinnen auf Zeit, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende sowie Anteilseigner von Kapitalgesellschaften,<br />

wenn sie in diesen Gesellschaften arbeiten, ebenfalls den Arbeitnehmern<br />

zugeordnet. Auch Heimarbeiter/-innen und Leiharbeitnehmer zählen zu den Arbeitnehmern.<br />

Des Weiteren werden Personen in Beschäftigungsprogrammen – z. B. von den<br />

Arbeitsagenturen geförderte Beschäftigungen, wie Personen in Arbeitsbeschaffungs- und<br />

Strukturanpassungsmaßnahmen, Beschäftigte bei Personalservice-Agenturen, »Ein-Euro-<br />

Jobs« – den Arbeitnehmern zugeordnet. Auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten,<br />

gelten als Arbeitnehmer sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind<br />

(z. B. Urlauber/-innen, Kranke, Streikende, Ausgesperrte, Mutterschafts- und Elternurlauber/-innen,<br />

Schlechtwettergeldempfänger/-innen, Beschäftigte in Altersteilzeit in<br />

der Freistellungsphase usw.).<br />

Angestellte sind alle nicht beamteten Gehaltsempfänger/-innen. Für die Zuordnung ist<br />

grundsätzlich die Stellung im Betrieb und nicht die Art des Versicherungsverhältnisses<br />

bzw. die Mitgliedschaft in der Rentenversicherung entscheidend. Leitende Angestellte<br />

gelten ebenfalls als Angestellte, sofern sie nicht Miteigentümer/-innen sind. Nach den<br />

Definitionen des Mikrozensus werden – anders als im Rahmen der Erwerbstätigenrechnung<br />

der VGR – die Zivildienstleistenden den Angestellten zugeordnet.<br />

Arbeiter und Arbeiterinnen: Alle Lohnempfänger/-innen, unabhängig von der Lohnzahlungs-<br />

und Lohnabrechnungsperiode und der Qualifikation, ferner Heimarbeiter/<br />

-innen sowie Hausgehilfen und Hausgehilfinnen. Seit der Reform der Rentenversicherung<br />

zum 1.10.2005 werden Arbeiter und Arbeiterinnen dort nicht mehr gesondert<br />

erfasst und entsprechend in den Statistiken der BA nicht mehr getrennt ausgewiesen.<br />

Arbeitslose: Zu den Arbeitslosen zählen alle bei der Agentur für Arbeit registrierten<br />

Arbeitsuchenden im Alter von 15 bis in der Regel 64 Jahren, die keine Beschäftigung<br />

haben oder weniger als 15 Wochenstunden arbeiten, eine versicherungspflichtige,<br />

mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen. Sie müssen<br />

dabei den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagenturen oder der zugelassenen<br />

kommunalen Träger zur Verfügung stehen.<br />

Die Definition der Arbeitslosigkeit hat sich durch die Einführung des SGB II (Zusammenführung<br />

von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ab 2005) nicht geändert. Sie ist im SGB III<br />

festgelegt. Für Leistungsbezieher nach dem SGB II findet die Definition der Arbeitslosigkeit<br />

nach dem SGB III Anwendung.<br />

Arbeitslose Ausländer/-innen: Als arbeitslose Ausländer gelten nichtdeutsche Arbeitslose<br />

(Ausländer, Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit), die<br />

eine Arbeitnehmertätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben dürfen.<br />

Arbeitslose Schwerbehinderte: Schwerbehinderte im Sinne des neunten Buches des<br />

Sozialgesetzbuches, § 2 Abs. 2 sind Personen mit einem Grad der Behinderung von<br />

wenigstens 50 %.<br />

Arbeitslosenquote: Arbeitslose bezogen auf die Erwerbspersonen insgesamt. Der Kreis<br />

der Erwerbstätigen als ein Teil der Bezugsgröße kann unterschiedlich abgegrenzt werden:<br />

– Alle zivilen Erwerbspersonen: Sie ergeben sich aus der Summe der abhängigen Erwerbstätigen<br />

(ohne Soldaten und Soldatinnen) sowie der Selbstständigen und mithelfenden<br />

Familienangehörigen. Diese Art der Berechnung führt die BA seit 1982<br />

durch. Sie ist im Ausland gebräuchlicher, ist aber nicht mit den Erwerbslosenquoten<br />

nach dem Labour-Force-Konzept der ILO vergleichbar.<br />

– Alle abhängigen zivilen Erwerbspersonen: Sie ergeben sich aus der Summe der<br />

sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (einschl. Auszubildender), der geringfügig<br />

Beschäftigten, der Beamten (ohne Soldaten und Soldatinnen), der Personen in<br />

Arbeitsgelegenheiten und der auspendelnden Grenzarbeitnehmer. Diese Art der<br />

Quotenberechnung hat in Deutschland die längere Tradition (seit 1950). Ab dem<br />

Referenzjahr 2008 veröffentlicht sie die BA auch differenziert für einzelne Personengruppen.<br />

Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen sind Personen, die in praktischer<br />

Berufsausbildung stehen (einschl. Praktikanten und Praktikantinnen sowie Volontäre<br />

und Volontärinnen). Normalerweise führen kaufmännische und technische Ausbildungsberufe<br />

in einen Angestelltenberuf, gewerbliche Ausbildungsberufe in einen Arbeiterberuf.<br />

Die Auszubildenden sind, sofern nicht gesondert nachgewiesen, in den Zahlen<br />

der Angestellten bzw. Arbeiter/-innen enthalten.<br />

Beamte und Beamtinnen: Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des<br />

Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts (einschl. der Beamtenanwärter/-innen und der Beamten und Beamtinnen im Vorbereitungsdienst),<br />

Richter/-innen sowie Soldaten und Soldatinnen. Nach den im Rahmen<br />

der Erwerbstätigenrechnung der VGR verwendeten Definitionen werden – anders<br />

als im Mikrozensus – auch die Zivildienstleistenden den Beamten zugeordnet.<br />

Beschäftigungsquote bzw. Erwerbstätigenquote: Anteil der Erwerbstätigen an der<br />

Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren.<br />

Beteiligung am Erwerbsleben (Erwerbskonzept): Nach dem Labour-Force-Konzept der<br />

ILO gliedert sich die Bevölkerung nach ihrer Beteiligung am Erwerbsleben in Erwerbspersonen<br />

und Nichterwerbspersonen.<br />

Erwerbslose sind Personen ohne Erwerbstätigkeit im Alter von 15 bis 74 Jahren, die sich<br />

in den letzten vier Wochen aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht haben und sofort, d. h.<br />

innerhalb von zwei Wochen, für die Aufnahme einer Tätigkeit zur Verfügung stehen.<br />

Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei einer Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet sind<br />

oder nicht. Diese Abgrenzung folgt dem Labour-Force-Konzept der ILO. Die Unterschiede<br />

zwischen den Erwerbslosen und den Arbeitslosen der Bundesagentur für Arbeit (BA)<br />

sind erheblich. Einerseits können nicht bei den Arbeitsagenturen registrierte Arbeitsuchende<br />

erwerbslos sein. Andererseits zählen Arbeitslose, die eine Tätigkeit von weniger<br />

als 15 Wochenstunden ausüben nach ILO-Definition nicht als Erwerbslose sondern<br />

als Erwerbstätige.<br />

Erwerbslosenquote: Wird aus dem Anteil der Erwerbslosen an den Erwerbspersonen<br />

ermittelt.<br />

80 Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2010</strong>

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