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ZAP-0118

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Fach 12, Seite 362<br />

Nachlass/Erbrecht<br />

FAQ – Generalvollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung<br />

konkreten Anlass für die Äußerung von Behandlungswünschen, sind sie konkret und nicht allgemein<br />

zu benennen.<br />

Muster werden mittlerweile flächendeckend angeboten von Ärztekammern, Wohlfahrtsverbänden,<br />

Verlagen sowie im Internet. Selbstverständlich sind sie inhaltlich auf den konkreten Fall anzupassen<br />

und daraufhin zu überprüfen, ob sie im Hinblick auf ihre Konkretisierung den verschärften<br />

Anforderungen genügen, die der BGH in seinen Urteilen entwickelt hat (BGH, Beschl. v. 8.2.2017 –<br />

XII ZB 604/15, <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 287/2017 = NJW 2017, 1737; v. 6.7.2016 – XII ZB 61/16, <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 668/2016 =<br />

NJW 2016, 3297).<br />

Musterverwendungen bergen ebenso die Gefahr der Lückenhaftigkeit individuell notwendiger<br />

Regelungen (BGH, Urt. v. 1.4.2015 – XII ZB 29/15, ZEV 2015, 536 – zum Problem der lückenhaften<br />

Vollmacht).<br />

Frage:<br />

Geschäftsfähigkeit und Demenz: Sollte insbesondere bei der Patientenverfügung oder auch bei der<br />

Errichtung einer Generalvollmacht der Arzt/Hausarzt hinzugezogen werden?<br />

Zweifellos setzen Patientenverfügungen und Vorsorgevollmacht Geschäftsfähigkeit des Erklärenden<br />

voraus. Die Praxis zeigt, dass sie im Falle demenzieller Erkrankungen oder sonstiger Beeinträchtigungen<br />

der geistigen Kraft hinterfragt wird. Motiv hierbei kann der missliebige Inhalt der Verfügung genauso<br />

sein wie generell das Verhältnis zum eingesetzten Betreuer und/oder zum Betroffenen.<br />

Deshalb sollte ein Hausarzt oder im Falle bestimmter Erkrankungen ein Facharzt eingebunden werden,<br />

der die Geschäftsfähigkeit bestätigt und über verfügte Behandlungsmaßnahmen oder deren<br />

Unterlassung medizinisch berät. All dies sollte dokumentiert werden und in der Patientenverfügung<br />

bzw. der Generalvollmacht deutlich dokumentiert zum Ausdruck kommen. Notar und Rechtsanwalt<br />

sind bei indizierten Zweifeln im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit gehalten, den Mandanten<br />

aufzufordern, einen Facharzt mit einzubinden und dessen Befund durch ein ärztliches Attest zu<br />

dokumentieren (BayObLG, Beschl. v. 2.7.1992 – 3Z BR 58/92, DNotZ 1993, 471, 473).<br />

Auch der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit vor der Beurkundung (§ 11 Abs. 1 BeurkG). Dies ersetzt aber<br />

die Einbindung eines Hausarztes/Facharztes nicht. Denn im Streitfall kann sich das Gericht über die<br />

urkundlichen Feststellungen des Notars hinwegsetzen (LG Mosbach, Urt. v. 23.12.2015 – 2 O 221/14,<br />

NJW-Spezial 2016, 72). Selbstverständlich obliegt dem Gericht dazu die abschließende Beurteilung (vgl.<br />

LIMMER, in: REIMANN/BENGEL/J. MAYER, Testament und Erbvertrag, 6. Aufl. 2015, Syst. A Rn 219; OLG Hamm,<br />

Beschl. v. 7.5.2009 – 15 Wx 316/08, EE 2010, 58 ff.).<br />

Mitunter wird auch empfohlen, bestehende Patientenverfügungen jährlich mit dem Hausarzt zu<br />

besprechen und diese Gespräche zu dokumentieren, damit im Behandlungsfall nachgewiesen werden<br />

kann, dass sie dem aktuellen Willen des Verfügenden nach einschlägiger medizinischer Beratung<br />

entsprechen.<br />

IV.<br />

Geltung der Vollmacht<br />

Frage:<br />

Ab und bis wann gilt die Vollmacht?<br />

Die Vollmacht gilt ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang, der in ihr bestimmt ist, ansonsten ab<br />

Unterzeichnung. Sie gilt bis zu ihrer jederzeit möglichen Änderung oder ihrem jederzeit möglichen<br />

Widerruf durch den Betroffenen selbst, durch das Betreuungsgericht oder durch einen eingesetzten<br />

20 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 4.1.2018

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