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ZAP-0118

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Fach 18, Seite 1566<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. 2017<br />

Sozialrecht<br />

Das Gericht führt ferner aus, Versicherte seien insofern nicht auf – ungewisse – Regressansprüche<br />

gegen die Ärzte zu verweisen. Ferner stellt der 3. Senat des BSG auf die Regelung in § 6 Abs. 2 der AU-<br />

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ab: Diese Vorschrift erlaubt – anders als das Gesetz –<br />

eine rückwirkende AU-Bescheinigung. Es könne daher regelmäßig nicht angenommen werden, dass<br />

Vertragsärzte wissen, dass das ihnen gestattete, rückwirkende Attest grundsätzlich zu einem Verlust<br />

langzeitiger Krankengeldansprüche bei den Versicherten führe. Vertreter der Krankenkassen wirken<br />

aber bei den Beschlussfassungen im Gemeinsamen Bundesausschuss mit. Es erscheine bei diesem<br />

Sachverhalt treuwidrig, wenn sich die Krankenkassen trotz ihrer Mitverantwortung für die AU-<br />

Richtlinien von ihrer Leistungspflicht gegenüber den Versicherten befreien könnten.<br />

In einem weiteren Verfahren (BSG, Urt. v. 11.5.2017 – B 3 KR 12/16 R) hatte der Arzt angegeben, es sei<br />

leider versäumt worden, eine AU-Bescheinigung auszustellen. Nachträglich bejahte er durchgehende<br />

Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall hat die beklagte Krankenkasse ausweislich des Terminberichts vom<br />

11.5.2017 den Klageanspruch im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Revision des Klägers<br />

gegen das seine Klage auf Krankengeld abweisende Berufungsurteil anerkannt.<br />

V. Unfallversicherungsrecht<br />

1. Umfang des Versicherungsschutzes bei betrieblichen Veranstaltungen<br />

In <strong>ZAP</strong> F. 18, S. 1509 ff. ist über verschiedene Entscheidungen des BSG im zweiten Halbjahr 2016 zum<br />

Umfang des Versicherungsschutzes bei Unfällen berichtet worden. Das BSG hat seine Grundsätze in<br />

einer neueren Entscheidung vom 30.3.2017 (Urt. v. B 2 U 15/15 R, NZS 2017, 625 m. Anm. KAINZ) bestätigt.<br />

Für den Schutz der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist Voraussetzung, dass eine<br />

versicherte Tätigkeit als Beschäftigter vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Verletzten zur Erfüllung<br />

eines von ihnen begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene<br />

Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck<br />

verrichten, dass die Ergebnisse dessen Verrichtung dienen und nicht ihnen selbst unmittelbar zum<br />

Vorteil oder Nachteil gereichen.<br />

In dem entschiedenen Fall war der Verletzte am 7.9.2006 als Außendienstmitarbeiter in der<br />

Vertriebsdirektion beschäftigt, für welche die Arbeitgeberin an einem sog. Tag des Vertriebs ein Kfz-<br />

Sicherheitstraining durchführte. Ebenfalls auf Einladung der Arbeitgeberin beteiligte er sich an der<br />

anschließenden Abendveranstaltung im Tagungslokal. Nach der Vorstellung von Ergebnissen einer<br />

Mitarbeiterbefragung fand bis kurz vor Mitternacht ein gemeinsames Abendessen statt. Ein weiteres<br />

geselliges Beisammensein nach dem Abendessen war in der Einladung nicht vorgesehen. Im Anschluss<br />

an das Abendessen begaben sich der Kläger sowie weitere Führungskräfte und Mitarbeiter, die im<br />

Tagungshotel übernachteten, in die Hotelbar. Für 25 Mitarbeiter waren im Hotel Zimmer reserviert<br />

worden, wobei die Außendienstmitarbeiter die Unterbringungskosten über die Reisekosten abrechnen<br />

konnten. Der Leiter der Vertriebsdirektion fuhr nach Hause, ohne zuvor andere Beschäftigte mit der<br />

Durchführung des Ausgangs zu beauftragen; er hatte diesen Teil des Abends auch weder informell<br />

initiiert, noch angeregt oder organisiert.<br />

Im späteren Verlauf des Abends stürzte der Kläger auf einer Treppe, die zu den Toiletten führte. Er<br />

wurde bewusstlos am Ende der Treppe aufgefunden, die nur auf der linken Seite einen Handlauf aufwies<br />

und besonders steil war. Die später durchgeführte Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰.<br />

Aufgrund der erfolgten Hirnschädigung leidet der Kläger seitdem an einem apallischen Syndrom.<br />

Das BSG billigte das die Klage – die beim SG erfolgreich, jedoch „nur“ gerichtet war auf Feststellung, dass<br />

es sich bei dem Ereignis vom 7.9.2006 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat (s. hierzu unten „Hinweis“) –<br />

abweisende Urteil der Berufungsinstanz. Mit den Gesprächen im Kollegenkreis nach Abschluss der<br />

Abendveranstaltung erfüllte der Verletzte zu dieser Zeit an diesem Ort keine von der Arbeitgeberin<br />

erzwingbare Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis als Außendienstmitarbeiter. Wenn<br />

38 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 4.1.2018

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