ZAP-0118
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Fach 20, Seite 644<br />
Umsatzsteuerpflicht juristischer Personen öffentlichen Rechts<br />
Steuerrecht<br />
Besteuerung zugrunde legt, sofern dies einheitlich für das gesamte Unternehmen erfolgt. Eine<br />
Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist dabei jedoch nicht zulässig.<br />
§ 2b UStG ist gem. § 27 Abs. 22 S. 2 UStG auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016<br />
ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts konnte jedoch gem. § 27 Abs. 22 S. 3<br />
UStG dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015<br />
geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen<br />
weiterhin anwenden will (sog. Optionserklärung).<br />
Hinweis:<br />
Die Optionserklärung war gem. § 27 Abs. 22 S. 5 UStG bis zum 31.12.2016 abzugeben. Eine Beschränkung der<br />
Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen war gem. § 27 Abs. 22 S. 4 UStG nicht zulässig,<br />
ebenso wenig wie die Abgabe der Optionserklärung durch eine einzelne Organisationseinheit oder<br />
Einrichtung der juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren Bereich (z.B. Behörde, Dienststelle,<br />
Betrieb gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, vgl. BMF-Schreiben v. 19.4.2016 –<br />
III C 2-S 7106/07/10012-06, BStBl 2016 I, S. 481).<br />
Im Fall des Zusammenschlusses mehrerer bestehender Körperschaften, von denen nicht alle die<br />
Option wirksam ausgeübt haben, muss die daraus entstehende Körperschaft einheitlich entscheiden, ob<br />
die Rechtsfolgen der Option gelten sollen. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeiten ist auch in<br />
diesem Fall nicht möglich (BMF-Schreiben v. 19.4.2016, a.a.O.).<br />
Eine nach dem 31.12.2016 neu errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts kann wegen des<br />
Ablaufs der gesetzlichen Ausschlussfrist keine wirksame Optionserklärung abgeben (BMF-Schreiben v.<br />
19.4.2016, a.a.O.).<br />
Hinweis:<br />
Die Optionserklärung kann gem. § 27 Abs. 22 S. 6 UStG nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe<br />
folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Ein rückwirkender Widerruf zum Beginn eines auf 2016<br />
folgenden Kalenderjahres ist grundsätzlich möglich. Dies gilt allerdings nur für solche Veranlagungszeiträume,<br />
deren Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch änderbar ist, d.h. für die<br />
noch keine materielle Bestandskraft eingetreten ist (BMF-Schreiben v. 16.12.2016, a.a.O., Rn 59).<br />
VI. Zusammenfassung<br />
Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der<br />
öffentlichen Gewalt obliegen, gelten sie grundsätzlich nicht als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG, auch wenn<br />
sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.<br />
Führt die Behandlung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmerin jedoch zu<br />
größeren Wettbewerbsverzerrungen, ist sie gem. § 2b Abs. 1 S. 2 UStG als Unternehmerin zu behandeln.<br />
Die Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, u.a. auf dem<br />
Gebiet des Telekommunikationswesen, der Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer<br />
Energie, der Güterbeförderung, der Hafen- und Flughafendienstleistungen, der Personenbeförderung<br />
oder der gewerblichen Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten, ist jedoch stets unternehmerisch,<br />
sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.<br />
Bei rechtzeitiger Ausübung des Optionsrechts gem. § 27 Abs. 22 UStG vor dem 31.12.2016 gilt § 2 Abs. 3<br />
UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung weiterhin für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem<br />
1.1.2021 ausgeführten Leistungen.<br />
48 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 4.1.2018