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Fach 20, Seite 644<br />

Umsatzsteuerpflicht juristischer Personen öffentlichen Rechts<br />

Steuerrecht<br />

Besteuerung zugrunde legt, sofern dies einheitlich für das gesamte Unternehmen erfolgt. Eine<br />

Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist dabei jedoch nicht zulässig.<br />

§ 2b UStG ist gem. § 27 Abs. 22 S. 2 UStG auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016<br />

ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts konnte jedoch gem. § 27 Abs. 22 S. 3<br />

UStG dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015<br />

geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen<br />

weiterhin anwenden will (sog. Optionserklärung).<br />

Hinweis:<br />

Die Optionserklärung war gem. § 27 Abs. 22 S. 5 UStG bis zum 31.12.2016 abzugeben. Eine Beschränkung der<br />

Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen war gem. § 27 Abs. 22 S. 4 UStG nicht zulässig,<br />

ebenso wenig wie die Abgabe der Optionserklärung durch eine einzelne Organisationseinheit oder<br />

Einrichtung der juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren Bereich (z.B. Behörde, Dienststelle,<br />

Betrieb gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, vgl. BMF-Schreiben v. 19.4.2016 –<br />

III C 2-S 7106/07/10012-06, BStBl 2016 I, S. 481).<br />

Im Fall des Zusammenschlusses mehrerer bestehender Körperschaften, von denen nicht alle die<br />

Option wirksam ausgeübt haben, muss die daraus entstehende Körperschaft einheitlich entscheiden, ob<br />

die Rechtsfolgen der Option gelten sollen. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeiten ist auch in<br />

diesem Fall nicht möglich (BMF-Schreiben v. 19.4.2016, a.a.O.).<br />

Eine nach dem 31.12.2016 neu errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts kann wegen des<br />

Ablaufs der gesetzlichen Ausschlussfrist keine wirksame Optionserklärung abgeben (BMF-Schreiben v.<br />

19.4.2016, a.a.O.).<br />

Hinweis:<br />

Die Optionserklärung kann gem. § 27 Abs. 22 S. 6 UStG nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe<br />

folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Ein rückwirkender Widerruf zum Beginn eines auf 2016<br />

folgenden Kalenderjahres ist grundsätzlich möglich. Dies gilt allerdings nur für solche Veranlagungszeiträume,<br />

deren Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch änderbar ist, d.h. für die<br />

noch keine materielle Bestandskraft eingetreten ist (BMF-Schreiben v. 16.12.2016, a.a.O., Rn 59).<br />

VI. Zusammenfassung<br />

Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der<br />

öffentlichen Gewalt obliegen, gelten sie grundsätzlich nicht als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG, auch wenn<br />

sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.<br />

Führt die Behandlung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmerin jedoch zu<br />

größeren Wettbewerbsverzerrungen, ist sie gem. § 2b Abs. 1 S. 2 UStG als Unternehmerin zu behandeln.<br />

Die Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, u.a. auf dem<br />

Gebiet des Telekommunikationswesen, der Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer<br />

Energie, der Güterbeförderung, der Hafen- und Flughafendienstleistungen, der Personenbeförderung<br />

oder der gewerblichen Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten, ist jedoch stets unternehmerisch,<br />

sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.<br />

Bei rechtzeitiger Ausübung des Optionsrechts gem. § 27 Abs. 22 UStG vor dem 31.12.2016 gilt § 2 Abs. 3<br />

UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung weiterhin für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem<br />

1.1.2021 ausgeführten Leistungen.<br />

48 <strong>ZAP</strong> Nr. 1 4.1.2018

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