Roth Journal 2018-01
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18<br />
R <br />
er gemeinnige erein<br />
Für das Steuerprivileg, das gemeinnützige<br />
Vereine einerseits genießen, ist andererseits<br />
vieles zu beachten, damit die steuerlichen<br />
orteile auch dauerha zu erhalten.<br />
Zunächst stellt sich die Vereinsbuchhaltung<br />
als eines der kompliziertesten<br />
Rechenwerke dar die wir überhaupt kennen.<br />
Denn alle Einnahmen und Ausgaben sind<br />
strikt in die vier Vereinsbereiche zu unterteilen:<br />
eeer erei wekerie ermgens<br />
erwaung un wirsaftier esfts<br />
erie<br />
Die strikt getrennte Erfassung aller<br />
eschäsorfälle ist desegen ntig, da für<br />
die vier Bereiche jeweils unterschiedliche<br />
krperschasteuerliche und umsatzsteuerliche<br />
Regeln gelten. Zum Beispiel bei der<br />
Umsatzsteuer ist es durchaus üblich, dass<br />
Steuersätze von 0%, 7% und 19% nebeneinander<br />
im gleichen Verein anzuwenden<br />
sind. Vereinsvorstände müssen ferner auf<br />
das ebot der zeitnahen ielerendung<br />
achten. Es ist nämlich per se keine gemeinnützige<br />
Vorgehensweise, wenn der Verein<br />
Geld hortet. Die steuerliche Förderung beruht<br />
vielmehr auf dem Gedanken, dass die<br />
eingenommenen Gelder zeitnah zur Förderung<br />
gemeinnütziger Zwecke auch wieder<br />
durch den Verein ausgegeben werden. Um<br />
für bestimmte grere Anschaungen eld<br />
anzusparen ist es erforderlich dem Finanzamt<br />
gegenüber die geplante Verwendung<br />
zu deklarieren und dafür Rücklagen auszuweisen.<br />
Es gibt zum Beispiel freie Rücklagen,<br />
zweckgebundene Rücklagen oder etwa die<br />
iederbeschaungsrücklage. ur innerhalb<br />
dieser Rücklagen können sachlich und fachlich<br />
fundierte nestitionspläne umgesetzt<br />
werden.<br />
Gerade die Sportvereine haben mehrere<br />
Möglichkeiten um in den Genuss der Vorteile<br />
zu gelangen die ein Zweckbetrieb zu<br />
bieten hat. Entweder genügt im konkreten<br />
Fall die reguläre Zweckbetriebsgrenze von<br />
3. bruo, alternati kann man auch<br />
die erhhte renze in Anspruch. ine drie<br />
Möglichkeit wäre es auf den Einsatz von bezahlten<br />
Spielern zu verzichten, was je nach<br />
iga sehr problematisch sein kann.<br />
Leider ist festzustellen, dass das EU-Recht<br />
keine vollständige bzw. teilweise Umsatzsteuerergünstigung<br />
für ereine orsieht.<br />
Im Zuge einer Umsatzsteuerharmonisierung<br />
könnte es tatsächlich so weit kommen, dass<br />
die Umsatzsteuerbefreiung im Ideellen Bereich<br />
gestrichen wird, desgleichen etwa der<br />
Steuersatz von 7 % für den Zweckbetrieb.<br />
Sollten diese ergünstigungen irklich egfallen,<br />
dann müssten wohl die Mitgliedsbeiträge<br />
steigen. Dies wiederum würde zu einer<br />
Ausdünnung der ereinslandscha führen,<br />
kämpfen doch heute schon einige Vereine<br />
mit einem signikanten itgliederschund.<br />
Hier bleibt abzuwarten, ob die gewählten<br />
Politiker tatsächlich hinter der langährigen<br />
deutschen ereinstradition stehen.<br />
Mitgliedern darf der Verein keine Vorteile<br />
zuwenden. Dies wäre ein Verstoß gegen die<br />
Selbstlosigkeit des gemeinnützigen Vereins.<br />
orständen und anderen unktionären darf<br />
höchstens die Ehrenamtspauschale zugewendet<br />
werden. Jedoch kann die Pauschale<br />
on , pro onat nur nach einem entsprechenden<br />
Beschluss der Mitgliederversammlung<br />
ieen. inen pauschalen rsatz<br />
für Aufwendungen gibt es nicht! Auslagen<br />
knnen nur erstaet erden, enn die entsprechenden<br />
Belege vorgelegt werden.<br />
Übungsleiter können bis zum Freibetrag von<br />
. im ahr ergütet erden. Allerdings<br />
ist bei dieser Gruppe bereits auf die Einhaltung<br />
des gesetzlichen Mindestlohns zu achten.<br />
Alle eiteren ergünstigungen oder ahlungen<br />
an Mitglieder können beim Verein sehr<br />
schnell zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit<br />
führen. An dieser Stelle kann sich durchaus<br />
die Frage stellen inwieweit Vorstände für<br />
solch groben Schnitz haen. enn Steuernachzahlungen<br />
im fünfstelligen Bereich sind<br />
echte Schadensereignisse. Verstöße gegen<br />
alle anderen ereinsspezischen Sonderregelungen<br />
können ebenfalls rückwirkend zum<br />
Verlust der Gemeinnützigkeit und damit<br />
zum Verlust aller Steuervorteile führen.<br />
Die Vereinsvorstände wurden hinsichtlich<br />
ihrer Haung zar geschützt, aber sie haften<br />
immer dann wenn sie einen Schaden<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.<br />
Wie in einem solchen Fall eine Steuernachzahlung<br />
aufgrund der Verletzung bestehender<br />
Gesetzte im Hinblick auf die Vorstandshaung<br />
einzustufen ist bleibt ohl letztlich<br />
einem Richter vorbehalten. Als Vereinsvorstand<br />
sollte man einmal über eine ersicherung<br />
nachdenken.<br />
Um klar abzugrenzen welcher Vorstand für<br />
welches Fachgebiet überhaupt zuständig ist<br />
sollte man im erein eine eschäsordnung<br />
erstellen. amit ist auch das Thema Haung<br />
nachvollziehbar auf den Verursacher zugeordnet.<br />
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Hilpoltstein<br />
Dipl.-Kfm.<br />
Gerhard Güllich GmbH<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
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Tel. 0 91 74/47 96-0 • Fax 0 91 74/47 96-50<br />
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Gerhard Güllich<br />
Steuerberater<br />
Fachberater für Internationales Steuerrecht<br />
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