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Roth Journal 2018-01

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18<br />

R <br />

er gemeinnige erein<br />

Für das Steuerprivileg, das gemeinnützige<br />

Vereine einerseits genießen, ist andererseits<br />

vieles zu beachten, damit die steuerlichen<br />

orteile auch dauerha zu erhalten.<br />

Zunächst stellt sich die Vereinsbuchhaltung<br />

als eines der kompliziertesten<br />

Rechenwerke dar die wir überhaupt kennen.<br />

Denn alle Einnahmen und Ausgaben sind<br />

strikt in die vier Vereinsbereiche zu unterteilen:<br />

eeer erei wekerie ermgens<br />

erwaung un wirsaftier esfts<br />

erie<br />

Die strikt getrennte Erfassung aller<br />

eschäsorfälle ist desegen ntig, da für<br />

die vier Bereiche jeweils unterschiedliche<br />

krperschasteuerliche und umsatzsteuerliche<br />

Regeln gelten. Zum Beispiel bei der<br />

Umsatzsteuer ist es durchaus üblich, dass<br />

Steuersätze von 0%, 7% und 19% nebeneinander<br />

im gleichen Verein anzuwenden<br />

sind. Vereinsvorstände müssen ferner auf<br />

das ebot der zeitnahen ielerendung<br />

achten. Es ist nämlich per se keine gemeinnützige<br />

Vorgehensweise, wenn der Verein<br />

Geld hortet. Die steuerliche Förderung beruht<br />

vielmehr auf dem Gedanken, dass die<br />

eingenommenen Gelder zeitnah zur Förderung<br />

gemeinnütziger Zwecke auch wieder<br />

durch den Verein ausgegeben werden. Um<br />

für bestimmte grere Anschaungen eld<br />

anzusparen ist es erforderlich dem Finanzamt<br />

gegenüber die geplante Verwendung<br />

zu deklarieren und dafür Rücklagen auszuweisen.<br />

Es gibt zum Beispiel freie Rücklagen,<br />

zweckgebundene Rücklagen oder etwa die<br />

iederbeschaungsrücklage. ur innerhalb<br />

dieser Rücklagen können sachlich und fachlich<br />

fundierte nestitionspläne umgesetzt<br />

werden.<br />

Gerade die Sportvereine haben mehrere<br />

Möglichkeiten um in den Genuss der Vorteile<br />

zu gelangen die ein Zweckbetrieb zu<br />

bieten hat. Entweder genügt im konkreten<br />

Fall die reguläre Zweckbetriebsgrenze von<br />

3. bruo, alternati kann man auch<br />

die erhhte renze in Anspruch. ine drie<br />

Möglichkeit wäre es auf den Einsatz von bezahlten<br />

Spielern zu verzichten, was je nach<br />

iga sehr problematisch sein kann.<br />

Leider ist festzustellen, dass das EU-Recht<br />

keine vollständige bzw. teilweise Umsatzsteuerergünstigung<br />

für ereine orsieht.<br />

Im Zuge einer Umsatzsteuerharmonisierung<br />

könnte es tatsächlich so weit kommen, dass<br />

die Umsatzsteuerbefreiung im Ideellen Bereich<br />

gestrichen wird, desgleichen etwa der<br />

Steuersatz von 7 % für den Zweckbetrieb.<br />

Sollten diese ergünstigungen irklich egfallen,<br />

dann müssten wohl die Mitgliedsbeiträge<br />

steigen. Dies wiederum würde zu einer<br />

Ausdünnung der ereinslandscha führen,<br />

kämpfen doch heute schon einige Vereine<br />

mit einem signikanten itgliederschund.<br />

Hier bleibt abzuwarten, ob die gewählten<br />

Politiker tatsächlich hinter der langährigen<br />

deutschen ereinstradition stehen.<br />

Mitgliedern darf der Verein keine Vorteile<br />

zuwenden. Dies wäre ein Verstoß gegen die<br />

Selbstlosigkeit des gemeinnützigen Vereins.<br />

orständen und anderen unktionären darf<br />

höchstens die Ehrenamtspauschale zugewendet<br />

werden. Jedoch kann die Pauschale<br />

on , pro onat nur nach einem entsprechenden<br />

Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

ieen. inen pauschalen rsatz<br />

für Aufwendungen gibt es nicht! Auslagen<br />

knnen nur erstaet erden, enn die entsprechenden<br />

Belege vorgelegt werden.<br />

Übungsleiter können bis zum Freibetrag von<br />

. im ahr ergütet erden. Allerdings<br />

ist bei dieser Gruppe bereits auf die Einhaltung<br />

des gesetzlichen Mindestlohns zu achten.<br />

Alle eiteren ergünstigungen oder ahlungen<br />

an Mitglieder können beim Verein sehr<br />

schnell zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit<br />

führen. An dieser Stelle kann sich durchaus<br />

die Frage stellen inwieweit Vorstände für<br />

solch groben Schnitz haen. enn Steuernachzahlungen<br />

im fünfstelligen Bereich sind<br />

echte Schadensereignisse. Verstöße gegen<br />

alle anderen ereinsspezischen Sonderregelungen<br />

können ebenfalls rückwirkend zum<br />

Verlust der Gemeinnützigkeit und damit<br />

zum Verlust aller Steuervorteile führen.<br />

Die Vereinsvorstände wurden hinsichtlich<br />

ihrer Haung zar geschützt, aber sie haften<br />

immer dann wenn sie einen Schaden<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.<br />

Wie in einem solchen Fall eine Steuernachzahlung<br />

aufgrund der Verletzung bestehender<br />

Gesetzte im Hinblick auf die Vorstandshaung<br />

einzustufen ist bleibt ohl letztlich<br />

einem Richter vorbehalten. Als Vereinsvorstand<br />

sollte man einmal über eine ersicherung<br />

nachdenken.<br />

Um klar abzugrenzen welcher Vorstand für<br />

welches Fachgebiet überhaupt zuständig ist<br />

sollte man im erein eine eschäsordnung<br />

erstellen. amit ist auch das Thema Haung<br />

nachvollziehbar auf den Verursacher zugeordnet.<br />

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ein gesunes neues ar <br />

erar i<br />

Hilpoltstein<br />

Dipl.-Kfm.<br />

Gerhard Güllich GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Ohmstraße 9 • 91161 Hilpoltstein<br />

Tel. 0 91 74/47 96-0 • Fax 0 91 74/47 96-50<br />

Dipl.-Kfm.<br />

Gerhard Güllich<br />

Steuerberater<br />

Fachberater für Internationales Steuerrecht<br />

www.guellich.info

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