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E_1934_Zeitung_Nr.038

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N» 88<br />

II. Blatt<br />

BERN, 8. Mai <strong>1934</strong><br />

38<br />

II. Blatt<br />

BERN, 8. Mai <strong>1934</strong><br />

Akus den l^anfon«<br />

Die Zulassung von Autocars und Lastwagen<br />

in Graubünden. Der Kleine Rat des Kantons<br />

Graubünden hat das Recht, im Einzelfalle<br />

Fahrbewilligimgen für Autocars und<br />

Lastwagen auch auf den gesperrten Strassen<br />

zu erteilen. In einer seiner letzten Sitzungen<br />

hat er nun das Bau- und Forstdepartement<br />

ermächtigt, Bewilligungen für Gesellsehaftsfahrten<br />

sowie zu Möbeltransporten auf<br />

Strassen, die dem schweren Motorwagen<br />

noch nicht freigegeben sind, zu erteilen. Die<br />

Erwägungen, die den Kleinen Rat bewogen<br />

haben, das Recht die Bewilligung zu erteilen,<br />

an das Baudepartement zu delegieren waren<br />

folgende :<br />

Der Kleine Rat hat im Verlaufe des Jahres<br />

1933 wiederholt Spezialbewilligungen gewährt.<br />

Insbesondere hat er Gesellschaftswagen<br />

auf Strassen, die gemäss Verordnung<br />

für solche Fahrzeuge gesperrt sind, zugelassen,<br />

wenn durch geeignete Verkehrsregelung<br />

deren Verkehr als ungefährlich und durchführbar<br />

erscheinen konnte. Er hat von diesem<br />

Rechte in liberaler Weise Gebrauch gemacht,<br />

um unserer Hotellerie bescheidene<br />

Einnahmen zuzuhalten und um insbesondere<br />

die mit solchen Fahrten verbundene Propaganda<br />

zu fördern.<br />

Durch Beschluss vom 15. August 1933 wurden<br />

verschiedene Firmen, die wiederholt und<br />

periodisch Fahrten mit Gesellschaftswagen<br />

durch Graubünden ausführten, zu beliebigen<br />

Fahrten ermächtigt. Voraussetzung war die<br />

rechtzeitige Anmeldung bei der kantonalen<br />

Motorfahrzeugkontrolle, sowie die Entrichtung<br />

einer Schreibgebühr.<br />

Die eingehenden Gesuche bedingen regelmässig<br />

beschleunigte Erledigung, weil solche<br />

Gesellschaftsfahrten jeweilen auf kurzen Termin<br />

organisiert werden und weil die Durchführung<br />

einer solchen Fahrt wesentlich vom<br />

Wetter mitbedingt ist. Das hat dazu geführt,<br />

dass solche Gesuche in der Regel in dringlichster<br />

Art auf dem Zirkulationswege erledigt<br />

werden mussten. Auch Möbeltransporte<br />

mittelst Lastwagen wurden bis anhin unter<br />

den üblichen Bedingungen ausnahmslos gestattet.<br />

Auch deren Durchführung ist vielfach<br />

vom Wetter mitbedingt. Erfahrungsgemäss<br />

drängen solche Gesuche ebenfalls auf<br />

rascheste Erledigung. Unter solchen Umständen<br />

rechtfertigte es sich, dem Bau- und<br />

Forstdepartement die Kompetenz zur Erteilung<br />

solcher Bewilligungen für Gesellschaftsfahrten<br />

und Möbeltransporte generell zu bewilligen.<br />

Die Bedingungen, die den jeweiligen Gesuchstellern<br />

mitgeteilt werden, sind folgende:<br />

1. Der Kanton übernimmt für die vom kantonalen<br />

Baudepartement in Anwendung des Art. 7,<br />

Abs. 2, für eine Fahrt freigegebene Strecke keinerlei<br />

Haftpflicht, sondern lehnt solch« im voraus ausdrücklich<br />

ab.<br />

2. Der Gesuchsteller bezahlt für die Falrrbewilligung<br />

auf den sonst dem schweren Lastwagen gesperrten<br />

Strassen eine einmalige Kanzleigebühr<br />

von Fr. 10.—.<br />

3. Gesuchen um Krlass der üblichen Gebühr, kann<br />

mit Rücksicht auf die Konvenienzen, welche die Erteilung<br />

einer Ausnahmebewilligung mit sich bringt,<br />

sowie mit Rücksicht auf den Charakter der Ausnahmebewilligung,<br />

nicht entsprochen werden.<br />

Erfreulich ist, dass das Verbot des Befahrens<br />

vieler bündnerischen Strassen mit Autocars<br />

und Lastwagen damit wenigstens teilweise<br />

beseitigt ist. Es ist zu hoffen, dass in<br />

absehbarer Zeit, d. h. mit fortschreitendem<br />

Ausbau des bündnerischen Strassennetzes,<br />

das generelle Verbot überhaupt aufgehoben<br />

wird.<br />

Lr.<br />

»•• Notizen<br />

Motorfahrzeugverkehr und Behörden Im Jahre<br />

1933. Der Jahresbericht der kantonalen Direktion<br />

der Polizei enthält nachfolgende, beachtenswerte<br />

Ausführungen über den Motorfahrzeugverkehr im<br />

Kanton Zürich im abgelaufenen Jahre:<br />

Eine für den Kanton Zürich wichtige Neuerung<br />

bringt die eidgenössische Vollziehungsverordnung<br />

hinsichtlich der Lernfahrten. Zu der früheren<br />

Vorschrift, dass sich der Fahrschüler in Begleitung<br />

eines staatlich geprüften FühreTs befinden<br />

muss, kommt der obligatorische Lernausweis hin-<br />

Führung von Wagen bis zu einer bestimmten<br />

Pferdestärke auferlegt. Statt dessen teilt die neue<br />

Vollziehungsverordnung die Führeransweise in folgende<br />

Klassen ein:<br />

leichte Motorwagen (bis zu einem Gesamtgewicht<br />

von 3500 Kilo),<br />

leichte Motorwagen zur gewerbsmässigen Ausführung<br />

von PersonentTansp orten (%. B. Taxameterführer),<br />

beibehalten werden kann und ein neuer Vertei-<br />

Motorfahrzeuggesetzes geregelt wird, nicht mehr<br />

schwere Motorwagen zum Personentransport lungsmodus geschaffen werden muss. Ferner erschien<br />

es zweckmässig, in dem vorgesehenen Ge-<br />

(Gesellschaftswagen),<br />

schwere Motorwagen zum Gütertransport (Lastwagen<br />

mit einem Gewicht über 3500 Kilo), und Radfahrer, sondern auch Vorschriften für ansetz<br />

nicht nur Vorschriften für Motorfahrzeuge<br />

Traktoren,<br />

dere Strassenbenützer, wie Fahrzeug mit Tierbespannung,<br />

Fahrzeuge ohne Tierbespannung etc.<br />

Motorräder ohne Seitenwagen,<br />

Motorräder mit Seitenwagen,<br />

aufzunehmen. Damit bildet das Gesetz nicht nur<br />

Dreiräder,<br />

Elektromobile.<br />

Die Bewilligung zur Führung eines schweren<br />

Motorwagens berechtigt auch zur Führung eines<br />

Traktors, diejenige zur Führung eines leichten<br />

Motorwagens für die gewerbsmässige Ausführung<br />

von Personentransporten zur Führung eines leichten<br />

Motorwagens und diejenige zur Führung eines<br />

schweren Motorwagens zum PersonentranspoTt zur<br />

Führung eines schweren Motorwagens zum Gütertransport.<br />

Im übrigen muss für jede Führerkategorie<br />

eine besondere Führerprüfung abgelegt werden.<br />

Nach Art. 70 des Bundesgesetzes haben die<br />

Kanton« ihre Vorschriften über den Strassenverkehr<br />

den bundesrechtlichen Vorschriften anzupassen<br />

und die nötigen Ausführungsmassnahtnen zu<br />

treffen. Den Kantonen bleibt überlassen die Erhebung<br />

von Steuern und Gebühren und Motorfahrzeugen,<br />

die Einführung der obligatorischen Haftpflichtversicherung<br />

und eines nicht numerierten<br />

Erkennungszeichens für Radfahrer, die Bezeichnung<br />

der Amtsstellen, welche die im Bundesgesetz<br />

vorgesehenen Befugnisse (Ausstellung und Entzug<br />

von Ausweisen, Vornahme der Fahrzeug- und<br />

Führerprüfungen, Ausfällung der Strafen) ausüben,<br />

und der Erlass weiterer Verkehrsvorschriften,<br />

wobei diese jedoch mit den bundesrechtlichen<br />

Vorschriften nicht in Widerspruch stehen dürfen.<br />

Es erhob sich die Frage, ob diese kantonalen Ausführungsbestimmungen<br />

durch ein Gesetz oder<br />

durch eine Verordnung erlassen werden sollen.<br />

Im letzteren Falle wären diejenigen Bestimmungen<br />

des kantonalen Motorfahrzeuggesetzes von<br />

1923, welche durch das Bundesgesetz nicht aufgehoben<br />

worden sind und die in der Hauptsache<br />

von den Verkehrsgebühren handeln, in Kraft geblieben.<br />

Von Verkehrsverbänden wurde aber in<br />

ein Einführungsgesetz zum Bundesgesetz, sondern<br />

gleichzeitig ein umfassendes kantonales Verkehrsgesetz.<br />

Ueber den in diesem Sinne durch die<br />

Polizei- und Baudirektion ergänzten « Entwurf<br />

eines Verkehrsgesetzes und zugleich Einführungsgesetzes<br />

zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug-<br />

und Fahrradverkehr » hat am 30. November<br />

1933 eine erste regierungsrätliche Lesung stattgefunden.<br />

Da das Gesetz auf den 1. Januar <strong>1934</strong> nicht in<br />

Kraft treten kann, ist über zwei Fragen eine provisorische<br />

Regelung durch Beschluss des Regierungsrates<br />

erzielt worden. Die eine Frage betrifft<br />

die Kompetenz zur Ausfällung der im Bundesgesetz<br />

über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr<br />

vorgesehenen Strafen. Das N Bundesgesetz<br />

sieht für eine Reihe von Straftatbeständen Gefängnisstrafe<br />

vor, ohne sich aber darüber auszusprechen,<br />

ob diese Tatbestände als Polizeiübertretungen<br />

oder als Vergehen zu betrachten sind, oder<br />

ob zwischen einzelnen Tatbeständen nach dieser<br />

Richtung ein Unterschied besteht. Die Entscheidung<br />

dieser Frage bleibt deshalb den Kantonen<br />

überlassen. Auf Antrag der Direktionen der Justiz<br />

und der Polizei hat der Regierungsrat deshalb<br />

mit Beschluss vom 16. September 1933 diejenigen<br />

Fälle bezeichnet, die durch die Bezirksanwaltschaften<br />

untersucht und durch die Gerichte<br />

bestraft werden müssen.<br />

Schon vor Beginn dieses Jahres ist von den<br />

Verkehrsverbänden das Begehren auf Einführung<br />

der ratenweisen Bezahlung der Vorkehrsgebühren<br />

gestellt worden. Die Prüfung dieser Angelegenheit<br />

wurde bei der Schaffung des kantonalen Einführungsgesetzes,<br />

dessen Inkrafttreten man auf 1. Januar<br />

<strong>1934</strong> noch erhoffte, in Aussicht gestellt. Der<br />

Regierungsrat hat nun am 30. November 1933 beschlossen,<br />

für die Bezahlung der Verkehrs^ebühren<br />

pro <strong>1934</strong> gewisse Erleichterungen einzuführen.<br />

Die Gebühr kann in zwei halbjährlichen Raten bezahlt<br />

werden, wenn der Verkehrsausweis vor dem<br />

1 April erteilt wird. Sie wird erst vom Beginn<br />

das Monats an gerechnet, in dem das Fahrzeug<br />

eingelöst wird. Auch die Rückvergütung<br />

bezahlter Gebühren erfolgt nach Monaten.<br />

bereits<br />

erster Linie eine Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen<br />

über die Verkehrsgebühren verlangt.<br />

zu. Dieser wird nur Personen erteilt, die dasDa diese Bestimmungen in der Tat revisionsbedürftig<br />

sind, drängte sich der Erlass eines kantonalen<br />

18. Altersjahr zurückgelegt haben. Nach der zürcherischen<br />

Praxis berechtigte der Führerausweis Einfühlungsgesetzes auf. Die Polizeidirektion hat<br />

entweder zur Führung von Solo-Motorrädern, von daher nach Bekanntwerden der eidgenössischen<br />

Motorrädern mit Soziussitz, von Motorrädern mit Vollziehungsverordnung (Ende November 1932)<br />

Seitenwagen oder von Motorwagen. Für MotOTwagen<br />

wurde dem Führer, etsprephend der abgesungen<br />

der Verkehrsverbände und der am Gesetz<br />

und nachdem sie vorher schriftliche Vernehmlaslegten<br />

Führerpriifung, eine Beschränkung zur interessierten Amtsstellen eingeholt und mit die-<br />

Statistisches.<br />

Im Berichtsjahr sind 6979 (1932: 7612) Motorfahrzeuge<br />

(4476 Personenwagen, 205 Lieferungswagen,<br />

427 Lastwagen, 1726 Motorräder, 73 Traksem<br />

wiederholt Konferenzen abgehalten hatte, einen<br />

Entwurf ausgearbeitet. Der Entwurf ist am<br />

toren und 72 Anhängewagen) auf ihre Verkehrssicherheit<br />

geprüft worden.<br />

13. Juli 1933 vom Regierungsrat in erster Lesung<br />

durchberaten worden. Inzwischen zeigte sich, 4380 Personen (1932: 5804) unterzogen sich<br />

dass die bisherige Verteilung der Verkehrsgebüh-,<br />

einer, Prüfung als Führer. Davon waren 3514 Wagenführer<br />

und 866 Motorradführer. Unter den Ge-<br />

ren unter den Kanton, die Städte Zürich und<br />

Winterthur, wie sie durch § 9 des kantonalen<br />

püften befanden sich 485 Wagenfiihrerinnen und<br />

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