E_1934_Zeitung_Nr.038
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N» 88<br />
II. Blatt<br />
BERN, 8. Mai <strong>1934</strong><br />
38<br />
II. Blatt<br />
BERN, 8. Mai <strong>1934</strong><br />
Akus den l^anfon«<br />
Die Zulassung von Autocars und Lastwagen<br />
in Graubünden. Der Kleine Rat des Kantons<br />
Graubünden hat das Recht, im Einzelfalle<br />
Fahrbewilligimgen für Autocars und<br />
Lastwagen auch auf den gesperrten Strassen<br />
zu erteilen. In einer seiner letzten Sitzungen<br />
hat er nun das Bau- und Forstdepartement<br />
ermächtigt, Bewilligungen für Gesellsehaftsfahrten<br />
sowie zu Möbeltransporten auf<br />
Strassen, die dem schweren Motorwagen<br />
noch nicht freigegeben sind, zu erteilen. Die<br />
Erwägungen, die den Kleinen Rat bewogen<br />
haben, das Recht die Bewilligung zu erteilen,<br />
an das Baudepartement zu delegieren waren<br />
folgende :<br />
Der Kleine Rat hat im Verlaufe des Jahres<br />
1933 wiederholt Spezialbewilligungen gewährt.<br />
Insbesondere hat er Gesellschaftswagen<br />
auf Strassen, die gemäss Verordnung<br />
für solche Fahrzeuge gesperrt sind, zugelassen,<br />
wenn durch geeignete Verkehrsregelung<br />
deren Verkehr als ungefährlich und durchführbar<br />
erscheinen konnte. Er hat von diesem<br />
Rechte in liberaler Weise Gebrauch gemacht,<br />
um unserer Hotellerie bescheidene<br />
Einnahmen zuzuhalten und um insbesondere<br />
die mit solchen Fahrten verbundene Propaganda<br />
zu fördern.<br />
Durch Beschluss vom 15. August 1933 wurden<br />
verschiedene Firmen, die wiederholt und<br />
periodisch Fahrten mit Gesellschaftswagen<br />
durch Graubünden ausführten, zu beliebigen<br />
Fahrten ermächtigt. Voraussetzung war die<br />
rechtzeitige Anmeldung bei der kantonalen<br />
Motorfahrzeugkontrolle, sowie die Entrichtung<br />
einer Schreibgebühr.<br />
Die eingehenden Gesuche bedingen regelmässig<br />
beschleunigte Erledigung, weil solche<br />
Gesellschaftsfahrten jeweilen auf kurzen Termin<br />
organisiert werden und weil die Durchführung<br />
einer solchen Fahrt wesentlich vom<br />
Wetter mitbedingt ist. Das hat dazu geführt,<br />
dass solche Gesuche in der Regel in dringlichster<br />
Art auf dem Zirkulationswege erledigt<br />
werden mussten. Auch Möbeltransporte<br />
mittelst Lastwagen wurden bis anhin unter<br />
den üblichen Bedingungen ausnahmslos gestattet.<br />
Auch deren Durchführung ist vielfach<br />
vom Wetter mitbedingt. Erfahrungsgemäss<br />
drängen solche Gesuche ebenfalls auf<br />
rascheste Erledigung. Unter solchen Umständen<br />
rechtfertigte es sich, dem Bau- und<br />
Forstdepartement die Kompetenz zur Erteilung<br />
solcher Bewilligungen für Gesellschaftsfahrten<br />
und Möbeltransporte generell zu bewilligen.<br />
Die Bedingungen, die den jeweiligen Gesuchstellern<br />
mitgeteilt werden, sind folgende:<br />
1. Der Kanton übernimmt für die vom kantonalen<br />
Baudepartement in Anwendung des Art. 7,<br />
Abs. 2, für eine Fahrt freigegebene Strecke keinerlei<br />
Haftpflicht, sondern lehnt solch« im voraus ausdrücklich<br />
ab.<br />
2. Der Gesuchsteller bezahlt für die Falrrbewilligung<br />
auf den sonst dem schweren Lastwagen gesperrten<br />
Strassen eine einmalige Kanzleigebühr<br />
von Fr. 10.—.<br />
3. Gesuchen um Krlass der üblichen Gebühr, kann<br />
mit Rücksicht auf die Konvenienzen, welche die Erteilung<br />
einer Ausnahmebewilligung mit sich bringt,<br />
sowie mit Rücksicht auf den Charakter der Ausnahmebewilligung,<br />
nicht entsprochen werden.<br />
Erfreulich ist, dass das Verbot des Befahrens<br />
vieler bündnerischen Strassen mit Autocars<br />
und Lastwagen damit wenigstens teilweise<br />
beseitigt ist. Es ist zu hoffen, dass in<br />
absehbarer Zeit, d. h. mit fortschreitendem<br />
Ausbau des bündnerischen Strassennetzes,<br />
das generelle Verbot überhaupt aufgehoben<br />
wird.<br />
Lr.<br />
»•• Notizen<br />
Motorfahrzeugverkehr und Behörden Im Jahre<br />
1933. Der Jahresbericht der kantonalen Direktion<br />
der Polizei enthält nachfolgende, beachtenswerte<br />
Ausführungen über den Motorfahrzeugverkehr im<br />
Kanton Zürich im abgelaufenen Jahre:<br />
Eine für den Kanton Zürich wichtige Neuerung<br />
bringt die eidgenössische Vollziehungsverordnung<br />
hinsichtlich der Lernfahrten. Zu der früheren<br />
Vorschrift, dass sich der Fahrschüler in Begleitung<br />
eines staatlich geprüften FühreTs befinden<br />
muss, kommt der obligatorische Lernausweis hin-<br />
Führung von Wagen bis zu einer bestimmten<br />
Pferdestärke auferlegt. Statt dessen teilt die neue<br />
Vollziehungsverordnung die Führeransweise in folgende<br />
Klassen ein:<br />
leichte Motorwagen (bis zu einem Gesamtgewicht<br />
von 3500 Kilo),<br />
leichte Motorwagen zur gewerbsmässigen Ausführung<br />
von PersonentTansp orten (%. B. Taxameterführer),<br />
beibehalten werden kann und ein neuer Vertei-<br />
Motorfahrzeuggesetzes geregelt wird, nicht mehr<br />
schwere Motorwagen zum Personentransport lungsmodus geschaffen werden muss. Ferner erschien<br />
es zweckmässig, in dem vorgesehenen Ge-<br />
(Gesellschaftswagen),<br />
schwere Motorwagen zum Gütertransport (Lastwagen<br />
mit einem Gewicht über 3500 Kilo), und Radfahrer, sondern auch Vorschriften für ansetz<br />
nicht nur Vorschriften für Motorfahrzeuge<br />
Traktoren,<br />
dere Strassenbenützer, wie Fahrzeug mit Tierbespannung,<br />
Fahrzeuge ohne Tierbespannung etc.<br />
Motorräder ohne Seitenwagen,<br />
Motorräder mit Seitenwagen,<br />
aufzunehmen. Damit bildet das Gesetz nicht nur<br />
Dreiräder,<br />
Elektromobile.<br />
Die Bewilligung zur Führung eines schweren<br />
Motorwagens berechtigt auch zur Führung eines<br />
Traktors, diejenige zur Führung eines leichten<br />
Motorwagens für die gewerbsmässige Ausführung<br />
von Personentransporten zur Führung eines leichten<br />
Motorwagens und diejenige zur Führung eines<br />
schweren Motorwagens zum PersonentranspoTt zur<br />
Führung eines schweren Motorwagens zum Gütertransport.<br />
Im übrigen muss für jede Führerkategorie<br />
eine besondere Führerprüfung abgelegt werden.<br />
Nach Art. 70 des Bundesgesetzes haben die<br />
Kanton« ihre Vorschriften über den Strassenverkehr<br />
den bundesrechtlichen Vorschriften anzupassen<br />
und die nötigen Ausführungsmassnahtnen zu<br />
treffen. Den Kantonen bleibt überlassen die Erhebung<br />
von Steuern und Gebühren und Motorfahrzeugen,<br />
die Einführung der obligatorischen Haftpflichtversicherung<br />
und eines nicht numerierten<br />
Erkennungszeichens für Radfahrer, die Bezeichnung<br />
der Amtsstellen, welche die im Bundesgesetz<br />
vorgesehenen Befugnisse (Ausstellung und Entzug<br />
von Ausweisen, Vornahme der Fahrzeug- und<br />
Führerprüfungen, Ausfällung der Strafen) ausüben,<br />
und der Erlass weiterer Verkehrsvorschriften,<br />
wobei diese jedoch mit den bundesrechtlichen<br />
Vorschriften nicht in Widerspruch stehen dürfen.<br />
Es erhob sich die Frage, ob diese kantonalen Ausführungsbestimmungen<br />
durch ein Gesetz oder<br />
durch eine Verordnung erlassen werden sollen.<br />
Im letzteren Falle wären diejenigen Bestimmungen<br />
des kantonalen Motorfahrzeuggesetzes von<br />
1923, welche durch das Bundesgesetz nicht aufgehoben<br />
worden sind und die in der Hauptsache<br />
von den Verkehrsgebühren handeln, in Kraft geblieben.<br />
Von Verkehrsverbänden wurde aber in<br />
ein Einführungsgesetz zum Bundesgesetz, sondern<br />
gleichzeitig ein umfassendes kantonales Verkehrsgesetz.<br />
Ueber den in diesem Sinne durch die<br />
Polizei- und Baudirektion ergänzten « Entwurf<br />
eines Verkehrsgesetzes und zugleich Einführungsgesetzes<br />
zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug-<br />
und Fahrradverkehr » hat am 30. November<br />
1933 eine erste regierungsrätliche Lesung stattgefunden.<br />
Da das Gesetz auf den 1. Januar <strong>1934</strong> nicht in<br />
Kraft treten kann, ist über zwei Fragen eine provisorische<br />
Regelung durch Beschluss des Regierungsrates<br />
erzielt worden. Die eine Frage betrifft<br />
die Kompetenz zur Ausfällung der im Bundesgesetz<br />
über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr<br />
vorgesehenen Strafen. Das N Bundesgesetz<br />
sieht für eine Reihe von Straftatbeständen Gefängnisstrafe<br />
vor, ohne sich aber darüber auszusprechen,<br />
ob diese Tatbestände als Polizeiübertretungen<br />
oder als Vergehen zu betrachten sind, oder<br />
ob zwischen einzelnen Tatbeständen nach dieser<br />
Richtung ein Unterschied besteht. Die Entscheidung<br />
dieser Frage bleibt deshalb den Kantonen<br />
überlassen. Auf Antrag der Direktionen der Justiz<br />
und der Polizei hat der Regierungsrat deshalb<br />
mit Beschluss vom 16. September 1933 diejenigen<br />
Fälle bezeichnet, die durch die Bezirksanwaltschaften<br />
untersucht und durch die Gerichte<br />
bestraft werden müssen.<br />
Schon vor Beginn dieses Jahres ist von den<br />
Verkehrsverbänden das Begehren auf Einführung<br />
der ratenweisen Bezahlung der Vorkehrsgebühren<br />
gestellt worden. Die Prüfung dieser Angelegenheit<br />
wurde bei der Schaffung des kantonalen Einführungsgesetzes,<br />
dessen Inkrafttreten man auf 1. Januar<br />
<strong>1934</strong> noch erhoffte, in Aussicht gestellt. Der<br />
Regierungsrat hat nun am 30. November 1933 beschlossen,<br />
für die Bezahlung der Verkehrs^ebühren<br />
pro <strong>1934</strong> gewisse Erleichterungen einzuführen.<br />
Die Gebühr kann in zwei halbjährlichen Raten bezahlt<br />
werden, wenn der Verkehrsausweis vor dem<br />
1 April erteilt wird. Sie wird erst vom Beginn<br />
das Monats an gerechnet, in dem das Fahrzeug<br />
eingelöst wird. Auch die Rückvergütung<br />
bezahlter Gebühren erfolgt nach Monaten.<br />
bereits<br />
erster Linie eine Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen<br />
über die Verkehrsgebühren verlangt.<br />
zu. Dieser wird nur Personen erteilt, die dasDa diese Bestimmungen in der Tat revisionsbedürftig<br />
sind, drängte sich der Erlass eines kantonalen<br />
18. Altersjahr zurückgelegt haben. Nach der zürcherischen<br />
Praxis berechtigte der Führerausweis Einfühlungsgesetzes auf. Die Polizeidirektion hat<br />
entweder zur Führung von Solo-Motorrädern, von daher nach Bekanntwerden der eidgenössischen<br />
Motorrädern mit Soziussitz, von Motorrädern mit Vollziehungsverordnung (Ende November 1932)<br />
Seitenwagen oder von Motorwagen. Für MotOTwagen<br />
wurde dem Führer, etsprephend der abgesungen<br />
der Verkehrsverbände und der am Gesetz<br />
und nachdem sie vorher schriftliche Vernehmlaslegten<br />
Führerpriifung, eine Beschränkung zur interessierten Amtsstellen eingeholt und mit die-<br />
Statistisches.<br />
Im Berichtsjahr sind 6979 (1932: 7612) Motorfahrzeuge<br />
(4476 Personenwagen, 205 Lieferungswagen,<br />
427 Lastwagen, 1726 Motorräder, 73 Traksem<br />
wiederholt Konferenzen abgehalten hatte, einen<br />
Entwurf ausgearbeitet. Der Entwurf ist am<br />
toren und 72 Anhängewagen) auf ihre Verkehrssicherheit<br />
geprüft worden.<br />
13. Juli 1933 vom Regierungsrat in erster Lesung<br />
durchberaten worden. Inzwischen zeigte sich, 4380 Personen (1932: 5804) unterzogen sich<br />
dass die bisherige Verteilung der Verkehrsgebüh-,<br />
einer, Prüfung als Führer. Davon waren 3514 Wagenführer<br />
und 866 Motorradführer. Unter den Ge-<br />
ren unter den Kanton, die Städte Zürich und<br />
Winterthur, wie sie durch § 9 des kantonalen<br />
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