E_1940_Zeitung_Nr.010
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Ton allem Anfang an versperrten.<br />
Wsa die Benutzer bestehender Tramlinien dazu ce-<br />
«a*t hätten, -wären ihnen bei der Ersetzung des<br />
Trame durch den Trolleybus die bisherigen Uineteigemöglichkeiten<br />
entzogen worden, können Sie<br />
ßksh ungefähr denken. »<br />
c Nach dem in der Volksabstimmung angenommenen<br />
Projekt erfolgt die Einführung des Trolleybussea<br />
in Bern auf die Weise, dass die bisherige<br />
Tramlinie Bahnhof-Bärengraben auf Trolleybus umgestellt<br />
und über den Bärengraben hinaus bis zur<br />
Schosshalde verlängert wird, womit Hand in Hand<br />
die Aufhebung der Omnibusringline Bahnhof—<br />
Schosshalde (S) und eine Umleitung der Autobusverbindung<br />
nach Ostermundigen über die Kornhausbrücke—Viktoriastrasse<br />
geht. Aus welchen<br />
Gründen und Ueberlegungen heraus ist man zu<br />
dieser Wahl gelangt? ><br />
t Vorab deshalb, weil sich hier die Vorteile des<br />
TroUeybusses am besten auswirken, weil wir gerade<br />
hier wesentliche Ersparnisse erzielen, d. h. also der<br />
Sanierungsbedürftigkeit der Strassenbahnen Rechnung<br />
tragen und obendrein die Betriebsgestaltung<br />
technisch und wirtschaftlich verbessern können. »<br />
«Worin äueeern sich denn im konkreten Fall<br />
die Vorteile dee Trolleylbussystems? Liegen sie auf<br />
verkehrsteöhnischem oder finanziellem Gebiet? »<br />
« Auf beiden. Nicht nur, dass wir mit dem Trolleybus<br />
eine bessere Bedienung des Schosshaldenquartiers<br />
erreichen, die Lösung erlaubt uns, auch<br />
die Betriebsmittel wirtschaftlicher auszunützen, und.<br />
was schliesslich auch nicht zu verachten ist, jährliche<br />
Einsparungen von ca. 92 000 Franken zu erzielen.<br />
»<br />
« Ist darin etwa eine anfällige Verkehrssteigerung,<br />
welche der Uebergang zum Trolleybus mit<br />
sich bringen könnte, scnon einkalkuliert? »<br />
«Nein, das nicht, aber ich glaube, nach den<br />
Erfahrungen von Lausanne, Winterthur und Zürich<br />
berechtigten Grand zur Annahme zu haben,<br />
dass das 'bisherige Verkehrsvolumen sich nicht nur<br />
beibehalten, sondern sogar steigern lasse. »<br />
« Nicht wahr, acht Trolleybusse sind für den<br />
Betrieb auf der neuen Linie vorgesehen? Wo werden<br />
sie denn gebaut? ><br />
< Den elektrischen Teil haben wir an die Maschinenfabrik<br />
Oerlikon und an Brown Boveri (Baden)<br />
vergeben, die Chassis liefern Saurer und<br />
FBW und die Karosserien werden fast alle von<br />
stadtbernischen Firmen, die meisten von Gangloff,<br />
hergestellt. Vielleicht interessieren Sie in diesem<br />
Zusammenhang noch ein paar technische Einzelheiten:<br />
Die Fahrzeuge, in Leichtbauweise ausgeführt,<br />
haben ein Fassungsvermögen für rund 60<br />
Personen, die Türen werden derart angeordnet und<br />
ausgebildet, dass sich der Verkehr der Fahrgäste<br />
im ßens unique abwickelt, mit Einsteigen vorn und<br />
Ausstoigen hinten. Hinten im Wagen ist ein Raucherabteil<br />
vorgesehen; die Innenausrüstung der<br />
Trolleybusse mit Quersitzanordnuntr wird ungpfähr<br />
derjenigen des neuesten diesel-elektrischen Heck.<br />
Omnibusses Nr 46 entsprechen. »<br />
« Auf wann rechnen Sie mit der Eröffnung der<br />
Trolleybuslinie? ><br />
« Auf den August hin sollte es soweit sein, sofern<br />
nicht ausserordentliche Umstände Verzögerungen<br />
verursachen. Auf der Strecke Zeitglocken-Bärengraben<br />
kann das Tragwerk für die Fahrleitung<br />
zeitig vorbereitet werden. Die Bauarbeiten' an der<br />
Kramgasse und weiter hinunter bis zum Bärengraben<br />
dagegen werden erst nach Einstellung des Trambetriebes<br />
in Angriff genommen. Und was die Ausbesserung<br />
des Teilistückes Bärengralben-Muristalden-<br />
Schosshalde anbe'angt, so soll sie bis 15. August zu<br />
Ende kommen. Während der Uebergangszeit, die<br />
ca. drei Wochen dauert und die bedingt ist durch<br />
die Beseitigung der Tramfahrleitung und die Montage<br />
der Oberleitung für den Trolleyibus, fassen wir<br />
einen « Troüeybusbetrieb» mit Omnibussen ins<br />
Auge. »<br />
« Und die Tramschienen ... ? ><br />
«... werden erst nach Aufnahme des Trolleybusverkehrs<br />
entfernt. Sie dienen, gleich wie die abgebaute<br />
Fahrleitung, soweit noch gut, als Ersatz,<br />
stücke und für Geleiseverankerung oder sie werden<br />
als Altmaterial verwendet. ><br />
« Haben Sie und Ihre Behörden sich schon mit<br />
dem Gedanken eines weitern Ausbaues des Trolleybusbetriebes<br />
in Bern beschäftigt und hat sich dieses<br />
Studium eventuell schon zu gewissen Plänen<br />
verdichtet? »<br />
«Natürlich sind wir, nachdem sich die ganze<br />
Trolleybusfrage für uns erhoben hatte, nicht bei<br />
der Prüfung der nun zur Einführung gelangenden<br />
Trolleybuslinie stehengeblieben. Wenn wir die Möglichkeit<br />
der Umstellung weiterer Tram- oder Omnibuslinien<br />
auf den Trolleybus beurteilen wollen,<br />
dann müssen wir das Netz eines ganzen Stadtteils<br />
oder Vororts in Betracht ziehen. Und dabei zeichnen<br />
sich für die späteren Entwicklungsmöglichkeiten<br />
des Trol'eybusses, die übrigens nicht zuletzt<br />
von der Lösung der Vorortebahnfrage abhängen,<br />
drei örtlich getrennte Gruppen ab- der Osten mit<br />
Kirchenfeld, Burgernziel und Muri. der nördliche<br />
Stadtteil mit Wyier und Lorraine und der Westen<br />
mit Bümpliz, Bethlehem, Holligen. Sinnvolle Verkehrspolitik<br />
treiben heisst meines Erachtens den<br />
Trolleybus so einsetzen, dass ihm allmählich ein<br />
ganzes zusammenhängendes Verkehrsgebiet zugewiesen<br />
wird Auf dieser Grundlage entstände ein in<br />
sich geschlossenes Tramnetz einerseits und ein organisch<br />
gewachsenes Trolleybusnetz anderseits. »<br />
« Lässt sich heute schon etwas darülber sagen,<br />
welches die nächste Etappe auf dem Wege zur Erschliessung<br />
Berns für den Trolleybus sein wird? ><br />
« Möglicherweise die Tramliriie Bahnhof-Wabern,<br />
die wir bisher nicht in den Kreis unserer<br />
Studien einbezogen hatten. Wenn sie nun 6ö unversehens<br />
in den Vordergrund rückt, dann deshalb,<br />
weil für die nächsten Jahre der Umbau eines der<br />
von ihr benutzten Strassenzüse, der Seftigeristrasse<br />
nämlich, bevorsteht. Diese Strassenkorrektion ist<br />
für uns nicht erwünscht, kommt sie aber dennoch,<br />
60 würde die Strassenbahn dadurch zu einer mit<br />
einem Aufwand von 180000 Franken verbundenen<br />
Geleiseverlegung gezwungen. Da rechtfertigt es sich,<br />
dass wir uns mit der Frage befassen, ob wir uns<br />
in diesem Fall nicht die Vorteile des Trolleybusses<br />
zunutze machen und die Gelegenheit am Schopf<br />
packen «sollten, ihn an Stelle des bisherigen Trambetriebes<br />
auf dieser Strecke einzusetzen. Eine ganze<br />
Reihe von Momenten sprechen angesichts der beeondern<br />
Umstände dafür, nicht zuletzt die Wirtschaftlichkeit<br />
des Trolleybusses. der uns auf dieser<br />
Linie zu einer jährlichen Einsparung von ca.<br />
36 000 Franken verhelfen würde, so dass wir also<br />
nach der Ausführung der beiden Trolleybus-Etappen<br />
Bahnhof-Bärengraben-Schoeshalde und Bahnhof-Wabern<br />
die Kapital- und Betriebskosten um<br />
insgesamt ca. 126 000 Franken senken könnten.»<br />
Eine vernünftige Initiative.<br />
Der Touring-Club de France beabsichtigt,<br />
einen Wettbewerb zur Verbesserung der Fahr-<br />
nie Besitzer eines neuen Wagens, sondern<br />
ersteht sich Occasionen zum Preise von 800<br />
bis 1000 Fr., deren Lebensdauer 4—5 Jahre<br />
Gelbes Velolicht in Italien. ><br />
Durch ein italienisches Gesetz wurden<br />
gelbe Scheinwerfer für Fahrräder eingeführt,<br />
um die Unterscheidung von Motorfahrzeugen<br />
zu ermöglichen.<br />
schnitts-Automobilist» amerikanischer Observanz<br />
statistisch erfasst worden. Was dabei<br />
herauskam, war dies: er ist 42 Jahre alt,<br />
verheiratet und Vater zweier Kinder, er verdient<br />
zirka 100 Fr. in der Woche, war noch<br />
Der Kanton Luzern folgt dem<br />
Zürcher Beispiel.<br />
Was lange währt, wird endlich gut — und<br />
wenn sich die Luzerher Regierung auch nicht<br />
sonderlich beeilte, dem Begehren der Motorfahrzeughalter<br />
um eine den heutigen Verhältnissen<br />
entsprechende Ermässigung der Verkehrssteuern<br />
Folge zu leisten, so tritt sie<br />
jetz^t mit einer, Vorlage anjdie Oeffen<br />
welche wenigstens die Hoffnung"'<br />
einigermassen tragbare Lösung aufkeimen<br />
lässt. Dem am letzten Montag zu seiner<br />
Frühjahrssession zusammengetretenen Grossen<br />
Rat unterbreitet nämlich der Regierungsrat<br />
eine Vorlage für die Abänderung des<br />
Gesetzes über den Verkehr mit Motorfahrzeugen<br />
vom 14. Mai 1929. Eine materielle<br />
Neuregelung bringt der Entwurf zwar nicht,<br />
wobl aber will er der Regierung die Ermächtigung<br />
erteilen, während der Dauer der<br />
Treibstoffrationierung und nach deren Aufhebung<br />
längstens bis zum Beginn des folgenden<br />
Kalenderjahres die im erwähnten Gesetz<br />
: enthaltenen Vorschriften über Höhe und Be-<br />
;zug der Verkehrssteuern vorübergehend, den<br />
ausserordentnehen Verhältnissen anzupassen.<br />
In seiner Botschaft hebt der Regierungsrat<br />
die Auswirkungen der Benzinrationierung auf<br />
die Fahrzeughaltung hervor, dadurch gei<br />
kennzeichnet, dass die festen Spesen, wozu<br />
auch die Verkehrssteuern gehören, den Fahrkilometer<br />
stärker belasten als der Gesetzgeber<br />
bei der Festlegung der Gebührenansätze<br />
vorsah. Dazu wird sich die allgemeine<br />
Wirtschaftlage in steigendem Masse<br />
in Handel und Gewerbe auswirken und manchen<br />
Motorfahrzeughalter veranlassen, seinen<br />
Wagen stillzulegen. Vielleicht noch stärker<br />
als die Rationierung mag die ständige Verteuerung<br />
der Treibstoffpreise dem Motoffahrzeugbestand<br />
Abbruch tun. Diese Entwicklung<br />
aber, fährt die Botschaft fort, ist geeignet,<br />
die Landesverteidigung in erheblichem<br />
Masse zu beeinträchtigen. Sowohl für die<br />
Wirtschaft als auch für die Armee muss der<br />
notwendige Verkehr nach Möglichkeit sichergestellt<br />
werden. Es rechtfertigt sich deshalb,<br />
durch rasche, geeignete Massnahmen der<br />
voraussichtlich ungünstigen Entwicklung im<br />
Automobilwesen zu begegnen. Bereits haben<br />
einige Kantone, in denen der Regierungsrat<br />
die erforderlichen Kompetenzen besitzt, die<br />
nötige vorübergehende Anpassung getroffen,<br />
andere sehen eine Neuordnung des Steuerwesens<br />
vor, um wenigstens die durch die<br />
Treibstoffrationierung am stärksten betroffenen<br />
Halter zu entlasten.<br />
Durch eine Gesetzesbestimmung das<br />
System der Steuererleichterung vorzuschreiben,<br />
wäre jedoch zu zeitraubend und nicht<br />
zweckmässig. Ein solches Vorgehen würde<br />
eingehendes Studium erfordern und könnte<br />
AUTOMOBIL-REVUE DIENSTAG, 5. MÄRZ <strong>1940</strong> — N° 10<br />
istischer<br />
radbeleuchtungen auszuschreiben, um aufbeträgt. Damit fährt er im Jahr 13 000 km,<br />
diese Weise zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle<br />
wirksam beizutragen.<br />
hause entfernt. Im übrigen verbraucht er<br />
wobei er sich nie mehr als 160 km von zu-<br />
jährlich<br />
2200 Liter Benzin, 125 Liter Oel und sitzt<br />
während des Jahres 40 tage (zu 8 Stunden)<br />
am Lenkrad. Womit dieses statistische Porträt<br />
vollendet wäre.<br />
Ein ungemütlicher Beruf<br />
Das Strassennetz der USA<br />
ist das Fahren mit Nitroglyzerinwagen in den<br />
wurde in den Jahren von 1910 bis 1938 vonUSA.<br />
Zwar wird diese Kategorie von Chauffeuren<br />
klotzig bezahlt, aber bei der Gefähr-<br />
800 000 km auf 1600 000 km erweitert.<br />
lichkeit ihres Berufs nimmt sie keine Versicherungsgesellschaft<br />
auf. Wo sie mit ihren Spe-<br />
So leibt und lebt der amerikanische Durchschnittsautomobilistziallastwagen<br />
erscheinen, ergreifen die Leute<br />
Der Amerikaner hat nun mal einen Hang, das Hasenpanier. Natürlich fahren die Lenker<br />
alle Erscheinungen des Lebens statistisch zu dieser Wagen nur ganz langsam; ihre Route<br />
durchleuchten, selbst dann, wenn ein solches bilden meist Nebenwege. Denn das Nitroglyzerin,<br />
einer der wirksamsten Sprengstoffe der<br />
Unterfangen Gefahr läuft, im Grotesken zu<br />
enden. Neuerdings ist nun auch der « Durch* Welt, zeichnet sich nicht nur durch besondere<br />
Feuergefährlichkeit, sondern auch durch Stossempfindlichkeit<br />
aus. Ein paar Schlaglöcher auf<br />
einsamer Nebenstrasse haben schon genügt, um<br />
einen Camion mit solcher Ladung in die Luft<br />
fliegen zu lassen.<br />
STEUERFRAGEN<br />
Herunter mit den Verkehrssteuern !<br />
einer anpassungsfähigen Lösung entspricht es<br />
deshalb am ehesten, wenn der Regierungsrat<br />
die Vollmacht erhält, au! dem Verordnungswege<br />
die Besteuerung der Motorfahrzeuge<br />
vorübergehend zu regeln, wobei allerdings<br />
diese Befugnis entsprechend der Dauer<br />
der Benzinrationierung befristet sein muss.<br />
Im übrigen soll die Gesetzesänderung, welche<br />
bestenfalls auf den Sommer hin Sn Wirksamkeit<br />
treten kann, mit rückwirkender<br />
Kraft auf 1. April <strong>1940</strong> ausgestattet<br />
werden.<br />
Wie unsere Leser wissen, hat der Kanton<br />
Zürich auf InitiatiVe der dortigen Strassenverkehrsliga<br />
hin den gleichen Weg beschritten.<br />
Für die rührigen, zielbewusst handelnden<br />
Zürcher mag es deshalb eine Genugtuung<br />
bedeuten, wenn ihr Beispiel auch in andern<br />
Kantonen Schule macht. Wo ist der<br />
nächste, der sich diesem Vorgehen anschliesst<br />
? Denn allerdings warten die Automobilisten<br />
noch zahlreicher Kantone auf ein<br />
wirkliches Entgegenkommen hinsichtlich<br />
einer steuerlichen Entlastung.<br />
Der Neuregelung der bernischen<br />
Verkehrssteuern entgegen.<br />
Auf der Traktandenliste der Session des bernischen<br />
Grossen Rates, die am letzten Montag ihren<br />
Anfang nahm, figuriert u.a. auch das Gesetz über<br />
die Strassenpolizei und die Erhebung einer Motorfahrzeugsteuer.<br />
Zu diesem Geschäft bemerkt die<br />
kantonale Polizeidirektion in ihrem Vortrag an den<br />
Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates, es erweise<br />
sich angesichts der gegenwärtigen Situation<br />
auf dem Gebiete der Gesetzgebung über Automobil-<br />
Steuer und Strassenpolizei als dringend nötig, dass<br />
die gesetzlichen Grundlagen wieder einmal in Ordnung<br />
gebracht werden. Dabei bedürfe es mehr nur<br />
einer Klarstellung, als weitläufiger materieller Aenderungen,<br />
zumal das legislatorische Hauptgewicht<br />
hinsichtlich der Strassenpolizei an den Bund übergegangen<br />
sei.<br />
Weiter verbleibe dem Kanton die Befugnis zum<br />
Bezug von Spezialsteuern und Gebühren mit ausdrücklichem<br />
Ausschluss von Durchgangsgebühren.<br />
Zur Begründung des Gesetzesentwurfes fügt die<br />
Polizeidirektion sodann bei:<br />
I. Strassenpolizei.<br />
Die Aufsicht über die Strassenpolizei wird der<br />
Polteeidirektion unterstellt, währenddem die Aufsicht<br />
über die Strassenbaupolizei der Baudirektion<br />
obliegt. Sodann wird dem Regierungsrat, in Beibehaltung<br />
des jetzigen Zustandes, die Kompetenz zur<br />
Ordnung der Strassenpolizei in den Bereichen erteilt,<br />
die nicht den eidgenössischen Vorschriften zukommen,<br />
also der Vollzug der eidgenössischen Vorschriften,<br />
die Ordnung des Fuhrwerk- und Fussgängerverkehrs,<br />
soweit nicht bereits geordnet, allfällige<br />
ergänzende Vorschriften betreffend den Motorfahrzeugverkehr,<br />
soweit sie als zulässig erscheinen,<br />
und schliesslich die Ueberprüfung und Genehmigung<br />
von lokalen Vorschriften.<br />
II. Motorfahrzeussteuer.<br />
Auch zu den Bestimmungen betreffend die Motorfahrzeugsteuer<br />
ist nicht sehr viel zu bemerken.<br />
Immerhin werden verschiedene Fragen durch das<br />
Gesetz selbst klargestellt, die einer solchen Klärstellung<br />
grundsätzlich bedürfen, das üebrige wird<br />
dem Dekrete des Grossen Rates überlassen, der die<br />
Detailfragen zu regeln haben wird. Ausserdem wird<br />
die Auswirkung der Erleichterungen bis zurdem Regierungsrat der Auftrag erteilt, auf dem<br />
Nutzlosigkeit verzögern. Zudem wäre eine Wege der Vollzugsvorschriften die in der Praxis<br />
sich immer wieder erneut stellenden Fragen zu regeln,<br />
soweit die Vorschriften des Gesetzes und der<br />
derartige Umschreibung im Gesetz zu starr<br />
und liefe Gefahr, durch die Verhältnisse Dekrete nicht ausreichen.<br />
überholt zu werden. Den Erfordernissen Zunächst ist von Wichtigkeit die Bestimmung<br />
dar maximalen Höhe der Steuer. Hier soll grundsätzlich<br />
an" den Ansätzen gegenüber der geltenden<br />
Ordnung nichts geändert werden. Das Maximum<br />
für einen Motorwagen soll Fr. 1200 bleiben, ebenso<br />
das Maximum für ein einspuriges Motorrad bis zu<br />
5 PS mit Fr. 40. Neu vorgesehen ist die Festsetzung<br />
der Maximalsteuer für einen Anhänger mit<br />
Fr. 400 und für einen Seitenwagen an Motorräder<br />
mit Fr. 20. Im Rahmen dieser Maximalansätze soll<br />
die Abstufung der Steuer durch das Dekret des<br />
Grossen Rates erfolgen.<br />
Sodann muss einmal die gesetzliche Grundlage<br />
für die steuerliche Sonderbehandlung der landwirtschaftlichen<br />
und gemischtwirtschaftlichen Traktoren,<br />
sowie der Arbeitsmaschinen geschaffen werden,<br />
die heute lediglich auf dem Wege der Praxis erfolgt<br />
ist. Das Gleiche gilt von der gänzlichen oder<br />
teilweisen Steuerbefreiung der amtlichen oder gemeinnützigen<br />
Zwecken dienenden Fahrzeuge.<br />
Währenddem es angesichts der eidgenössischen<br />
Gesetzgebung schwer halten würde, ausreichende<br />
Objekte für materiellrechtliche Vorschriften des<br />
Grossen Rates über die Strassenpolizei zu finden,<br />
soll die Komptetenz zur Regelung der zu beziehenden<br />
Gebühren für die Verkehrs- und Führerbewilligungen<br />
ihm weiterhin überlassen bleiben.<br />
Gerade diese Frage beschäftigt die interessierten<br />
Kreise so stark, dass es kaum angängig wäre, sie<br />
der Kompetenz des Grossen Rates entziehen zu<br />
wollen und gänzlich in das Gebiet der Vollzugsvorschriften<br />
zu verweisen.<br />
Noch eine Resolution gegen eine eidgenössische<br />
Benzinsteuer<br />
Die Sektion Genf des T.C.S. hat an ihrer Generalversammlung<br />
folgende Resolution gefasst:<br />
Aus der Erwägung heraus,<br />
dass nichts eine Intervention des Bundes auf dem<br />
ausschliesslich den Kantonen zustehenden Gebiet<br />
der Motorfahrzeugsteuern rechtfertigt, sei es in<br />
Form eines neuen Zuschlags auf dem Benzin oder<br />
auf anderem Wege,<br />
dass diese Kompetenz der Kantone in Kriegszeiten<br />
ebensowenig angetastet werden darf wie im<br />
Frieden,<br />
dass aller Grund zu der Befürchtung vorliegt,<br />
die Einmischung des Bundes werde sich zu einer<br />
vollständigen und endgültigen gestalten, selbst wenn<br />
sie jetzt bloss als «provisorisch und partiell» dargestellt<br />
wird,<br />
dass ganz abgesehen von den nachteiligen Wirkungen<br />
auf den Benzinpreis, eine solche Intervention<br />
in Genf noch weniger angezeigt wäre als in<br />
andern Kantonen, zumal der Kanton Genf über eine<br />
vernünftige Autosteuer-Gesetzgebung verfügt, welche<br />
zudem auch ausreichende Grundlagen für eine Verbesserung<br />
bietet,<br />
dass die Genfer Regierung übrigens selbst sehr<br />
wenig Neigung zeigt, eine Einmischung des Bundes<br />
in einen den Kantonen vorbehaltenen Kompetenzbereich<br />
hinzunehmen,<br />
ersucht<br />
die Generalversammlung der Automobilsektion<br />
Genf des TCS, welche 4300 Mitglieder umfasst, den<br />
Staatsrat der Republik und des Kantons Genf, sobald<br />
wie möglich in Bern vorstellig zu werden, um<br />
energischen Einspruch gegen jede Tendenz direkter<br />
oder indirekter Einmischung des Bundes in die .Befugnisse<br />
der Kantone auf dem Gebiet der Motorfahrzeugbesteuerung<br />
zu erheben.<br />
Um die Steuerrückvergütung bei<br />
Requisition<br />
Die Aspa hat Klage beim Bundesgericht<br />
eingereicht.<br />
In seinem Rundschreiben vom 20. Dezember<br />
1939 hatte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement<br />
den Kantonen dargelegt, dass<br />
nach seiner Auffassung und gestützt auf eine<br />
Bestimmung der Militärorganisation von 1907<br />
der Motorfahrzeughalter berechtigt sei, im<br />
Falle der militärischen Requisition seines Vehikels<br />
die Rückerstattung der Steuer « für<br />
die Zeit der militärischen Verwendung » des<br />
Fahrzeuges zu fordern (was, präziser ausgedrückt,<br />
nichts anderes bedeutet als die Pflicht<br />
der Kantone, die Rückvergütung pro rata,<br />
d. h. auf den Tag genau berechnet, zu gewähren).<br />
Dabei wies das Kreisschreiben in<br />
seinem Schlußsatz ausdrücklich darauf hin,<br />
dass im Streitfall das Bundesgericht für die<br />
Beurteilung zuständig sei.<br />
Heute ist es so weit: unser oberste Gerichtshof<br />
wird darüber zu befinden haben, ob<br />
die Kantone die Rückerstattung nach eigenem<br />
Ermessen regeln dürfen oder ob sie sich<br />
dabei nicht vielmehr nach der Vorschrift von<br />
Art. 165 der Militärorganisation von 1907<br />
richten müssen, die, sinngemäss interpretiert,<br />
nichts anderes enthält, als ein Gebot zur<br />
Rückvergütung genau im Verhältnis der nach<br />
Tagen berechneten Requisitiorasdauer. Nach<br />
der Abklärung einer Reihe formalrechtlicher<br />
Vorfragen, worüber wir in Nr. 7 näher berichteten,<br />
hat nun die Aspa, an deren Vorgehen<br />
auch der ACS und der TCS mitinteressiert<br />
sind, einen konkreten Fall herausgegriffen<br />
und ihn beim Bundesgericht anhängig<br />
gemacht. Als Beklagter erscheint dabei der<br />
Kanton Graubünden, doch liegt es der Aspa<br />
weniger daran, nun gerade diesem Kanton<br />
den Prozess zu machen, als vielmehr einen<br />
grundsätzlichen Entscheid darüber herbeizuführen,<br />
auf Grund dessen dann auch die übrigen<br />
Kantone dazu verhalten werden könnten,<br />
die von ihnen getroffene Regelung der Steuerrückerstattung<br />
für requirierte Fahrzeuge in<br />
dem Sinne zu revidieren, dass diese nach<br />
Requisitions tagen und nicht nach halben<br />
oder ganzen Monaten oder gar Vierteljahren<br />
erfolgt.<br />
Das Urteil soll, wie wir vernehmen, in ungefähr<br />
einem Monat zu erwarten sein.