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ZAP-2018-07

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Fach 1, Seite 56 Eilnachrichten <strong>2018</strong><br />

Haftungsbedürfnisses erfordern. Dies entfällt, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen,<br />

die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über<br />

eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen. Hiervon ist auszugehen, wenn Arbeitnehmer<br />

des beauftragten Unternehmers bei Ausführung der Arbeiten geschädigt werden und dies dem<br />

Besteller zuzurechnen ist. In diesem Fall erfordert es die Schutzbedürftigkeit der bei dem Unternehmer<br />

beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig nicht, dass neben dem Besteller noch ein weiterer Vertragsschuldner<br />

zur Verfügung steht. Der vertragliche Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer ist insoweit<br />

ausschließlich aus dem zwischen dem Besteller und dem Unternehmer bestehenden Werkvertrag, in<br />

dessen Schutzbereich die Arbeitnehmer aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Verhältnisses einbezogen sind,<br />

herzuleiten. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 199/<strong>2018</strong><br />

Sonstiges Vertragsrecht<br />

Gerichtsstand: Fluggastentschädigung bei Umsteigeflügen<br />

(EuGH, Urt. v. 7.3.<strong>2018</strong> – C-274/16, C-447/16 u. C-448/16) • Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat<br />

nur den ersten Flug eines Umsteigeflugs durchgeführt hat, kann vor den Gerichten am Endziel<br />

in einem anderen Mitgliedstaat auf Verspätungsentschädigung verklagt werden. Dies gilt, wenn die<br />

verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung für die gesamte Reise waren und die<br />

große Verspätung bei Ankunft am Endziel auf eine Störung zurückzuführen ist, die sich auf dem ersten<br />

Flug ereignet hat. Hinweis: Danach kann bei Verspätungen auf einem Flug nach Deutschland gegen<br />

eine ausländische Airline, die die erste Teilstrecke eines Umsteigeflugs durchgeführt hat, auch vor<br />

deutschen Gerichten geklagt werden. Dass diese gar nicht Vertragspartner war, ist laut EuGH unbeachtlich.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 200/<strong>2018</strong><br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

WEG-Beschluss: Anfechtbarkeit bei mangelnder Beschlussfähigkeit<br />

(OLG München, Beschl. v. 26.1.<strong>2018</strong> – 34 Wx 304/17) • Eine Erstversammlung ist nach § 25 Abs. 3 WEG<br />

nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die<br />

Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. In der Regel ist ein trotz mangelnder Beschlussfähigkeit<br />

gefasster Beschluss allerdings nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Ausnahmen sind anerkannt, wenn<br />

bei der Einladung das Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers bewusst umgangen wird; in<br />

diesem Fall kann dies zur Nichtigkeit der daraufhin gefassten Beschlüsse führen. Auch wenn sich aus den<br />

vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Beschluss über die Bestellung des Verwalters anfechtbar ist,<br />

kann das Grundbuchamt regelmäßig vom Bestand der Verwalterbestellung ausgehen.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 201/<strong>2018</strong><br />

Bank- und Kreditwesen<br />

Darlehensvertrag: Wirksamkeit von Preisnebenabreden<br />

(BGH, Urt. v. 17.10.2017 – XI ZR 157/16) • Die formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen<br />

„Kostenbeteiligung“ in einem Darlehensvertrag bei Gewährung des Darlehens zu einem unter Marktpreisniveau<br />

liegenden Zins stellt eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Eine solche Klausel weicht von<br />

wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Darlehensnehmer entgegen<br />

den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Hinweis: Der BGH weist darauf<br />

hin, dass Darlehensnehmer durch laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte allerdings dann nicht unangemessen<br />

benachteiligt werden, wenn es sich um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger<br />

Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele handelt und das streitige Bearbeitungsentgelt dabei<br />

Teil vorgegebener Förderbedingungen ist (BGH, Urt. v. 16.2.2016 – XI ZR 454/14). Das treffe auf den<br />

vorliegenden Fall jedoch nicht zu. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 202/<strong>2018</strong><br />

330 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 28.3.<strong>2018</strong>

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