ZAP-2018-07
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Fach 1, Seite 56 Eilnachrichten <strong>2018</strong><br />
Haftungsbedürfnisses erfordern. Dies entfällt, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen,<br />
die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über<br />
eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen. Hiervon ist auszugehen, wenn Arbeitnehmer<br />
des beauftragten Unternehmers bei Ausführung der Arbeiten geschädigt werden und dies dem<br />
Besteller zuzurechnen ist. In diesem Fall erfordert es die Schutzbedürftigkeit der bei dem Unternehmer<br />
beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig nicht, dass neben dem Besteller noch ein weiterer Vertragsschuldner<br />
zur Verfügung steht. Der vertragliche Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer ist insoweit<br />
ausschließlich aus dem zwischen dem Besteller und dem Unternehmer bestehenden Werkvertrag, in<br />
dessen Schutzbereich die Arbeitnehmer aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Verhältnisses einbezogen sind,<br />
herzuleiten. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 199/<strong>2018</strong><br />
Sonstiges Vertragsrecht<br />
Gerichtsstand: Fluggastentschädigung bei Umsteigeflügen<br />
(EuGH, Urt. v. 7.3.<strong>2018</strong> – C-274/16, C-447/16 u. C-448/16) • Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat<br />
nur den ersten Flug eines Umsteigeflugs durchgeführt hat, kann vor den Gerichten am Endziel<br />
in einem anderen Mitgliedstaat auf Verspätungsentschädigung verklagt werden. Dies gilt, wenn die<br />
verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung für die gesamte Reise waren und die<br />
große Verspätung bei Ankunft am Endziel auf eine Störung zurückzuführen ist, die sich auf dem ersten<br />
Flug ereignet hat. Hinweis: Danach kann bei Verspätungen auf einem Flug nach Deutschland gegen<br />
eine ausländische Airline, die die erste Teilstrecke eines Umsteigeflugs durchgeführt hat, auch vor<br />
deutschen Gerichten geklagt werden. Dass diese gar nicht Vertragspartner war, ist laut EuGH unbeachtlich.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 200/<strong>2018</strong><br />
Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />
WEG-Beschluss: Anfechtbarkeit bei mangelnder Beschlussfähigkeit<br />
(OLG München, Beschl. v. 26.1.<strong>2018</strong> – 34 Wx 304/17) • Eine Erstversammlung ist nach § 25 Abs. 3 WEG<br />
nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die<br />
Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. In der Regel ist ein trotz mangelnder Beschlussfähigkeit<br />
gefasster Beschluss allerdings nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Ausnahmen sind anerkannt, wenn<br />
bei der Einladung das Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers bewusst umgangen wird; in<br />
diesem Fall kann dies zur Nichtigkeit der daraufhin gefassten Beschlüsse führen. Auch wenn sich aus den<br />
vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Beschluss über die Bestellung des Verwalters anfechtbar ist,<br />
kann das Grundbuchamt regelmäßig vom Bestand der Verwalterbestellung ausgehen.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 201/<strong>2018</strong><br />
Bank- und Kreditwesen<br />
Darlehensvertrag: Wirksamkeit von Preisnebenabreden<br />
(BGH, Urt. v. 17.10.2017 – XI ZR 157/16) • Die formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen<br />
„Kostenbeteiligung“ in einem Darlehensvertrag bei Gewährung des Darlehens zu einem unter Marktpreisniveau<br />
liegenden Zins stellt eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Eine solche Klausel weicht von<br />
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Darlehensnehmer entgegen<br />
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Hinweis: Der BGH weist darauf<br />
hin, dass Darlehensnehmer durch laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte allerdings dann nicht unangemessen<br />
benachteiligt werden, wenn es sich um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger<br />
Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele handelt und das streitige Bearbeitungsentgelt dabei<br />
Teil vorgegebener Förderbedingungen ist (BGH, Urt. v. 16.2.2016 – XI ZR 454/14). Das treffe auf den<br />
vorliegenden Fall jedoch nicht zu. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 202/<strong>2018</strong><br />
330 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 28.3.<strong>2018</strong>