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ZAP-2018-07

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Fach 13, Seite 2206<br />

Mediationsverfahren<br />

Zivilprozessrecht<br />

verbundene Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Als zusätzliche<br />

Offenbarungspflicht enthält § 3 Abs. 5 MediationsG noch die Möglichkeit, dass die Parteien Informationen<br />

über den fachlichen Hintergrund, die Ausbildung und die Erfahrung des Mediators auf dem Gebiet der<br />

Mediation verlangen können.<br />

Eine generelle Verschwiegenheitspflicht des Mediators und der Mediationsparteien enthält § 4 MediationsG.<br />

Damit ist ein schwieriges Problem gesetzlich gelöst. Denn die Vertraulichkeit einer Mediation ist für<br />

deren Erfolg von besonderer Bedeutung. Mediationen sind nicht öffentlich und ihre Verhandlungsergebnisse<br />

werden nicht publiziert. Mediation beruht darauf, dass die Beteiligten eine offene Kommunikation<br />

über ihre Interessenlage führen. Wird im Rahmen einer Mediation über vertrauliche Informationen<br />

gesprochen, so könnte ein Beteiligter geneigt sein, die gewonnenen Informationen nach dem Scheitern der<br />

Mediation in einen staatlichen Prozess einzuführen. Schon bisher war im Grundsatz unstreitig, dass ein<br />

solcher Bruch der Vertraulichkeit das Scheitern jeder Mediation herbeiführen würde. Art. 7 der europäischen<br />

Richtlinie (RiLi 2008/52/EG) hatte deshalb die Sicherstellung der Vertraulichkeit verlangt. Die Umsetzung in<br />

das deutsche Recht durch § 4 MediationsG stellt daher einen wesentlichen Regelungspunkt dar.<br />

V. Mediation zwischen Richterschaft und Anwaltschaft<br />

Ursprünglich wurde Mediation als ein strikt außergerichtliches Verfahren der konsensualen Streitbeilegung<br />

verstanden. Es war daher ein echter Paradigmenwechsel, als sich ab 2002 als ein deutscher<br />

Sonderweg ein Wandel hin zu einer gerichtsinternen Mediation entwickelte. In allen Bundesländern<br />

und allen Gerichtsbarkeiten wurden Modellversuche unternommen, Mediation trotz Rechtshängigkeit<br />

von Verfahren durch Richter durchzuführen (grundlegend VON BARGEN, Gerichtsinterne Mediation, 2008).<br />

Diese Modellversuche waren durchaus erfolgreich. Dennoch standen und stehen ihnen gewichtige<br />

Bedenken entgegen. Kernaufgabe des Richters ist trotz des gesetzlichen Auftrags zur gütlichen<br />

Streitbeilegung (§ 278 Abs. 1 ZPO) die Streitentscheidung und damit die strikte Anwendung des Gesetzes<br />

auf den konkreten Streitfall. Der Richter ist schon nach der Verfassung an Gesetz und Recht gebunden<br />

(Art. 20 Abs. 3 GG). Echte Mediation unterscheidet sich davon in grundlegender Weise. Der<br />

Grundgedanke von Mediation, Hilfestellung zu einer privatautonomen Lösung zu geben, auch wenn<br />

diese sich von der Gesetzesanwendung weit entfernt, entspricht nicht dem Richterbild.<br />

Gegen richterliche Mediation sprechen auch die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutzgarantie<br />

und der primäre Zweck des Zivilprozesses, also die Durchsetzung subjektiver Rechte. Wert und Bedeutung<br />

staatlicher Rechtsprechung bestehen in der Garantie einer Streitentscheidung als Ablösung des<br />

Selbsthilfegedankens. Dementsprechend ist es ein Kernelement richterlich vermittelter Streitkultur, dass<br />

die Wesensmerkmale der Wahrung der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit sowie die Veröffentlichung<br />

der jeweiligen Endentscheidungen gewährleistet sind. Gerade die Transparenz richterlicher Tätigkeit und<br />

richterlicher Entscheidung sowie die Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen und deren wissenschaftliche<br />

Diskussion garantieren auf Dauer Rechtsbewährung und Rechtsfortbildung. Zugleich kann<br />

durch öffentliche Gerichtsverfahren Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zur Orientierung der Bürger<br />

erzielt werden. Eine lebende Rechtsordnung erfordert zwingend den offenen Umgang mit dem<br />

Rechtsstoff durch staatliche Gerichte, sie verlangt öffentliche Streitverfahren und Zugänglichkeit der<br />

Ergebnisse. Vor diesem generellen Hintergrund und den eigentlichen Aufgaben der Justiz wird deutlich,<br />

dass Gerichtsmediation, so erfolgreich sie in der Vergangenheit gewesen sein mag, einen Irrweg darstellt<br />

(im Einzelnen s. PRÜTTING ZZP 124, 163 [2011]).<br />

Hinweis:<br />

Der Gesetzgeber hat in § 1 MediationsG die gerichtsinterne Mediation ausdrücklich gestrichen und in § 9<br />

MediationsG ab August 2013 die Bezeichnung als gerichtlicher Mediator ausdrücklich untersagt.<br />

Stattdessen hat der Gesetzgeber den Güterichter geschaffen (vgl. § 278 Abs. 5 ZPO). Auch § 278a ZPO<br />

schafft mit der sog. gerichtsnahen Mediation keine Legitimation für einen gerichtlichen Mediator,<br />

sondern verweist die Parteien an eine außergerichtliche Mediation.<br />

Mit der bewussten Aufgabe der Gerichtsmediation hat der Gesetzgeber aber nicht den Güte- und<br />

Schlichtungsgedanken gering geschätzt:<br />

338 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 28.3.<strong>2018</strong>

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