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ZAP-2018-07

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Fach 18, Seite 1590<br />

Neuerungen 2017/<strong>2018</strong><br />

Sozialrecht<br />

1. Änderungen im SGB IX<br />

Teil 1 des SGB IX enthält Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte<br />

Menschen. Ferner wurden die Bestimmungen des Teils 2 (§§ 68–159 SGB IX) in einen Teil 3 (§§ 151–241<br />

SGB IX) verschoben (eine synoptische Übersicht bei SIEFERT <strong>ZAP</strong> F. 18 S. 1571, 1572–1574).<br />

2. Neuer Behindertenbegriff<br />

Nach der Neufassung des Behindertenbegriffs, mit der Ziele der Übereinkommen der Vereinten Nationen<br />

vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Gesetz v. 21.12.2008 [BGBl II, S. 1419] in<br />

Deutschland in Kraft seit dem 20.3.2009 [BGBl II 2009, S. 812] – UN-BRK) umgesetzt werden sollten, sind<br />

gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX Menschen dann behindert, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder<br />

Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit Einstellungs- und umweltbedingten<br />

Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als<br />

sechs Monate hindern können (zum Behindertenbegriff SIEFERT <strong>ZAP</strong> F. 18, S. 1580 f.). Zu umweltbedingten<br />

Barrieren gehören etwa fehlende barrierefreie Zugänge zu Gebäuden oder dem öffentlichen Personennahverkehr<br />

oder fehlende Informationen in leichter Sprache für Menschen mit einer Lernschwierigkeit.<br />

3. Selbstbeschaffte Rehabilitationsleistungen/Genehmigungsfiktion<br />

Die Zuständigkeitsklärung des leistungspflichtigen Rehabilitationsträgers ergibt sich weiterhin aus § 14<br />

SGB IX, wobei allerdings nach dessen neuen Absatz 3 der zweitangegangene Rehabilitationsträger, wenn<br />

er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, den Antrag<br />

im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten, damit<br />

von diesen als leistenden Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der nach § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX<br />

laufenden Frist entschieden wird.<br />

Die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen regelt nunmehr § 18 SGB IX. Kann über den Antrag auf<br />

Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem<br />

leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der<br />

Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung), § 18 Abs. 1 SGB IX. Vorgaben für diese<br />

begründete Mitteilung regelt Absatz 2 der Vorschrift.<br />

Nach § 18 Abs. 3 SGB IX gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt, wenn keine<br />

begründete Mitteilung erfolgt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der<br />

Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung<br />

des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist. Ferner müssen die Leistungsberechtigten im Hinblick auf das<br />

Bestehen eines Anspruchs „gutgläubig“ sein, § 18 Abs. 5 SGB IX. Diese Genehmigungsfiktion gilt nicht für<br />

Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge, § 18 Abs. 7 SGB IX.<br />

Hinweis:<br />

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung mit<br />

Wirkung zum 26.2.2013 eingefügte Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB V, die ebenfalls eine Regelung für den Fall,<br />

dass Leistungsanträge von den Krankenkassen nur verzögert bearbeitet werden, enthält. Auch dort sind<br />

Rechtsfolge eine fiktive Genehmigung und ein Selbstbeschaffungsrecht (zur Auslegung dieser Vorschrift<br />

durch die Rechtsprechung – auch im Hinblick auf eine Rücknahme der fiktiven Genehmigung durch die<br />

Krankenkasse nach § 45 SGB X – s. bereits BSG, Urt. v. 8.3.2016 – B 1 KR 25/15 R, ferner Urt. v. 11.5.2017 –<br />

B 3 KR/ 15 R, hierzu HARICH jurisPR-SozR 2/<strong>2018</strong> Anm. 3 und Urt. v. 7.11.2017 – B 1 KR 2/17 R u.a., ferner<br />

ULMER SGb 2017, 567).<br />

4. Teilhabe an Bildung und soziale Teilhabe<br />

In den Katalog der Leistungsgruppen in § 5 SGB IX wurden Leistungen der „Teilhabe an Bildung“ neu<br />

aufgenommen (§ 5 Nr. 4 SGB IX i.V.m. §§ 75 ff. SGB IX). Im Wesentlichen wird hiermit der Inhalt des § 54<br />

Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB XII sowie der §§ 12 u. 9 Eingliederungshilfe-VO erfasst. § 5 Nr. 4 SGB IX erwähnt<br />

Leistungen der sozialen Teilhabe, die beispielhaft in § 113 Abs. 2 SGB IX aufgeführt werden (s. auch SIEFERT<br />

<strong>ZAP</strong> F. 18, S. 1581 f.).<br />

358 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 28.3.<strong>2018</strong>

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