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120 <strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> Rottenburg-Stuttgart 2007, Nr. 6, 15.05.2007<br />

Die gemeinsamen Festlegungen beziehen sich zum einen auf den sogenannten Landesrichtsatz für den<br />

Besuch des Regelkindergartens. Für die Angebotsformen „verlängerte Öffnungszeit“ (durchgehend sechs<br />

Stunden), den „Halbtagskindergarten“ und die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern werden aktualisierte<br />

Empfehlungen ausgesprochen.<br />

Den kirchlichen und kommunalen Kindergartenträger in Württemberg wird empfohlen, den Elternbeitrag<br />

wie folgt festzusetzen:<br />

1. Elternbeiträge im Regelkindergarten<br />

Kiga-Jahr 2007/08 Kiga-Jahr 2008/09<br />

12 Mon. 11 Mon.* 12 Mon. 11 Mon.*<br />

für das Kind aus einer Familie mit<br />

einem Kind<br />

für ein Kind aus einer Familie mit<br />

79 € 86 € 81 € 88 €<br />

zwei Kindern unter 18 Jahren<br />

für ein Kind aus einer Familie mit<br />

60 € 65 € 62 € 67 €<br />

drei Kindern unter 18 Jahren<br />

für ein Kind aus einer Familie mit<br />

40 € 44 € 41 € 45 €<br />

vier und mehr Kindern unter 18 Jahren 13 € 14 € 14 € 15 €<br />

*Bei Erhebung in elf Monatsraten wird der Jahresbetrag entsprechend umgerechnet.<br />

Diese Sätze gelten als Landesrichtsatz in unserer <strong>Diözese</strong>.<br />

2. Verlängerte Öffnungszeiten/Halbtagskindergarten, Betreuung von unter 3-jährigen Kindern<br />

Bei Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (durchgehend sechs Stunden) kann für die festgelegten/<br />

empfohlenen Beträge ein Zuschlag von bis zu 25 %, bei Halbtagsgruppen eine Reduzierung von bis zu 25 %<br />

gerechtfertigt sein.<br />

Für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen ist regelmäßig ein Zuschlag<br />

von mindestens 25 % vorgesehen. Nach der Betriebserlaubnis muss bei der Aufnahme von unter 3jährigen<br />

Kindern gegenüber der Regelgruppe ein Kindergartenplatz unbesetzt bleiben. Vor diesem Hintergrund<br />

kann der Zuschlag in diesem Fall bis zu 100 % betragen.<br />

Die Zu-/Abschläge können kumulativ verwendet werden (z. B. bei Aufnahme bei unter 3-jährigen Kindern<br />

in einer Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit).<br />

Basis für die Zu- und Abschläge sowie für deren Höhe ist, dass ein jeweils erhöhter bzw. reduzierter<br />

Aufwand vorhanden ist.<br />

3. Sonstige Angebotsformen<br />

Für sonstige Angebotsformen (insbesondere Krippen- bzw. Ganztagesbetreuung) erfolgt derzeit keine<br />

landesweite Empfehlung zur Höhe der Elternbeiträge.<br />

Grundlage für die Berechnung der Elternbeiträge im Landesteil Württemberg bleibt die familienbezogene<br />

Sozialstaffelung, bei der alle in der Familie lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres<br />

berücksichtigt werden. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- oder Wochenpflege<br />

eingerechnet.<br />

Zur Frage der einkommensbezogenen Staffelung von Elternbeiträgen in Regelkindergärten verweisen wir<br />

auf unser Schreiben Nr. A 2144 vom 11. September 1995 (KABl. 1995 Seite 576 ff).<br />

Wir bitten die Träger der katholischen Kindergärten, die neuen Richtsätze in den zuständigen Gremien<br />

(Kindergartenausschuss, Elternbeirat, Kirchengemeinderat) zu beraten und nach dem entsprechenden Beschluss<br />

im Kirchengemeinderat ab dem Kindergartenjahr 2007/08 bzw. 2008/09 zu erheben.

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