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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - BIPS

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Bremer Institut für Präventionsforschung <strong>und</strong> Sozialmedizin<br />

<strong>Sicherheit</strong> <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t<br />

Eine Einführung für kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen<br />

Dipl. Oec. Dipl. Soz. Joachim Larisch<br />

unter Mitar<strong>bei</strong>t von Olaf Dabels<br />

A. Rechtliche Verpflichtungen im Ar<strong>bei</strong>tsschutz<br />

1. Was ist unter Ar<strong>bei</strong>tsschutz zu verstehen?<br />

Der Begriff Ar<strong>bei</strong>tsschutz ist in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland umfassend zu verstehen.<br />

Alle Maßnahmen, die dazu <strong>bei</strong>tragen<br />

• Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tenden Menschen zu schützen,<br />

• ihre Ar<strong>bei</strong>tskraft zu erhalten<br />

• <strong>und</strong> die Ar<strong>bei</strong>t menschengerecht zu gestalten<br />

gehören zum Ar<strong>bei</strong>tsschutz.<br />

Ar<strong>bei</strong>tsschutz umfaßt daher auch Regelungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit, des Jugendschutzes, den<br />

Schutz von werdenden Müttern sowie an<strong>der</strong>er Gruppen. Im folgenden wird auf den technischen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsschutz eingegangen, dessen Inhalt wie folgt beschrieben werden kann:<br />

• Verhütung von Ar<strong>bei</strong>tsunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten,<br />

• Verhütung von allgemeinen Erkrankungen in <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsumwelt,<br />

• Vermeidung von Verschleißschäden des Einzelnen durch Begrenzung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit,<br />

• Schutz des sittlichen Empfindens,<br />

• Menschengerechte Gestaltung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t,<br />

• Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an Gemeinschaftsunterkünfte.<br />

2. Welches sind die wichtigsten Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für den Ar<strong>bei</strong>tsschutz?<br />

Das Gr<strong>und</strong>gesetz schützt die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1) <strong>und</strong> das Recht auf körperliche<br />

Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2). Ferner wird in Art. 20 das Sozialstaatsprinzip garantiert.<br />

Daraus folgt für den Staat die Verpflichtung, zumindest die zentralen Eckwerte für den<br />

Ar<strong>bei</strong>tsschutz vorzugeben. Er tut dies durch Erlaß <strong>der</strong> entsprechenden Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen.<br />

Zur Sicherung <strong>der</strong> Beschäftigten gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten<br />

sind in Deutschland die Berufsgenossenschaften als Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallver-


sicherung entstanden. Sie erlassen die Unfallverhütungsvorschriften, die <strong>der</strong> staatlichen<br />

Genehmigung durch den B<strong>und</strong>esminister für Ar<strong>bei</strong>t <strong>und</strong> Sozialordnung bedürfen. Ihre Aufgaben<br />

sind nunmehr im Sozialgesetzbuch VII (früher in <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung)<br />

geregelt. Eine wichtige Rolle spielen auch die EU-Richtlinien zum Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz.<br />

3. Welches sind die gr<strong>und</strong>legenden Gesetze für den Ar<strong>bei</strong>tsschutz?<br />

Durch die EU-Rahmenrichtlinie "Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t" vom 12.6.1989 (89/391/EWG), die auch als europäisches<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz des Ar<strong>bei</strong>tsschutzes bezeichnet wird, erfolgte in 1996 eine Anpassung des<br />

deutschen Ar<strong>bei</strong>tsschutzrechts. Die wichtigsten Gesetze für den Ar<strong>bei</strong>tsschutz sind nunmehr<br />

• das Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7.8.1996<br />

• das Ar<strong>bei</strong>tssicherheitsgesetz (ASiG) vom 12.12. 1973<br />

• das Sozialgesetzbuch (SGB) VII in <strong>der</strong> Fassung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes<br />

(UVEG) vom 7.8.1996<br />

In diesen Gesetzen werden die gr<strong>und</strong>legenden Pflichten für Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>und</strong> Beschäftigte<br />

sowie die Zuständigkeiten <strong>der</strong> Aufsichtsbehörden festgelegt. Darüber hinaus wurden in <strong>der</strong><br />

Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Ar<strong>bei</strong>tsschutz<br />

vom 4. 12.1996 (BGBl. I S. 1841) vier Verordnungen erlassen:<br />

• Verordnung über <strong>Sicherheit</strong> <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Benutzung persönlicher<br />

Schutzausrüstungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t (PSA-Benutzungsverordnung - PSA BV)<br />

• Verordnung über <strong>Sicherheit</strong> <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>bei</strong> <strong>der</strong> manuellen Handhabung von<br />

Lasten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV<br />

• Verordnung über <strong>Sicherheit</strong> <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t an Bildschirmgeräten<br />

(Bildschirmar<strong>bei</strong>tsverordnung - BildscharbV)<br />

• Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verordnung über Ar<strong>bei</strong>tsstätten<br />

4. Welches sind die wichtigsten Regelungen im Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz?<br />

Das Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz gilt für alle Tätigkeitsbereiche, für die gewerbliche Wirtschaft, die<br />

Landwirtschaft, die freien Berufe, den öffentlichen Dienst, die Religionsgemeinschaften <strong>und</strong><br />

sonstige Organisationen ohne Erwerbscharakter, <strong>und</strong> es schützt alle Beschäftigten, Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen<br />

<strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte, ar<strong>bei</strong>tnehmerähnliche Personen<br />

o<strong>der</strong> Beschäftigte in Werkstätten für Behin<strong>der</strong>te gleichermaßen. Ausgenommen sind nur<br />

Hausangestellte in Privathaushalten <strong>und</strong> die in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigten, die durch das<br />

Heimar<strong>bei</strong>tsgesetz geschützt werden. Dieser vom EU-Recht vorgegebene einheitliche<br />

Anwendungsbereich ist neu im deutschen Recht.<br />

Die wichtigsten Inhalte des Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetzes sind:<br />

• Die gr<strong>und</strong>sätzliche Verantwortlichkeit für den betrieblichen Ar<strong>bei</strong>tsschutz liegt <strong>bei</strong>m<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber. Er muß für eine geeignete Organisation des Ar<strong>bei</strong>tsschutzes in seinem Betrieb<br />

- Dienststellen <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung sind da<strong>bei</strong> den Betrieben gleichgesetzt -<br />

sorgen <strong>und</strong> die erfor<strong>der</strong>lichen Mittel bereitstellen.<br />

• Ar<strong>bei</strong>tsschutzmaßnahmen umfassen die Verhütung von Unfällen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t <strong>und</strong> ar<strong>bei</strong>tsbedingten<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahren, einschließlich Maßnahmen zur menschengerechten<br />

Gestaltung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t. Damit folgt das Gesetz dem mo<strong>der</strong>nen Ar<strong>bei</strong>tsschutzbegriff<br />

des EU-Rechts, <strong>der</strong> sich nicht wie das bisherige nationale Recht auf die<br />

Gefahrenabwehr beschränkt, son<strong>der</strong>n alle wesentlichen Aspekte <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t erfaßt.


• Der Ar<strong>bei</strong>tgeber muß die Ges<strong>und</strong>heitsgefährdungen an den Ar<strong>bei</strong>tsplätzen <strong>und</strong> <strong>bei</strong> den<br />

Tätigkeiten in seinem Betrieb beurteilen, die danach erfor<strong>der</strong>lichen Ar<strong>bei</strong>tsschutzmaßnahmen<br />

ergreifen, sie auf ihre Wirksamkeit überprüfen, an neue Entwicklungen <strong>und</strong><br />

Erkenntnisse anpassen <strong>und</strong> die Anstrengungen in geeigneter Weise dokumentieren.<br />

• In Kleinbetrieben besteht in <strong>der</strong> Regel ein enger Kontakt zwischen Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>und</strong><br />

Beschäftigten <strong>und</strong> Wechsel in <strong>der</strong> Betriebsführung sind selten. Hier kann davon ausgegangen<br />

werden, daß Gefährdungspotentiale von den Beteiligten angesprochen werden<br />

<strong>und</strong> je<strong>der</strong> im Betrieb weiß, welche Ar<strong>bei</strong>tsschutzmaßnahmen ergriffen wurden. Kleinbetriebe<br />

mit zehn o<strong>der</strong> weniger Beschäftigten sind deshalb von <strong>der</strong> Dokumentation ausgenommen,<br />

soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist o<strong>der</strong> die<br />

Überwachungsbehörde die Dokumentation wegen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gefährdungssituation<br />

anordnet.<br />

Für nahezu jede Branche haben die Berufsgenossenschaften unterschiedliche Zeitpläne<br />

zur Umsetzung <strong>der</strong> neuen Vorschriften vorgesehen, die z.T. bis zum Jahr 2005 reichen.<br />

Auch ein Unternehmer mit nur einem Mitar<strong>bei</strong>ter muß sich dann um einen Betriebsarzt <strong>und</strong><br />

eine Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit kümmern. Verschiedene Berufsgenossenschaften<br />

erlauben <strong>bei</strong>m <strong>Sicherheit</strong>s-Check ein Unternehmermodell. Da<strong>bei</strong> kann <strong>der</strong> Firmenchef -<br />

nach entsprechen<strong>der</strong> Schulung - die sicherheitstechnische Überprüfung <strong>der</strong> Produktionsabläufe<br />

weitgehend selbst in die Hand nehmen.<br />

Die weiteren Eckpunkte des Gesetzes sind:<br />

• Der Ar<strong>bei</strong>tgeber muß für beson<strong>der</strong>e Gefahrensituationen beson<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen<br />

ergreifen <strong>und</strong> ist zu Vorkehrungen <strong>der</strong> Ersten Hilfe, Brandbekämpfung <strong>und</strong> Evakuierung<br />

verpflichtet.<br />

• Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kooperiert im betrieblichen Ar<strong>bei</strong>tsschutz mit den Beschäftigten,<br />

Betriebs- <strong>und</strong> Personalräten sowie den betrieblichen <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> außerbetrieblichen<br />

<strong>Sicherheit</strong>sexperten. Er muß die Beschäftigten über Ges<strong>und</strong>heitsgefährdungen <strong>und</strong><br />

Schutzmaßnahmen unterrichten, sie in den konkreten Schutzvorkehrungen am Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

unterweisen <strong>und</strong> sie zu allen Ar<strong>bei</strong>tsschutzfragen anhören.<br />

• Die Beschäftigten müssen den Ar<strong>bei</strong>tgeber aktiv unterstützen. Sie haben nicht nur die<br />

klassischen Pflichten wie ordnungsgemäße Bedienung von Geräten o<strong>der</strong> weisungsgemäße<br />

Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen, son<strong>der</strong>n müssen auch dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber unverzüglich erkannte Gefahren melden <strong>und</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Umsetzung von<br />

Ar<strong>bei</strong>tsschutzmaßnahmen unterstützen.<br />

• Die Beschäftigten erhalten, abhängig von den möglichen Ges<strong>und</strong>heitsgefahren <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>t, ein Recht auf ar<strong>bei</strong>tsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

kann einen entsprechenden Wunsch des Beschäftigten ablehnen, wenn nach dem Ergebnis<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung <strong>und</strong> den getroffenen Schutzmaßnahmen mit einem<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschaden <strong>bei</strong> <strong>der</strong> konkreten Tätigkeit nicht zu rechnen ist.<br />

• Die Überwachung des Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetzes regelt das Landesrecht.<br />

(Quelle: Fritze, A.: EG-Recht zu Ar<strong>bei</strong>tsschutz, Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong> Produktsicherheit,<br />

Loseblatt, Stand: 2/1997)<br />

5. Welche Rechtsfolgen ergeben sich <strong>bei</strong> Verstoß gegen wichtige Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetze?<br />

Wer gegen eine auf Gr<strong>und</strong> des Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetzes ergangene Verordnung (z.B. zur<br />

Ar<strong>bei</strong>t an Bildschirmgeräten) verstößt o<strong>der</strong> einer Anordnung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörden zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

kann wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 10.000 bzw.<br />

50.000 DM belegt werden. Bei wie<strong>der</strong>holtem Nichtbefolgen von Anordnungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gefährdung von Leben o<strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heit von Beschäftigten droht eine Freiheitsstrafe von<br />

einem Jahr o<strong>der</strong> Geldstrafe. Vollziehbare Anordnungen können sowohl gegen Ar<strong>bei</strong>tgeber


als auch gegen Beschäftigte ausgesprochen werden. Bei Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften<br />

kann im Falle eines Ar<strong>bei</strong>tsunfalls die Berufsgenossenschaft den<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber zur Zahlung heranziehen. Weitere Rechtsfolgen ergeben sich aus den zahlreichen<br />

Einzelgesetzen zum Ar<strong>bei</strong>tsschutz, z. B. dem Jugendar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz <strong>und</strong> dem<br />

Mutterschutzgesetz.<br />

Bitte beachten Sie!<br />

Ar<strong>bei</strong>tsschutz umfaßt eine Vielzahl von Regelungen, wo<strong>bei</strong> für den Betrieb <strong>und</strong> seinen<br />

Gestaltungsspielraum <strong>der</strong> technische Ar<strong>bei</strong>tsschutz von beson<strong>der</strong>er Bedeutung ist.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tsschutz ist in <strong>der</strong> Verfassung <strong>und</strong> zahlreichen Gesetzen, Verordnungen <strong>und</strong><br />

sonstigen Vorschriften geregelt. Es gilt das staatliche Recht <strong>und</strong> die Rechtsetzung <strong>der</strong><br />

Berufsgenossenschaften als Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung.<br />

Die wichtigsten Regelungen für den Ar<strong>bei</strong>tsschutz findet man im Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz,<br />

dem Ar<strong>bei</strong>tssicherheitsgesetz <strong>und</strong> dem Sozialgesetzbuch VII.<br />

Das Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz verpflichtet jeden Unternehmer zur Beachtung des vorbeugenden<br />

Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes. Durch Übergangsregelungen <strong>und</strong> Son<strong>der</strong>regelungen<br />

(Unternehmermodell) haben die Unternehmer die Möglichkeit, sich an die neuen Vorschriften<br />

anzupassen.<br />

Die Nichtbeachtung von Vorschriften des Ar<strong>bei</strong>tsschutzes wird als Ordnungswidrigkeit<br />

mit Bußgeld belegt o<strong>der</strong> ist sogar ein Straftatbestand.<br />

Literatur:<br />

(1) Halbach, G. u.a.: Übersicht über das Ar<strong>bei</strong>tsrecht, hrsg. vom B<strong>und</strong>esministerium für Ar<strong>bei</strong>t<br />

<strong>und</strong> Sozialordnung (Stand: 1.1.1997), Bonn<br />

(2) B<strong>und</strong>esministerium für Ar<strong>bei</strong>t <strong>und</strong> Sozialordnung (Hrsg.): Übersicht über das Sozialrecht<br />

(Stand: 1.1.1997), Bonn<br />

(3) Böttcher, I.; Kannengießer, U.: Ar<strong>bei</strong>tsschutz. Ges<strong>und</strong>heitsschutz, Textausgabe, Köln:<br />

B<strong>und</strong>-Verlag, 1995<br />

(4) Bücker, A.; Feldhoff,.K.; Kohte, W.: Vom Ar<strong>bei</strong>tsschutz zur Ar<strong>bei</strong>tsumwelt, Neuwied u.a.:<br />

Luchterhand, 1994<br />

(5) B<strong>und</strong>esanstalt für Ar<strong>bei</strong>tsschutz <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmedizin (Hrsg.), Handbuch für<br />

Betriebsberater <strong>der</strong> Handwerksorganisationen, bear<strong>bei</strong>tet von Larisch, J.; Hien, W.;<br />

Hedden, Gifhorn: Heizmann, 1997<br />

(6) Rückert, A.; Bohn, P.; Noetel, K.H. (Hrsg.): Praxishilfe Persönliche Schutzausrüstungen,<br />

Köln : B<strong>und</strong>esanzeiger, 1996<br />

(7) Opfermann, R.; Streit, W.: Ar<strong>bei</strong>tsstätten, Heidelberg : Forkel, 1997<br />

(8) Hahn, H; Köchling, A.; Krüger, D.; Lorenz, D.: Ar<strong>bei</strong>tssystem Bildschirmar<strong>bei</strong>t, Schriftenreihe<br />

<strong>der</strong> B<strong>und</strong>esanstalt für Ar<strong>bei</strong>tsschutz (<strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmedizin) Fa 33, Dortm<strong>und</strong>, 1995


B. Betriebliches <strong>und</strong> überbetriebliches Ar<strong>bei</strong>tsschutzsystem<br />

1. Was ist unter <strong>der</strong> "dualen Konzeption" im Ar<strong>bei</strong>tsschutz zu verstehen?<br />

Der Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz ist in Deutschland sowohl im öffentlichen Recht als<br />

auch im Privatrecht geregelt. Das öffentlich-rechtliche Ar<strong>bei</strong>tsschutzrecht wird durch den<br />

Staat sichergestellt. Verstöße werden durch Bußgel<strong>der</strong> o<strong>der</strong> als Straftaten geahndet. Im<br />

privaten Recht ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber nach § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches dazu verpflichtet,<br />

die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Gefahrenabwehr für Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einrichtung <strong>der</strong> Räume, <strong>der</strong> Beschaffung von Maschinen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verrichtung <strong>der</strong><br />

Tätigkeiten zu beachten, soweit es die Natur <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t gestattet. Verstöße können zu<br />

Schadenersatzfor<strong>der</strong>ungen durch die Beschäftigten führen. Die Haftung des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

ist aber ausgeschlossen, soweit die Berufsgenossenschaften als Träger <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Unfallversicherung zuständig sind.<br />

Das in Deutschland seit mehr als 100 Jahren bestehende "duale System" im Ar<strong>bei</strong>tschutz<br />

besteht daher aus dem staatlichen Ar<strong>bei</strong>tsschutzrecht <strong>und</strong> <strong>der</strong> Unfallverhütung.<br />

2. Wodurch unterscheiden sich staatlicher Ar<strong>bei</strong>tsschutz <strong>und</strong> Unfallverhütung?<br />

Staatliche Vorschriften binden je<strong>der</strong>mann. Staat <strong>und</strong> Bürger stehen sich in einem Über- <strong>und</strong><br />

Unterordnungsverhältnis gegenüber. Staatliche Vorschriften können auch an<strong>der</strong>e Personen<br />

als die Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>und</strong> Beschäftigten, z.B. die Hersteller, zur Beachtung des Ar<strong>bei</strong>tsschutzes<br />

verpflichten. Ferner kann <strong>der</strong> Staat den Ar<strong>bei</strong>tsschutz mit an<strong>der</strong>en Zielen, wie z.B.<br />

den Umweltschutz, den allgemeinen Ges<strong>und</strong>heitsschutz o<strong>der</strong> sozial- <strong>und</strong> wirtschaftspolitischen<br />

Zielen verbinden.<br />

Die Vorschriften <strong>der</strong> Berufsgenossenschaften begründen dagegen Rechtspflichten<br />

unmittelbar nur gegenüber den Mitgliedsunternehmen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Beschäftigten. Die<br />

Berufsgenossenschaften als Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung haben im<br />

Schadensfall (Ar<strong>bei</strong>ts- o<strong>der</strong> Wegeunfall, Berufskrankheit) Leistungen für den Versicherten<br />

zu erbringen <strong>und</strong> befreien das Mitgliedsunternehmen von <strong>der</strong> Erfüllung von Schadenersatzansprüchen.<br />

Sie haben für die Verhütung von Ar<strong>bei</strong>tsunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten<br />

zu sorgen.<br />

3. Wie ist <strong>der</strong> staatliche Ar<strong>bei</strong>tsschutz geregelt?<br />

Für die Regelungen des staatlichen Ar<strong>bei</strong>tsschutzes gilt die sog. konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit<br />

des B<strong>und</strong>es (Art. 74 Nr. 12 Gr<strong>und</strong>gesetz). Der B<strong>und</strong> erläßt Gesetze,<br />

Verordnungen <strong>und</strong> allgemeine Verwaltungsanweisungen, <strong>der</strong>en Einhaltung von den<br />

B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n überwacht wird (Art. 83 ff Gr<strong>und</strong>gesetz). Die zuständigen Landesbehörden<br />

sind die Gewerbeaufsichtsämter. In einigen B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n ist die Ar<strong>bei</strong>tsschutzverwaltung<br />

neu geordnet worden. So hat z.B. Nordrhein-Westfalen in 1994 eine Neuordnung mit dem<br />

Ziel vorgenommen, anstelle einer flächendeckenden Überwachung schwerpunktmäßig <strong>und</strong><br />

themenorientiert die Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften zu kontrollieren. Es wurden 12 Staatliche<br />

Ämter für Ar<strong>bei</strong>tsschutz (StAfA) als Ortsinstanzen eingerichtet, die Bezirksregierungen fungieren<br />

als Mittelinstanzen <strong>und</strong> die Landesanstalt für Ar<strong>bei</strong>tsschutz berät diese.<br />

Die Landesbehörden haben folgende Aufgaben:<br />

• Überwachung mit Betretung- <strong>und</strong> Besichtigungsrechten, Prüfungsrecht, Einsicht in<br />

Unterlagen, Einholung von Gutachten<br />

• Erlaß von Anordnungen im Einzelfall<br />

• Verwaltungsverfahren zur Sachverhaltsermittlung, Anhörung <strong>der</strong> Beteiligten <strong>und</strong> Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Behörde


• Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung bestandskräftiger Entscheidungen (z.B.<br />

Zwangsgeld, Zwangshaft).<br />

Nach den Angaben für 1992 werden etwa 4.000 Gewerbeaufsichtsbeamte in den alten<br />

B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n <strong>und</strong> etwa 100 Gewerbeärzte beschäftigt. Die Gewerbeaufsicht ist für rd.<br />

1,73 Mio. Betriebe zuständig gewesen <strong>und</strong> hat jährlich etwa 500.000 Betriebsbesichtigungen<br />

durchgeführt. Da<strong>bei</strong> wurden 1,3 Mio. Mängel festgestellt <strong>und</strong> ca. 17.200 Anordnungen<br />

erlassen. Durch das in 1996 verabschiedete Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz werden sich die Aufgaben<br />

<strong>der</strong> Behörden erhöhen.<br />

Auf B<strong>und</strong>esebene ist auf die Zuständigkeit des B<strong>und</strong>esministeriums für Ar<strong>bei</strong>t <strong>und</strong><br />

Sozialordnung für den Ar<strong>bei</strong>tsschutz <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>esanstalt für Ar<strong>bei</strong>tsschutz <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmedizin<br />

hinzuweisen.<br />

4. Welche Aufgaben hat die gesetzliche Unfallversicherung?<br />

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig <strong>der</strong> Sozialversicherung <strong>und</strong> ist ebenso<br />

wie die Kranken-, Renten- <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung eine Pflichtversicherung. Die<br />

gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen sind seit 1996 im Sozialgesetzbuch VII geregelt (früher:<br />

Reichsversicherungsordnung). Die gesetzliche Unfallversicherung ist die<br />

Haftpflichtversicherung des Ar<strong>bei</strong>tgebers <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten.<br />

Ansprüche <strong>der</strong> Beschäftigten sind also gegen die Berufsgenossenschaften als Träger <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Unfallversicherung zu richten (Haftungsersetzungsprinzip). Die Beschäftigten<br />

erhalten aber auch Ansprüche, wenn den Ar<strong>bei</strong>tgeber keinVerschulden trifft o<strong>der</strong> ein<br />

Unfall auf dem Weg zur Ar<strong>bei</strong>t eingetreten ist (soziales Schutzprinzip). Über 80 Prozent<br />

<strong>der</strong> Wohnbevölkerung waren 1992 gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfall <strong>und</strong> Berufskrankheit versichert.<br />

Tragende Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Unfallversicherung sind:<br />

• Ersatz <strong>der</strong> Unternehmerhaftung durch Versicherungsanspruch unabhängig von Verschulden<br />

• Versicherungsleistung nach dem Schadenersatzprinzip<br />

• Finanzierung nur durch die Unternehmer<br />

• Ausschluß von Haftungsansprüchen <strong>der</strong> Beschäftigten gegen die Unternehmer<br />

• Durchführung <strong>der</strong> Unfallversicherung durch eigene Körperschaften, im gewerblichen <strong>und</strong><br />

landwirtschaftlichen Bereich durch Berufsgenossenschaften<br />

• Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Berufsgenossenschaften nach Branchen<br />

• Selbstverwaltung <strong>der</strong> Berufsgenossenschaften durch Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>und</strong> Beschäftigte (seit<br />

1953)<br />

• Auftrag zur vorbeugenden Unfallverhütung (Prävention)<br />

5. Was ist unter überbetrieblichem Ar<strong>bei</strong>tsschutz zu verstehen?<br />

Der überbetriebliche Ar<strong>bei</strong>tsschutz besteht aus zwei Säulen:<br />

• <strong>der</strong> staatlichen Gewerbeaufsicht<br />

• den technischen Aufsichtsdiensten <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger.<br />

Die technischen Aufsichtsdienste überwachen die Durchführung <strong>der</strong> Unfallverhütung <strong>und</strong><br />

beraten die Unternehmer über wirksame Maßnahmen. Sie sind befugt, <strong>bei</strong> Gefahr im Verzuge<br />

sofort vollziehbare Anordnungen zur Beseitigung von Unfallgefahren zu treffen. Ein<br />

wichtiges Instrument im überbetrieblichen Ar<strong>bei</strong>tsschutz ist die Befugnis <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger,<br />

Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu erlassen. Diese Vorschriften


egeln ferner die ärztlichen Untersuchungen <strong>der</strong> Beschäftigten. Die UVV gelten nur für die<br />

Mitgliedsunternehmen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Beschäftigte als Versicherte <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft.<br />

Sie gelten nicht für die Allgemeinheit. Sie werden als autonomes Satzungsrecht von den<br />

Selbstverwaltungsorganen, den Vertreterversammlungen <strong>der</strong> Berufsgenossenschaften,<br />

beschlossen. Sie bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, dem B<strong>und</strong>esminister<br />

für Ar<strong>bei</strong>t <strong>und</strong> Sozialordnung (§ 15 Abs. 4 SGB VII). Der Unternehmer hat im<br />

Rahmen seiner Sorgfaltspflicht eigenständig Maßnahmen zum Ar<strong>bei</strong>tsschutz zu ergreifen,<br />

darf aber nur in Ausnahmefällen von den bindenden UVV abweichen. Die Durchführungsanweisungen<br />

zu den UVV sind Auslegungsregeln, die nur die Aufsichtsdienste <strong>der</strong> Berufsgenossenschaften<br />

binden.<br />

6. Was ist unter betrieblichem Ar<strong>bei</strong>tsschutz zu verstehen?<br />

Neben dem Unternehmer befassen sich auf betrieblicher Ebene unterschiedliche Personen<br />

<strong>und</strong> Institutionen mit Fragen des Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes.<br />

• <strong>Sicherheit</strong>sfachkräfte<br />

• <strong>Sicherheit</strong>sbeauftragte<br />

• Betriebsärzte<br />

• Betriebsrat<br />

• Ar<strong>bei</strong>tsschutzausschuß.<br />

<strong>Sicherheit</strong>sfachkräfte (Ingenieure, Techniker, Meister) bedürfen einer beson<strong>der</strong>en Fachk<strong>und</strong>e<br />

<strong>und</strong> beraten den Ar<strong>bei</strong>tgeber, überprüfen die Betriebsanlagen <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverfahren<br />

<strong>und</strong> beobachten die Durchführung des Ar<strong>bei</strong>tsschutzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> Unfallverhütung (§ 6<br />

Ar<strong>bei</strong>tssicherheitsgesetz). Sie werden vom Ar<strong>bei</strong>tgeber schriftlich bestellt. Nach <strong>der</strong> UVV<br />

"<strong>Sicherheit</strong>sfachkräfte" (VBG 122) haben die Ar<strong>bei</strong>tgeber die <strong>Sicherheit</strong>sfachkräfte für bestimmte<br />

Einsatzzeiten zu bestellen. Die im Ar<strong>bei</strong>tssicherheitsgesetz von 1973 vorgesehenen<br />

Schwellenwerte befreiten Kleinunternehmen von dieser Verpflichtung. Durch das<br />

Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz von 1996 müssen alle Unternehmen diese Verpflichtung erfüllen. Die<br />

Berufsgenossenschaften haben dafür Übergangszeiten vorgesehen <strong>und</strong> bieten z.T. als<br />

Alternative das sog. Unternehmermodell zur sicherheitstechnischen Betreuung an. Durch<br />

Teilnahme an Seminaren (z.B. 4 x 2 Tage innerhalb von 2 Jahren) <strong>und</strong> Nutzung von Beratungsleistungen<br />

<strong>der</strong> Berufsgenossenschaft erfüllt <strong>der</strong> Unternehmer die Verpflichtung zur<br />

sicherheitstechnischen Betreuung.<br />

<strong>Sicherheit</strong>sbeauftragte sind <strong>bei</strong> mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen (§ 22 SGB VII). Sie<br />

haben den Unternehmer <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Maßnahmen zum Unfallschutz zu unterstützen.<br />

Sie sind nicht mit den <strong>Sicherheit</strong>sfachkräften vergleichbar, son<strong>der</strong>n haben keine<br />

konkreten Verpflichtungen.<br />

Betriebsärzte unterstützen den Ar<strong>bei</strong>tgeber als sachk<strong>und</strong>ige Berater <strong>und</strong> sind für die Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben verantwortlich (§ 3 Ar<strong>bei</strong>tssicherheitsgesetz). Sie sind beratend tätig<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Beschaffung von technischen Ar<strong>bei</strong>tsmitteln, <strong>der</strong> Auswahl <strong>und</strong> Erprobung von<br />

Körperschutzmitteln, <strong>bei</strong> Fragen <strong>der</strong> Ergonomie <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Ersten Hilfe im<br />

Betrieb. Ferner führen sie ar<strong>bei</strong>tsmedizinische Untersuchungen durch <strong>und</strong> beobachten den<br />

Ar<strong>bei</strong>tsschutz im Betrieb. Die Bestellung orientiert sich an Mindesteinsatzzeiten, die in <strong>der</strong><br />

UVV "Betriebsärzte" (VBG 123) geregelt sind. Im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> EU-Richtlinien<br />

zum Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz werden die Regelungen angepaßt. Fast alle Berufsgenossenschaften<br />

haben am Prinzip <strong>der</strong> Mindesteinsatzzeiten festgehalten. Eine alternative<br />

ar<strong>bei</strong>tsmedizinische Betreuung in Anlehnung an das Unternehmermodell wird z.T.<br />

angeboten.<br />

Die Betriebsräte haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz <strong>und</strong> dem Ar<strong>bei</strong>tssicherheitsgesetz<br />

Mitbestimmungs- <strong>und</strong> Mitwirkungsrechte im Ar<strong>bei</strong>tsschutz. In Betriebe mit mehr als<br />

20 Beschäftigten hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber einen Ar<strong>bei</strong>tsschutzausschuß einzurichten, <strong>der</strong> unter


an<strong>der</strong>em mit Mitglie<strong>der</strong>n des Betriebsrats, Betriebsärzten, <strong>Sicherheit</strong>sfachkräften <strong>und</strong><br />

<strong>Sicherheit</strong>sbeauftragten besetzt wird.<br />

Bitte beachten Sie!<br />

In Deutschland ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsschutz durch staatliche Vorschriften <strong>und</strong> die Regelungen<br />

<strong>der</strong> Berufsgenossenschaften zur Unfallverhütung geprägt ("duales System").<br />

Staatliche Ar<strong>bei</strong>tsschutzvorschriften richten sich gegen je<strong>der</strong>mann. Die Vorschriften <strong>der</strong><br />

Unfallversicherungsträger binden unmittelbar nur die Mitgliedsunternehmen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en<br />

Beschäftigte, die gegen Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Wegeunfälle <strong>und</strong> gegen Berufskrankheiten versichert<br />

sind.<br />

Überwachung <strong>und</strong> Durchführung des staatlichen Ar<strong>bei</strong>tsschutzes ist Aufgabe <strong>der</strong><br />

Gewerbeaufsicht <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>.<br />

Die gesetzliche Unfallversicherung soll Ar<strong>bei</strong>tsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten verhüten.<br />

Nach Eintritt eines Schadenfalles (Ar<strong>bei</strong>ts- o<strong>der</strong> Wegeunfall, Berufskrankheit) entschädigt<br />

sie den Verletzten o<strong>der</strong> dessen Angehörige.<br />

Der überbetriebliche Ar<strong>bei</strong>tsschutz besteht aus <strong>der</strong> staatlichen Gewerbeaufsicht <strong>und</strong> den<br />

technischen Aufsichtsdiensten <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger. Die von den Berufsgenossenschaften<br />

als Unfallversicherungsträger erlassenen Unfallverhütungsvorschriften (UVV)<br />

binden die Mitgliedsunternehmen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Beschäftigte.<br />

Der Unternehmer ist für den betrieblichen Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz verantwortlich.<br />

Er hat nach den gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> den Unfallverhütungsvorschriften <strong>der</strong><br />

Berufsgenossenschaften <strong>Sicherheit</strong>sfachkräfte <strong>und</strong> Betriebsärzte zu bestellen. Einige<br />

Berufsgenossenschaften bieten mit dem sog. Unternehmermodell alternative sicherheitstechnische<br />

Betreuungsmöglichkeiten an.<br />

Literatur:<br />

(1) Skiba, R.: Taschenbuch Ar<strong>bei</strong>tssicherheit, 9. neubearb. Aufl., Bielefeld : Erich Schmidt,<br />

1997<br />

(2) Halbach, G. u.a.: Übersicht über das Ar<strong>bei</strong>tsrecht, hrsg. vom B<strong>und</strong>esministerium für<br />

Ar<strong>bei</strong>t <strong>und</strong> Sozialordnung (Stand: 1.1.1997), Bonn<br />

(3) B<strong>und</strong>esministerium für Ar<strong>bei</strong>t <strong>und</strong> Sozialordnung (Hrsg.): Übersicht über das Sozialrecht<br />

(Stand: 1.1.1997), Bonn<br />

(4) Brock, G.: Unfallversicherung im Überblick. Erläuterungen für Praktiker, Neuwied u.a.:<br />

Luchterhand, 1996<br />

(5) B<strong>und</strong>esanstalt für Ar<strong>bei</strong>tsschutz <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmedizin (Hrsg.), Handbuch für<br />

Betriebsberater <strong>der</strong> Handwerksorganisationen, bear<strong>bei</strong>tet von Larisch, J.; Hien, W.;<br />

Hedden, Gifhorn: Heizmann, 1997


C. Ar<strong>bei</strong>tsschutz <strong>und</strong> Produktivität<br />

1. Welche Unternehmenszwecke sind für kleine Unternehmen sinnvoll?<br />

Der wichtigste Zweck des Unternehmens ist die Gewinnerzielung, da nur so die unternehmerische<br />

Selbständigkeit erhalten werden kann. Gewinne können aber nur erzielt werden,<br />

wenn eine Reihe von weiteren unternehmerischen Zwecken erfüllt werden. Daher sind die<br />

Zwecke des Unternehmens in Bezug auf den Markt, das Umfeld <strong>und</strong> vor allem die<br />

Mitar<strong>bei</strong>ter zu bestimmen. Marktzwecke sind zu bestimmen, weil das beste Leistungsangebot<br />

nur dann etwas nutzt, wenn die K<strong>und</strong>schaft es annimmt. Das Unternehmen muß<br />

seine Zwecke mit denen des Umfeldes, also <strong>der</strong> Umwelt <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft in<br />

Übereinstimmung bringen, da diese die Voraussetzung für seine Entfaltung sind. So nutzt<br />

die beste technologische Erweiterung dem Unternehmen nichts, wenn behördliche<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen nicht erfüllt werden o<strong>der</strong> die Nachbarn erfolgreich vor Gericht ziehen.<br />

Beson<strong>der</strong>e Bedeutung aber haben die Mitar<strong>bei</strong>terzwecke, denn die Produktivität, die<br />

Motivation <strong>und</strong> die Erhaltung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsplätze <strong>der</strong> Beschäftigten ist die unabdingbare<br />

Voraussetzung für die Erhaltung <strong>der</strong> Selbständigkeit des Unternehmens.<br />

Vorbeugen<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz gehört zu den gesetzlichen Verpflichtungen<br />

des Unternehmens. Bei gleichem Schutzniveau sind die Maßnahmen im Hinblick auf ihre<br />

Kosten <strong>und</strong> auf ihren Nutzen zu beurteilen. Den größten Nutzen erzielt das Unternehmen,<br />

wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz in die Ziele des Unternehmens integriert wird,<br />

anstatt ihn als mehr o<strong>der</strong> weniger lästige Pflichtaufgabe zu behandeln.<br />

2. Verbesserung des Unternehmenserfolgs durch Erhöhung <strong>der</strong> Motivation <strong>der</strong><br />

Beschäftigten<br />

Motivation ist eine entscheidende Größe im Verhältnis von Mensch <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>t. Motivation<br />

ist die Summe <strong>der</strong> Beweggründe für Handeln, Verhalten <strong>und</strong> Verhaltenstendenzen <strong>und</strong><br />

entsteht, indem vorhandene persönliche Motive durch eine Ar<strong>bei</strong>tssituation angeregt<br />

werden <strong>und</strong> eine Aussicht auf eine eigene Steuerung <strong>der</strong> Situation besteht. Bei sonst<br />

gleichen Leistungsvoraussetzungen ist die Ar<strong>bei</strong>tsmotivation Ursache für unterschiedliche<br />

Leistungsergebnisse.<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tsmotivation beeinflußt:<br />

• direkt das Leistungsergebnis<br />

• über eine geringe Ar<strong>bei</strong>tszufriedenheit indirekt die Qualität <strong>der</strong> Leistung<br />

• die Zeit <strong>und</strong> Intensität zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgabe<br />

• die Bewertung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsaufgabe <strong>und</strong> -bedingungen.<br />

Neben den persönlichen Motiven wird die Ar<strong>bei</strong>tsmotivation von den Erwartungen, die mit<br />

einer Handlung verb<strong>und</strong>en sind, <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Werten beeinflußt. Eine<br />

Erhöhung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmotivation kann durch die Erfüllung <strong>der</strong> Erwartungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> mit<br />

ihnen verb<strong>und</strong>enen Werte erreicht werden. Lohnerhöhungen, Prämien <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Geldleistungen<br />

können als sog. extrinsische Motivatoren die Ar<strong>bei</strong>tsmotivation ebenso erhöhen<br />

wie die Erhöhung <strong>der</strong> Entscheidungsfreiheit, Übergabe von Verantwortung o<strong>der</strong><br />

Verbesserung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen (intrinsische Motivatoren). Welche Maßnahme zur<br />

Steigerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmotivation geeignet ist, hängt von den Erwartungen <strong>und</strong> Werten <strong>der</strong><br />

Beschäftigten ab. So werden zum Beispiel zusätzliche Vergütungen für Überst<strong>und</strong>enar<strong>bei</strong>t<br />

die Leistungsmotivation nur dann erhöhen, wenn die Beschäftigten mehr Geld erwarten <strong>und</strong><br />

die Vergütung von ihnen hoch bewertet wird. Werden dagegen Überst<strong>und</strong>en aus familiären<br />

Gründen abgelehnt, so ist ggf. ein großzügiger Freizeitausgleich besser geeignet, die<br />

Leistungsmotivation zu erhöhen.


Nach <strong>der</strong> hierachisch aufgebauten Motivationstheorie von Maslow werden die Bedürfnisse<br />

einer nächsthöheren Stufe erst dann dominant <strong>und</strong> wirken motivierend, wenn die Bedürfnisse<br />

<strong>der</strong> jeweils darunter befindlichen Klasse befriedigt sind. Auf den untersten Stufen <strong>der</strong><br />

Bedürfnispyramide sind Gr<strong>und</strong>bedürfnisse (Schlaf, Hunger, Durst, ökonomische <strong>Sicherheit</strong><br />

u.ä.) zu befriedigen. Soziale Bedürfnisse , Prestige, Selbstverwirklichung wirken nach<br />

dieser Theorie erst dann motivierend, wenn die Gr<strong>und</strong>bedürfnisse erfüllt sind.<br />

3. Motivationsför<strong>der</strong>nde Ar<strong>bei</strong>tsgestaltung<br />

Eine wirtschaftlich optimale Ar<strong>bei</strong>tsorganisation verbindet die Vorteile einer übersichtlichen<br />

Struktur mit wenigen Hierachiestufen, <strong>der</strong> schnellen Weiterleitung von Informationen <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> geringen Trennung von Planung <strong>und</strong> Ausführung, wie sie für Kleinunternehmen typisch<br />

ist, mit <strong>der</strong> Systematisierung von Ar<strong>bei</strong>tsabläufen, <strong>der</strong> Delegation von Aufgaben <strong>und</strong> gezielten<br />

Einar<strong>bei</strong>tung von Beschäftigten, wie sie für größere Unternehmen typisch ist. Nachteilig<br />

wirkt sich <strong>bei</strong> Kleinunternehmen die starke Abhängigkeit von einzelnen Personen (Inhaber,<br />

Geselle) aus, <strong>der</strong>en Wissen <strong>und</strong> Routine kaum dokumentiert <strong>und</strong> weitergegeben wird <strong>und</strong><br />

die oft zeitlich stark überlastet sind. Bei größeren Unternehmen ist die Systematisierung von<br />

Ar<strong>bei</strong>tsabläufen häufig mit einer starken Zerglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Unternehmung verb<strong>und</strong>en, die<br />

zu einer Konkurrenz zwischen den Abteilungen, <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Durchlaufzeiten <strong>und</strong> zu<br />

mangeln<strong>der</strong> Kommunikation führt.<br />

Durch die Art <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsorganisation kann die Ar<strong>bei</strong>tstätigkeit motivieren<strong>der</strong> gestaltet<br />

werden. Problematisch sind insbeson<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tstätigkeiten, <strong>bei</strong> denen ein hoher Grad an<br />

Routine vorliegt (z.B. einfache Handgriffe), ein hoher Zeitdruck besteht <strong>und</strong> zugleich hohe<br />

Qualitätsansprüche bestehen. Durch das Konzept <strong>der</strong> Aufgabenorientierung kann eine<br />

Verbesserung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen erreicht werden. Eine ganzheitlich orientierte<br />

Ar<strong>bei</strong>tsgestaltung, welche die Nutzung unterschiedlicher Kenntnisse, Fähigkeiten <strong>und</strong><br />

Fertigkeiten ermöglicht, die Kooperation för<strong>der</strong>t, den Grad <strong>der</strong> Autonomie erhöht <strong>und</strong> durch<br />

Lern- <strong>und</strong> Entwicklungsmöglichkeiten die Qualifikation <strong>der</strong> Beschäftigten erhöht, verbessert<br />

die Flexibilität <strong>der</strong> Unternehmen <strong>und</strong> ermöglicht ihnen eine rasche Anpassung an ihr Umfeld<br />

<strong>und</strong> die Wünsche <strong>der</strong> K<strong>und</strong>en.<br />

Durch Aufgabenerweiterung können die Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen verbessert werden. Sie<br />

umfaßt:<br />

• Aufgabenvergrösserung<br />

Aufgabe wird um gleichartige o<strong>der</strong> ähnliche einfache Aufgaben erweitert, <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszyklus<br />

verlängert sich, neue Lerninhalte treten hinzu<br />

• Aufgabenrotation<br />

Mehrere Aufgaben werden von verschiedenen Personen im Wechsel ausgeführt,<br />

einseitige Belastungen werden abgebaut, die Abwechselung erhöht sich<br />

• Aufgabenanreicherung<br />

Aufgabe wird um Planungs-, Kontroll- <strong>und</strong> Unterhaltungsaufgaben erweitert, dadurch<br />

erhöht sich die Leistungsmotivation <strong>und</strong> die Verantwortungsbereitschaft.<br />

4. Verbindung von Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz mit dem<br />

Qualitätsmanagement<br />

Durch die von den K<strong>und</strong>en zunehmend gefor<strong>der</strong>te Einführung eines Qualitätsmanagements<br />

<strong>und</strong> die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9000 ff ergeben sich erhebliche Möglichkeiten zur<br />

Steigerung <strong>der</strong> Produktivität. Mit dem Übergang von <strong>der</strong> Qualitätskontrolle zur Qualitätssicherung<br />

werden die betrieblichen Abläufe so organisiert, daß Fehler vermieden werden<br />

können <strong>und</strong> die K<strong>und</strong>en den Nachweis erhalten, daß die gewünschte Qualität eines<br />

Produktes o<strong>der</strong> einer Dienstleistung schnell <strong>und</strong> zuverlässig geliefert werden kann. Qualitätssicherung<br />

kann nicht auf die Produktion beschränkt werden, son<strong>der</strong>n muß das gesamte


Unternehmen im Sinne eines Total Quality Management umfassen. Bei <strong>der</strong> Fehleranalyse<br />

sind unterschiedliche Einflußfaktoren einzubeziehen (Mensch, Maschine, Methode, Material,<br />

Management <strong>und</strong> Milieu), <strong>und</strong> Qualitätskosten sind zu erfassen.<br />

Das Qualitätsdenken ist für eine erfolgreiche Einführung des Qualitätsmanagements bereits<br />

in <strong>der</strong> Produktion zu verankern <strong>und</strong> erfor<strong>der</strong>t die Einsicht <strong>und</strong> Motivation <strong>der</strong> Beschäftigten,<br />

welche die Qualität erar<strong>bei</strong>ten <strong>und</strong> selbst zu überprüfen haben.<br />

Bedingungen für einen solchen Ansatz sind unter an<strong>der</strong>em:<br />

• Einsicht in die Notwendigkeit von Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

• Verantwortung für die eigene Qualität<br />

• wie<strong>der</strong>holte Qualifizierung <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

• Beteiligung <strong>der</strong> Beschäftigten an <strong>der</strong> Planung<br />

• Aufnahme <strong>und</strong> prompte Umsetzung von Verbesserungsvorschlägen.<br />

Obwohl die Verbindungen zur Ar<strong>bei</strong>tssicherheit <strong>und</strong> zum Ges<strong>und</strong>heitsschutz wie auch zum<br />

Umweltschutz auf <strong>der</strong> Hand liegen, werden diese Bereiche bisher nur unzureichend - wenn<br />

überhaupt - in die Qualitätsdiskussion einbezogen. Es ist daher notwendig, die aufwendige<br />

Zertifizierung mit einem umfassen<strong>der</strong>en Qualitätsbegriff zu verbinden, <strong>der</strong> den Umweltschutz<br />

ebenso einschließt wie den Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz, da in diesen Bereichen<br />

durch vorbeugende Maßnahmen Nutzen für die Unternehmen <strong>und</strong> die Beschäftigten<br />

geschaffen wird. Gemeinsame Ziele, Instrumente <strong>und</strong> Aspekte sind<br />

• die menschengerechte, sozial- <strong>und</strong> umweltverträgliche Gestaltung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />

• die Teilhabe <strong>der</strong> Beschäftigten an den Unternehmensentscheidungen<br />

• die Honorierung von Leistungen<br />

• die Qualifizierung <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

• die Verbesserung <strong>der</strong> Personal- <strong>und</strong> Organisationsentwicklung <strong>und</strong><br />

• die Aufwertung <strong>der</strong> menschlichen Ar<strong>bei</strong>t sowie des Erfahrungswissens.<br />

Bei Beachtung dieser Gr<strong>und</strong>sätze werden die gesetzlich notwendigen Maßnahmen zur<br />

Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t verb<strong>und</strong>en mit <strong>der</strong> betriebswirtschaftlich notwendigen<br />

Verbesserung <strong>der</strong> betrieblichen Leistungserbringung. Dadurch wird <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsschutz mit möglichst niedrigen Kosten <strong>bei</strong> einem hohen Nutzen für das Unternehmen<br />

durchgeführt <strong>und</strong> erhöht die Produktivität.<br />

Bitte beachten Sie!<br />

Zur Gewinnerzielung als wichtigstem Unternehmenszweck sind weitere Unternehmenszwecke<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Dazu gehören vor allem Mitar<strong>bei</strong>terzwecke zur Sicherung <strong>der</strong> Produktivität<br />

<strong>und</strong> Motivation <strong>der</strong> Beschäftigten sowie dem Erhalt ihrer Ar<strong>bei</strong>tsplätze.<br />

Bei sonst gleichen Leistungsvoraussetzungen ist die Motivation die Ursache für unterschiedliche<br />

Leistungsergebnisse. Die Ar<strong>bei</strong>tsmotivation läßt sich durch extrinsische<br />

(Geldleistungen u.ä.) <strong>und</strong> / o<strong>der</strong> intrinsische (Verantwortung u.ä.) Motivatoren erhöhen,<br />

wenn Erwartungen <strong>und</strong> Werte <strong>der</strong> Beschäftigten berücksichtigt werden.<br />

Eine wirtschaftlich optimale Ar<strong>bei</strong>tsorganisation verbindet die für Kleinunternehmen<br />

typische übersichtliche Struktur mit kurzen Entscheidungswegen <strong>und</strong> schnellem Informationsfluß<br />

mit <strong>der</strong> in Großunternehmen üblichen Systematisierung von Ar<strong>bei</strong>tsabläufen. Eine<br />

ganzheitlich orientierte Ar<strong>bei</strong>tsgestaltung nutzt die Fähigkeiten, Fertigkeiten <strong>und</strong> Kenntnisse<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten <strong>und</strong> ermöglicht dem Unternehmen eine rasche Anpassung an verän<strong>der</strong>te


Bedingungen.<br />

Die Einführung eines Qualitätsmanagements erfor<strong>der</strong>t die Optimierung <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Abläufe. Maßnahmen zum betrieblichen Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz sind mit dem<br />

Qualitätsmanagement zu verbinden, um die rechtlichen Auflagen zu möglichst niedrigen<br />

Kosten mit einem hohen Nutzen für das Unternehmen zu erfüllen <strong>und</strong> so die Produktivität<br />

zu steigern.<br />

Literatur:<br />

(1) Sattes, I. u.a.: Erfolg in kleinen <strong>und</strong> mittleren Unternehmen. Ein Leitfaden für die<br />

Führung <strong>und</strong> Organisation in KMU, Stuttgart: Teubner, 1995<br />

(2) Magyar, K.M.; Prang, P., Mein Unternehmenscredo, Wiesbaden: DG Verlag, 1995<br />

(3) Hettinger, Th.; Wobbe, G.; Kompendium <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tswissenschaft, Ludwigshafen: Kiehl,<br />

1993<br />

(4) Bullinger, H.-J.: Ergonomie. Produkt- <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tsplatzgestaltung, Stuttgart: Teubner,<br />

1994<br />

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