Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten
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Auch wenn die Auflösung der Ehe einvernehmlich erfolgt und sich die<br />
(Ex-)Ehepartner einig sind, wer von ihnen die Wohnung weiter benützen<br />
soll, muss ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden, um die<br />
Übertragung der Mietrechte eines (Ex-)Ehepartners auf den jeweils anderen<br />
zu bewirken.<br />
Anwendungsbereich<br />
Für die gerichtliche Übertragung von Mietrechten ist es unerheblich, ob<br />
das Mietverhältnis unter das Wohnungsgemeinützigkeitsgesetz (WGG)<br />
oder unter das Mietrechtsgesetz (MRG) fällt oder nicht. Es werden alle<br />
Mietverhältnisse erfasst. Eine Einschränkung gibt es nur bei Dienstwohnungen.<br />
Hier darf eine Übertragung nur mit Zustimmung des Dienstgebers<br />
erfolgen, wenn wesentliche Interessen des Dienstgebers dadurch<br />
verletzt werden können oder die Wohnung unentgeltlich oder als Teil des<br />
Arbeitslohnes zur Verfügung gestellt wird.<br />
Mietrecht und Lebensgefährten<br />
Wenn Lebensgefährten gemeinsam in eine Wohnung investieren, empfiehlt<br />
es sich bereits zum Zeitpunkt der Anmietung in einer schriftlichen<br />
Vereinbarung festzuhalten, was im Fall einer Trennung zu geschehen hat.<br />
Wer bleibt in der Wohnung? Wer erhält welche gemeinsam angeschafften<br />
Möbel? Was erhält der ausziehende Partner an Ausgleichszahlung, wenn<br />
er den Grund- und Baukostenbeitrag geleistet hat?<br />
Wenn die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und man sich nicht einigen<br />
kann, wer auszieht und wer in der Wohnung verbleibt, befindet man sich<br />
in einer Pattstellung, weil beide Mieter dieselben Rechte an der Wohnung<br />
haben. Aber auch wenn man sich einigt, muss man folgendes beachten:<br />
durch einen Auszug aus der Wohnung wird nicht bewirkt, dass der<br />
Ausziehende nicht mehr (Mit-)Mieter ist. Er kann vom Vermieter weiterhin<br />
für die Mietzinszahlungen in Anspruch genommen werden. Der Mietvertrag<br />
bleibt, trotz des Auszugs, weiter wie ursprünglich abgeschlossen mit<br />
beiden Personen als gemeinsame Mieter bestehen. Die ehemaligen<br />
Lebensgefährten sollten daher unbedingt mit dem Vermieter eine entsprechende<br />
„Dreiparteien-Einigung“ darüber erzielen, dass der Mietvertrag<br />
so abgeändert wird, dass Mietvertragspartner der GBV nur mehr<br />
einer der ehemaligen Lebensgefährten ist.<br />
10 AK-Infoservice