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Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten

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Auch wenn die Auflösung der Ehe einvernehmlich erfolgt und sich die<br />

(Ex-)Ehepartner einig sind, wer von ihnen die Wohnung weiter benützen<br />

soll, muss ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden, um die<br />

Übertragung der Mietrechte eines (Ex-)Ehepartners auf den jeweils anderen<br />

zu bewirken.<br />

Anwendungsbereich<br />

Für die gerichtliche Übertragung von Mietrechten ist es unerheblich, ob<br />

das Mietverhältnis unter das Wohnungsgemeinützigkeitsgesetz (WGG)<br />

oder unter das Mietrechtsgesetz (MRG) fällt oder nicht. Es werden alle<br />

Mietverhältnisse erfasst. Eine Einschränkung gibt es nur bei Dienstwohnungen.<br />

Hier darf eine Übertragung nur mit Zustimmung des Dienstgebers<br />

erfolgen, wenn wesentliche Interessen des Dienstgebers dadurch<br />

verletzt werden können oder die Wohnung unentgeltlich oder als Teil des<br />

Arbeitslohnes zur Verfügung gestellt wird.<br />

Mietrecht und Lebensgefährten<br />

Wenn Lebensgefährten gemeinsam in eine Wohnung investieren, empfiehlt<br />

es sich bereits zum Zeitpunkt der Anmietung in einer schriftlichen<br />

Vereinbarung festzuhalten, was im Fall einer Trennung zu geschehen hat.<br />

Wer bleibt in der Wohnung? Wer erhält welche gemeinsam angeschafften<br />

Möbel? Was erhält der ausziehende Partner an Ausgleichszahlung, wenn<br />

er den Grund- und Baukostenbeitrag geleistet hat?<br />

Wenn die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und man sich nicht einigen<br />

kann, wer auszieht und wer in der Wohnung verbleibt, befindet man sich<br />

in einer Pattstellung, weil beide Mieter dieselben Rechte an der Wohnung<br />

haben. Aber auch wenn man sich einigt, muss man folgendes beachten:<br />

durch einen Auszug aus der Wohnung wird nicht bewirkt, dass der<br />

Ausziehende nicht mehr (Mit-)Mieter ist. Er kann vom Vermieter weiterhin<br />

für die Mietzinszahlungen in Anspruch genommen werden. Der Mietvertrag<br />

bleibt, trotz des Auszugs, weiter wie ursprünglich abgeschlossen mit<br />

beiden Personen als gemeinsame Mieter bestehen. Die ehemaligen<br />

Lebensgefährten sollten daher unbedingt mit dem Vermieter eine entsprechende<br />

„Dreiparteien-Einigung“ darüber erzielen, dass der Mietvertrag<br />

so abgeändert wird, dass Mietvertragspartner der GBV nur mehr<br />

einer der ehemaligen Lebensgefährten ist.<br />

10 AK-Infoservice

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