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Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten

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Vorzeitige Vertragsauflösung durch den Mieter<br />

Mit sofortiger Wirkung kann der Mieter den Mietvertrag durch Auflösungserklärung<br />

einseitig beenden, wenn:<br />

■ die Wohnung unbrauchbar übergeben wurde;<br />

■ die Wohnung während der Mietvertragsdauer ohne Verschulden des<br />

Mieters unbrauchbar wurde;<br />

■ die Wohnung gesundheitsschädlich ist.<br />

Der Mieter muss hier weder einen Kündigungstermin noch eine Kündigungsfrist<br />

einhalten.<br />

Kündigung<br />

Paragraph 33 Mietrechtsgesetz sieht vor, dass der Mieter seit 1. Oktober<br />

2006 Mietverhältnisse gegenüber dem Vermieter – ohne Angabe von<br />

Gründen – gerichtlich oder schriftlich (eingeschrieben) aufkündigen kann.<br />

Der Vermieter hat auch nach dem 30. September 2006 nur die Möglichkeit<br />

mit Hilfe einer bei Gericht einzubringenden Aufkündigung, gestützt<br />

auf gesetzliche Kündigungsgründe, eine rechtswirksame Beendigung<br />

des Mietverhältnisses zu erreichen.<br />

Kündigungsfrist und Kündigungstermin<br />

Wenn der Vermieter und der Mieter nichts anderes vereinbart haben, gelten<br />

die gesetzlichen Bestimmungen. Demnach beträgt die Kündigungsfrist<br />

bei einem unbefristeten Mietverhältnis einen Monat. Der gesetzliche<br />

Kündigungstermin ist jeweils der Monatsletzte, wobei die schriftliche<br />

Kündigung des Mieters in jedem Fall am letzten Tag des Vormonats beim<br />

Vermieter einlangen muss.<br />

Form der Kündigung<br />

Das Mietrechtsgesetz verlangt, dass der Vermieter gerichtlich kündigen<br />

muss. Auch der Mieter kann sein Mietverhältnis über das Gericht kündigen,<br />

aber es besteht nun im Gesetz kein zwingendes Erfordernis mehr<br />

42 AK-Infoservice

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