Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten
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Vorzeitige Vertragsauflösung durch den Mieter<br />
Mit sofortiger Wirkung kann der Mieter den Mietvertrag durch Auflösungserklärung<br />
einseitig beenden, wenn:<br />
■ die Wohnung unbrauchbar übergeben wurde;<br />
■ die Wohnung während der Mietvertragsdauer ohne Verschulden des<br />
Mieters unbrauchbar wurde;<br />
■ die Wohnung gesundheitsschädlich ist.<br />
Der Mieter muss hier weder einen Kündigungstermin noch eine Kündigungsfrist<br />
einhalten.<br />
Kündigung<br />
Paragraph 33 Mietrechtsgesetz sieht vor, dass der Mieter seit 1. Oktober<br />
2006 Mietverhältnisse gegenüber dem Vermieter – ohne Angabe von<br />
Gründen – gerichtlich oder schriftlich (eingeschrieben) aufkündigen kann.<br />
Der Vermieter hat auch nach dem 30. September 2006 nur die Möglichkeit<br />
mit Hilfe einer bei Gericht einzubringenden Aufkündigung, gestützt<br />
auf gesetzliche Kündigungsgründe, eine rechtswirksame Beendigung<br />
des Mietverhältnisses zu erreichen.<br />
Kündigungsfrist und Kündigungstermin<br />
Wenn der Vermieter und der Mieter nichts anderes vereinbart haben, gelten<br />
die gesetzlichen Bestimmungen. Demnach beträgt die Kündigungsfrist<br />
bei einem unbefristeten Mietverhältnis einen Monat. Der gesetzliche<br />
Kündigungstermin ist jeweils der Monatsletzte, wobei die schriftliche<br />
Kündigung des Mieters in jedem Fall am letzten Tag des Vormonats beim<br />
Vermieter einlangen muss.<br />
Form der Kündigung<br />
Das Mietrechtsgesetz verlangt, dass der Vermieter gerichtlich kündigen<br />
muss. Auch der Mieter kann sein Mietverhältnis über das Gericht kündigen,<br />
aber es besteht nun im Gesetz kein zwingendes Erfordernis mehr<br />
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