Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten
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RECHTE UND PFLICHTEN DER MIETER<br />
Mitbestimmung bei der Erhaltung des Hauses<br />
Die GBV ist als Vermieterin verpflichtet, das Haus in brauchbarem<br />
Zustand zu erhalten. Und sie hat dafür zu sorgen, dass die Mieter ihre<br />
Mietrechte ungestört ausüben können.<br />
Die Erhaltungspflicht der GBV umfasst unter anderem:<br />
■ Schäden an den allgemeinen Teilen des Hauses (zB Dach, Fassade,<br />
Stiegenhaus, Außenfenster und Außentüren der Wohnungen)<br />
■ Gemeinschaftsanlagen (zB Lift, Zentralheizung, Gegensprechanlage)<br />
■ Neuerrichtungen oder Änderungen, die durch Verwaltungsvorschriften<br />
aufgetragen werden (zB Anschluss an das Kanalnetz)<br />
■ Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs (zB Wärmeschutzfenster,<br />
wärmedämmende Fassade)<br />
■ Schäden in der Wohnung, wenn ein ernster Schaden für das Haus zu<br />
befürchten ist (zB bei einem Wasserrohrbruch, bei Mauerfeuchtigkeit,<br />
bei einer undichten Gasleitung, bei lebens- oder feuergefährlichen<br />
Elektroleitungen)<br />
Arbeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten<br />
stehen, sind wie diese zu behandeln. Daher sind Vor- und<br />
Nacharbeiten im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten wie beispielsweise<br />
die Schuttabfuhr oder die Wiederherstellung der Malerei,<br />
Tapezierung oder Verfliesung im Zusammenhang mit der Reparatur<br />
eines Wasserrohrbruches vom Vermieter zu tragen.<br />
Kommt eine GBV ihrer Erhaltunspflicht nicht nach, kann jeder einzelne<br />
Mieter die Durchführung der Erhaltungsarbeiten durchsetzen. Lediglich<br />
Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs können nur von der<br />
Mehrheit der Mieter durchgesetzt werden. Ein entsprechender Antrag ist<br />
an die Schlichtungsstelle bzw. das Bezirksgericht zu richten.<br />
32 AK-Infoservice