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Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten

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RECHTE UND PFLICHTEN DER MIETER<br />

Mitbestimmung bei der Erhaltung des Hauses<br />

Die GBV ist als Vermieterin verpflichtet, das Haus in brauchbarem<br />

Zustand zu erhalten. Und sie hat dafür zu sorgen, dass die Mieter ihre<br />

Mietrechte ungestört ausüben können.<br />

Die Erhaltungspflicht der GBV umfasst unter anderem:<br />

■ Schäden an den allgemeinen Teilen des Hauses (zB Dach, Fassade,<br />

Stiegenhaus, Außenfenster und Außentüren der Wohnungen)<br />

■ Gemeinschaftsanlagen (zB Lift, Zentralheizung, Gegensprechanlage)<br />

■ Neuerrichtungen oder Änderungen, die durch Verwaltungsvorschriften<br />

aufgetragen werden (zB Anschluss an das Kanalnetz)<br />

■ Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs (zB Wärmeschutzfenster,<br />

wärmedämmende Fassade)<br />

■ Schäden in der Wohnung, wenn ein ernster Schaden für das Haus zu<br />

befürchten ist (zB bei einem Wasserrohrbruch, bei Mauerfeuchtigkeit,<br />

bei einer undichten Gasleitung, bei lebens- oder feuergefährlichen<br />

Elektroleitungen)<br />

Arbeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten<br />

stehen, sind wie diese zu behandeln. Daher sind Vor- und<br />

Nacharbeiten im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten wie beispielsweise<br />

die Schuttabfuhr oder die Wiederherstellung der Malerei,<br />

Tapezierung oder Verfliesung im Zusammenhang mit der Reparatur<br />

eines Wasserrohrbruches vom Vermieter zu tragen.<br />

Kommt eine GBV ihrer Erhaltunspflicht nicht nach, kann jeder einzelne<br />

Mieter die Durchführung der Erhaltungsarbeiten durchsetzen. Lediglich<br />

Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs können nur von der<br />

Mehrheit der Mieter durchgesetzt werden. Ein entsprechender Antrag ist<br />

an die Schlichtungsstelle bzw. das Bezirksgericht zu richten.<br />

32 AK-Infoservice

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