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Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten

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oder Licht konfrontiert. Meist gehen die Beeinträchtigungen vom Nachbarn<br />

im selben Haus oder vom Nachbargrundstück aus. Soweit diese<br />

Beeinträchtigungen ortsüblich sind (zB das Üben des Nachbarn am<br />

Klavier, der Lärm der spielenden Kinder im Hof, Verkehrslärm), muss sie<br />

der Mieter hinnehmen.<br />

Die Unterlassungsklage<br />

Übersteigen die von außen einwirkenden Beeinträchtigungen das ortsübliche<br />

Ausmaß, kann der dadurch gestörte Mieter bei Gericht eine Unterlassungsklage<br />

gegen den Störer einbringen.<br />

Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Beeinträchtigungen<br />

ist oft schwierig. So ist beispielsweise das Musizieren am Nachmittag<br />

grundsätzlich zulässig, in der Nacht hingegen unzulässig.<br />

Schutz des Mieters durch den Vermieter<br />

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch<br />

der Wohnung zu verschaffen und zu erhalten. Daher muss der<br />

Vermieter den Mieter auch vor Störungen durch Dritte (zB andere Mieter<br />

im Haus) schützen. Statt also direkt gegen den Störer vorzugehen, kann<br />

ein Mieter auch seinen Vermieter in Anspruch nehmen, damit dieser die<br />

Störungen beseitigt.<br />

Mietzinsminderungsanspruch<br />

Kann der Mieter seine Wohnung nicht mehr so wie vereinbart gebrauchen<br />

(zB Baugebrechen in der Wohnung; ortsunübliche Lärmbeeinträchtigung),<br />

ist er berechtigt seine Mietzinszahlungen zu reduzieren oder ganz<br />

auszusetzen. Unter Mietzins ist der Bruttomietzins (Rückzahlungen der<br />

anteiligen WBF und des anteiligen Hypothekarkredites, Afa, EVB,<br />

Rücklagen etc.), jedoch ohne die Betriebskostenakonto-Vorschreibung<br />

zu verstehen. Die Höhe der Mietzinsminderung ist abhängig vom Grad<br />

und der Dauer der Unbrauchbarkeit der Wohnung.<br />

Ausgeschlossen ist eine Zinsbefreiung nur dann, wenn:<br />

■ der Mieter die Umstände, die den Gebrauch der Wohnung hindern,<br />

akzeptiert;<br />

38 AK-Infoservice

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