Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten
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oder Licht konfrontiert. Meist gehen die Beeinträchtigungen vom Nachbarn<br />
im selben Haus oder vom Nachbargrundstück aus. Soweit diese<br />
Beeinträchtigungen ortsüblich sind (zB das Üben des Nachbarn am<br />
Klavier, der Lärm der spielenden Kinder im Hof, Verkehrslärm), muss sie<br />
der Mieter hinnehmen.<br />
Die Unterlassungsklage<br />
Übersteigen die von außen einwirkenden Beeinträchtigungen das ortsübliche<br />
Ausmaß, kann der dadurch gestörte Mieter bei Gericht eine Unterlassungsklage<br />
gegen den Störer einbringen.<br />
Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Beeinträchtigungen<br />
ist oft schwierig. So ist beispielsweise das Musizieren am Nachmittag<br />
grundsätzlich zulässig, in der Nacht hingegen unzulässig.<br />
Schutz des Mieters durch den Vermieter<br />
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch<br />
der Wohnung zu verschaffen und zu erhalten. Daher muss der<br />
Vermieter den Mieter auch vor Störungen durch Dritte (zB andere Mieter<br />
im Haus) schützen. Statt also direkt gegen den Störer vorzugehen, kann<br />
ein Mieter auch seinen Vermieter in Anspruch nehmen, damit dieser die<br />
Störungen beseitigt.<br />
Mietzinsminderungsanspruch<br />
Kann der Mieter seine Wohnung nicht mehr so wie vereinbart gebrauchen<br />
(zB Baugebrechen in der Wohnung; ortsunübliche Lärmbeeinträchtigung),<br />
ist er berechtigt seine Mietzinszahlungen zu reduzieren oder ganz<br />
auszusetzen. Unter Mietzins ist der Bruttomietzins (Rückzahlungen der<br />
anteiligen WBF und des anteiligen Hypothekarkredites, Afa, EVB,<br />
Rücklagen etc.), jedoch ohne die Betriebskostenakonto-Vorschreibung<br />
zu verstehen. Die Höhe der Mietzinsminderung ist abhängig vom Grad<br />
und der Dauer der Unbrauchbarkeit der Wohnung.<br />
Ausgeschlossen ist eine Zinsbefreiung nur dann, wenn:<br />
■ der Mieter die Umstände, die den Gebrauch der Wohnung hindern,<br />
akzeptiert;<br />
38 AK-Infoservice