Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten
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BAUTRÄGERVERTRAGSGESETZ (BTVG)<br />
Das BTVG ist nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 1.1.1997<br />
abgeschlossen wurden und bei Bauvorhaben, deren Baubeginn nach<br />
dem 30.11.1996 der Baubehörde angezeigt wurde.<br />
Das BTVG schreibt vor, dass der Erwerber (Mieter oder Käufer) einer<br />
Wohnung, der vor Fertigstellung einer neu zu errichtenden Wohnung oder<br />
vor Fertigstellung einer umfassend sanierten Wohnung mehr als 2 150<br />
pro Quadratmeter bezahlen muss, durch einen schriftlichen Bauträgervertrag<br />
ausreichend abzusichern ist, damit er im Fall des Konkurses des<br />
Bauträgers während der Bauphase seine Zahlungen nicht verliert. Die Art<br />
des Sicherungsmittels (zB Bürgschaft, Garantie) ist im Vertrag anzuführen.<br />
Weiters hat der Bauträger laut BTVG im Vertrag den spätesten Übergabetermin<br />
für die Wohnung anzugeben und dem Erwerber genaue Pläne<br />
und Baubeschreibungen zu übergeben.<br />
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