Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten
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RÜCKZAHLUNG DES FINANZIERUNGSBEITRAGS<br />
Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss die GBV dem Mieter grundsätzlich<br />
die von ihm geleisteten Finanzierungsbeiträge (Grund- und Baukostenbeiträge)<br />
unter Berücksichtigung der Verwohnung wieder zurückzahlen.<br />
Die GBV zieht vom zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag häufig<br />
Mietzinsrückstände des Mieters bzw. Schadenersatzforderungen, die<br />
sie gegen den Mieter hat, ab. Der Mieter kann die Zurückzahlung des<br />
Finanzierungsbeitrages bzw. die Nachzahlung eines zu Unrecht einbehaltenen<br />
Betrages bei der Schlichtungsstelle bzw. beim Bezirksgericht<br />
einfordern.<br />
Die GBV hat keine Rückzahlung zu leisten, wenn:<br />
■ die baubehördliche Benützungsbewilligung für das Haus vor dem<br />
1.1.1955 erteilt wurde;<br />
■ das Haus mindestens hundert Jahre alt ist.<br />
Höhe der Rückzahlung<br />
Rechtslage bis 31.12.2000<br />
Bis 31.12.2000 wurden die vom Mieter geleisteten Grund- und Baukostenbeiträge<br />
um zwei Prozent pro Jahr abgewertet und dann unter bestimmten<br />
Voraussetzungen mit dem Verbraucherpreisindex aufgewertet.<br />
Rechtslage ab 1.1.2001<br />
Seit 1.1.2001 sind die vom Mieter geleisteten Grund- und Baukostenbeiträge<br />
um ein Prozent pro Jahr abzuschreiben, wenn das Haus erstmals<br />
nach dem 30.6.2000 bezogen wurde. Eine Aufwertung findet nicht<br />
statt.<br />
Die Abschreibung wird in beiden Fällen ab Erteilung der baubehördlichen<br />
Benützungsbewilligung, bei allfälligem früheren Beziehen des Hauses ab<br />
diesem Zeitpunkt gerechnet.<br />
Der Rückzahlungsbetrag ist binnen acht Wochen nach Räumung der<br />
Wohnung an den ausscheidenden Mieter auszuzahlen.<br />
48 AK-Infoservice