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Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten

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RÜCKZAHLUNG DES FINANZIERUNGSBEITRAGS<br />

Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss die GBV dem Mieter grundsätzlich<br />

die von ihm geleisteten Finanzierungsbeiträge (Grund- und Baukostenbeiträge)<br />

unter Berücksichtigung der Verwohnung wieder zurückzahlen.<br />

Die GBV zieht vom zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag häufig<br />

Mietzinsrückstände des Mieters bzw. Schadenersatzforderungen, die<br />

sie gegen den Mieter hat, ab. Der Mieter kann die Zurückzahlung des<br />

Finanzierungsbeitrages bzw. die Nachzahlung eines zu Unrecht einbehaltenen<br />

Betrages bei der Schlichtungsstelle bzw. beim Bezirksgericht<br />

einfordern.<br />

Die GBV hat keine Rückzahlung zu leisten, wenn:<br />

■ die baubehördliche Benützungsbewilligung für das Haus vor dem<br />

1.1.1955 erteilt wurde;<br />

■ das Haus mindestens hundert Jahre alt ist.<br />

Höhe der Rückzahlung<br />

Rechtslage bis 31.12.2000<br />

Bis 31.12.2000 wurden die vom Mieter geleisteten Grund- und Baukostenbeiträge<br />

um zwei Prozent pro Jahr abgewertet und dann unter bestimmten<br />

Voraussetzungen mit dem Verbraucherpreisindex aufgewertet.<br />

Rechtslage ab 1.1.2001<br />

Seit 1.1.2001 sind die vom Mieter geleisteten Grund- und Baukostenbeiträge<br />

um ein Prozent pro Jahr abzuschreiben, wenn das Haus erstmals<br />

nach dem 30.6.2000 bezogen wurde. Eine Aufwertung findet nicht<br />

statt.<br />

Die Abschreibung wird in beiden Fällen ab Erteilung der baubehördlichen<br />

Benützungsbewilligung, bei allfälligem früheren Beziehen des Hauses ab<br />

diesem Zeitpunkt gerechnet.<br />

Der Rückzahlungsbetrag ist binnen acht Wochen nach Räumung der<br />

Wohnung an den ausscheidenden Mieter auszuzahlen.<br />

48 AK-Infoservice

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