Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten
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■ Finanzierung ist gesichert (EVB, Förderung, Vereinbarung zwischen<br />
Vermieter und Mehrheit der Mieter)<br />
■ Keine übermäßige Beeinträchtigung der nicht an den<br />
Verbesserungsmaßnahmen beteiligten Mieter<br />
Nützliche Verbesserungen sind beispielsweise:<br />
■ Neuerrichtung oder Umgestaltung von Leitungen, Zentralheizung,<br />
Sanitäranlagen<br />
■ Neuerrichtung oder Umgestaltung von Gemeinschaftsanlagen wie Lift<br />
oder Gegensprechanlage<br />
■ Schalldämmende Maßnahmen (an Fenster, Türen, Außenmauern, etc.)<br />
■ Errichtung eines Fernwärmeanschlusses<br />
Verwendung von Erhaltungs- und<br />
Verbesserungsbeiträgen (EVB)<br />
Will die GBV zur Finanzierung von größeren Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten<br />
die EVB verwenden, muss sie die Mieter mindestens zwei<br />
Monate vor Beginn der Arbeiten davon verständigen. Und sie muss die<br />
beabsichtigten Arbeiten und die zu erwartenden Kosten bekannt geben.<br />
Ist die Mehrheit der Mieter der Meinung, dass bestimmte Erhaltungsarbeiten<br />
notwendiger sind als die von der GBV geplanten Verbesserungsarbeiten,<br />
kann sie innerhalb eines Monats einen Antrag auf Durchführung<br />
dieser Erhaltungsarbeiten bei der Schlichtungsstelle bzw. beim<br />
Bezirksgericht beantragen.<br />
Pflicht zur Instandhaltung der Wohnung<br />
Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung samt Leitungen, Heizung und<br />
Sanitäranlagen zu warten und instandzuhalten. Ernste Schäden (zB<br />
Wasserrohrbruch) in der Wohnung muss der Vermieter beheben.<br />
34 AK-Infoservice