20.09.2012 Aufrufe

Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten

Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten

Wohnrecht - Arbeiterkammer Kärnten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

■ Finanzierung ist gesichert (EVB, Förderung, Vereinbarung zwischen<br />

Vermieter und Mehrheit der Mieter)<br />

■ Keine übermäßige Beeinträchtigung der nicht an den<br />

Verbesserungsmaßnahmen beteiligten Mieter<br />

Nützliche Verbesserungen sind beispielsweise:<br />

■ Neuerrichtung oder Umgestaltung von Leitungen, Zentralheizung,<br />

Sanitäranlagen<br />

■ Neuerrichtung oder Umgestaltung von Gemeinschaftsanlagen wie Lift<br />

oder Gegensprechanlage<br />

■ Schalldämmende Maßnahmen (an Fenster, Türen, Außenmauern, etc.)<br />

■ Errichtung eines Fernwärmeanschlusses<br />

Verwendung von Erhaltungs- und<br />

Verbesserungsbeiträgen (EVB)<br />

Will die GBV zur Finanzierung von größeren Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten<br />

die EVB verwenden, muss sie die Mieter mindestens zwei<br />

Monate vor Beginn der Arbeiten davon verständigen. Und sie muss die<br />

beabsichtigten Arbeiten und die zu erwartenden Kosten bekannt geben.<br />

Ist die Mehrheit der Mieter der Meinung, dass bestimmte Erhaltungsarbeiten<br />

notwendiger sind als die von der GBV geplanten Verbesserungsarbeiten,<br />

kann sie innerhalb eines Monats einen Antrag auf Durchführung<br />

dieser Erhaltungsarbeiten bei der Schlichtungsstelle bzw. beim<br />

Bezirksgericht beantragen.<br />

Pflicht zur Instandhaltung der Wohnung<br />

Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung samt Leitungen, Heizung und<br />

Sanitäranlagen zu warten und instandzuhalten. Ernste Schäden (zB<br />

Wasserrohrbruch) in der Wohnung muss der Vermieter beheben.<br />

34 AK-Infoservice

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!