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EXPLOSIONSGESCHÜTZTE KRANTECHNIK | B4B Themenmagazin 06.2018

06.2018 | B4B Themenmagazin, das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: EXPLOSIONSGESCHÜTZTE KRANTECHNIK • BESTESEITEN.DE • KUNSTSTOFF-REGION • PERSONALANZEIGEN

06.2018 | B4B Themenmagazin, das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: EXPLOSIONSGESCHÜTZTE KRANTECHNIK • BESTESEITEN.DE • KUNSTSTOFF-REGION • PERSONALANZEIGEN

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<strong>B4B</strong> THEMENMAGAZIN <strong>06.2018</strong><br />

RECHT & STEUERN<br />

GOOGLE MUSS IM IMPRESSUM E-MAIL-ADRESSE FÜR<br />

SCHNELLEN UND UNKOMPLIZIERTEN KONTAKT ANGEBEN<br />

Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte<br />

E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten<br />

Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher<br />

lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten<br />

verweist. Dies entschied das Kammergericht Berlin nach einer<br />

Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den<br />

Internetkonzern und bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts.<br />

Kommerzielle Betreiber von Webseiten sind nach dem Telemediengesetz<br />

dazu verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme<br />

und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen – zum<br />

Beispiel für Fragen zum Vertrag oder zu den angebotenen Produkten.<br />

Dafür müssen sie eine E-Mail-Adresse angeben.<br />

Im zugrunde liegenden Fall entpuppte sich die von Google im Impressum<br />

genannte Adresse allerdings als „toter Briefkasten“. Kunden, die<br />

eine E-Mail an support.de@google.com schickten, bekamen eine automatisch<br />

generierte Antwort mit dem Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass<br />

aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-<br />

Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden<br />

können.“ Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten,<br />

über die „gegebenenfalls“ auch Kontaktformulare erreichbar seien.<br />

KG: Umgang mit Kundenanfragen verstößt gegen Telemediengesetz<br />

Das Kammergericht Berlin schloss sich der Auffassung des Bundesverbands<br />

der Verbraucherzentralen an, dass dieser Umgang mit Kundenanfragen<br />

gegen das Telemediengesetz verstößt. Die Angabe einer<br />

E-Mail-Adresse, bei der erklärtermaßen ausgeschlossen sei, dass<br />

Google vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, ermögliche<br />

keine individuelle Kommunikation. Diese werde im Gegenteil verweigert.<br />

Auch mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten<br />

Standardschreiben werde das Kommunikationsanliegen des Kunden<br />

letztlich nur zurückgewiesen.<br />

Hilfeseiten und Kontaktformulare reichen nicht aus<br />

Das Gericht stellt auch klar, dass Kontaktformulare, Online-Hilfen und<br />

Nutzerforen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit ersetzen,<br />

dass sich der Kunde per E-Mail an das Unternehmen wenden kann.<br />

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RECHTSANWÄLTE<br />

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Steuer-Tipp<br />

Steuerliche Behandlung von Bitcoins<br />

Der rasante Kursanstieg bei Bitcoins und anderen virtuellen Währungen = Kryptowährungen im<br />

Jahr 2017 hat bei vielen Anlegern zu hohen Spekulationsgewinnen geführt. Wer privat virtuelle Währung<br />

angeschafft und erst nach mehr als zwölf Monaten veräußert hat, muss den Veräußerungsgewinn<br />

nicht versteuern. Bei Veräußerungen innerhalb der Jahresfrist unterliegt der Gewinn hingegen<br />

als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer, das heißt diese kurzfristigen Gewinne<br />

sind in der Steuererklärung anzugeben. Umsatzsteuer fällt hingegen keine an.<br />

Kanzlei Dr. Thomas Kegel<br />

Fichtestraße 13<br />

74074 Heilbronn<br />

Tel. 07131 7853-0<br />

Fax 07131 7853-90<br />

info@kanzlei-kegel.de<br />

www.drkegel.de<br />

27<br />

Advertorial<br />

www.b4b-themenmagazin.de 13

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