EXPLOSIONSGESCHÜTZTE KRANTECHNIK | B4B Themenmagazin 06.2018
06.2018 | B4B Themenmagazin, das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: EXPLOSIONSGESCHÜTZTE KRANTECHNIK • BESTESEITEN.DE • KUNSTSTOFF-REGION • PERSONALANZEIGEN
06.2018 | B4B Themenmagazin, das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: EXPLOSIONSGESCHÜTZTE KRANTECHNIK • BESTESEITEN.DE • KUNSTSTOFF-REGION • PERSONALANZEIGEN
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<strong>B4B</strong> THEMENMAGAZIN <strong>06.2018</strong><br />
RECHT & STEUERN<br />
GOOGLE MUSS IM IMPRESSUM E-MAIL-ADRESSE FÜR<br />
SCHNELLEN UND UNKOMPLIZIERTEN KONTAKT ANGEBEN<br />
Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte<br />
E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten<br />
Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher<br />
lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten<br />
verweist. Dies entschied das Kammergericht Berlin nach einer<br />
Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den<br />
Internetkonzern und bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts.<br />
Kommerzielle Betreiber von Webseiten sind nach dem Telemediengesetz<br />
dazu verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme<br />
und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen – zum<br />
Beispiel für Fragen zum Vertrag oder zu den angebotenen Produkten.<br />
Dafür müssen sie eine E-Mail-Adresse angeben.<br />
Im zugrunde liegenden Fall entpuppte sich die von Google im Impressum<br />
genannte Adresse allerdings als „toter Briefkasten“. Kunden, die<br />
eine E-Mail an support.de@google.com schickten, bekamen eine automatisch<br />
generierte Antwort mit dem Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass<br />
aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-<br />
Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden<br />
können.“ Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten,<br />
über die „gegebenenfalls“ auch Kontaktformulare erreichbar seien.<br />
KG: Umgang mit Kundenanfragen verstößt gegen Telemediengesetz<br />
Das Kammergericht Berlin schloss sich der Auffassung des Bundesverbands<br />
der Verbraucherzentralen an, dass dieser Umgang mit Kundenanfragen<br />
gegen das Telemediengesetz verstößt. Die Angabe einer<br />
E-Mail-Adresse, bei der erklärtermaßen ausgeschlossen sei, dass<br />
Google vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, ermögliche<br />
keine individuelle Kommunikation. Diese werde im Gegenteil verweigert.<br />
Auch mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten<br />
Standardschreiben werde das Kommunikationsanliegen des Kunden<br />
letztlich nur zurückgewiesen.<br />
Hilfeseiten und Kontaktformulare reichen nicht aus<br />
Das Gericht stellt auch klar, dass Kontaktformulare, Online-Hilfen und<br />
Nutzerforen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit ersetzen,<br />
dass sich der Kunde per E-Mail an das Unternehmen wenden kann.<br />
www.kostenlose-urteile.de<br />
RECHTSANWÄLTE<br />
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Steuer-Tipp<br />
Steuerliche Behandlung von Bitcoins<br />
Der rasante Kursanstieg bei Bitcoins und anderen virtuellen Währungen = Kryptowährungen im<br />
Jahr 2017 hat bei vielen Anlegern zu hohen Spekulationsgewinnen geführt. Wer privat virtuelle Währung<br />
angeschafft und erst nach mehr als zwölf Monaten veräußert hat, muss den Veräußerungsgewinn<br />
nicht versteuern. Bei Veräußerungen innerhalb der Jahresfrist unterliegt der Gewinn hingegen<br />
als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer, das heißt diese kurzfristigen Gewinne<br />
sind in der Steuererklärung anzugeben. Umsatzsteuer fällt hingegen keine an.<br />
Kanzlei Dr. Thomas Kegel<br />
Fichtestraße 13<br />
74074 Heilbronn<br />
Tel. 07131 7853-0<br />
Fax 07131 7853-90<br />
info@kanzlei-kegel.de<br />
www.drkegel.de<br />
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Advertorial<br />
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