P R O T O K O L L - Gemeinde Petronell-Carnuntum
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Beschluss: angenommen<br />
Abstimmung: einstimmig<br />
4<br />
Ad 8. Kindergarten-Neubau Zusatzarbeiten Fa. EXA (Elektrikerarbeiten);<br />
Die Fa. Exa, 2463 Gallbrunn, wurde bereits mit der Durchführung der<br />
Elektroinstallationsarbeiten für den Kindergarten-Neubau in Höhe von<br />
EUR 29.407,09 excl. Mwst beauftragt. Aufgrund größerer Leitungslängen betreffend<br />
die Zuleitung für Strom, Telefon und Wegbeleuchtung ist ein Zusatzauftrag in Höhe<br />
von EUR 4.209,50 excl. Mwst notwendig.<br />
Antrag: Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt, den Zusatzauftrag an die Fa. Exa in der Höhe<br />
von EUR 4.209,50 excl. Mwst nachträglich zu genehmigen.<br />
Beschluss: angenommen<br />
Abstimmung: einstimmig<br />
Ad 9. Verordnung über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe – Tarifpost 2<br />
(Vorgärten, Schanigärten);<br />
Aufgrund der Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes durch den Landtag von<br />
NÖ wurden Regelungen zur Vereinfachung des Gesetzesvollzuges sowie neue<br />
Tarife beschlossen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Abweichungen von den vorgegebenen<br />
Tarifen bis zu einem gewissen Ausmaß beschließen.<br />
Aus aktuellem Anlass soll die Tarifpost 2 geändert werden, da in der derzeit gültigen<br />
Verordnung des Landes je angefangenen zehn m² der bewilligten Fläche und je<br />
begonnenem Monat EUR 150,-- als Obergrenze angeführt sind. Eine Abgabe von<br />
EUR 10,--/angefangene zehn m² und angefangenem Monat wäre angemessen.<br />
Antrag: Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt, die Verordnung über die Erhebung einer<br />
Gebrauchsabgabe in der Tarifpost 2 auf EUR 10,-- je angefangenen zehn m² und<br />
angefangenem Monat zu beschließen.<br />
Beschluss: angenommen<br />
Abstimmung: einstimmig<br />
VERORDNUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER<br />
GEBRAUCHSABGABE<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Petronell</strong>-<strong>Carnuntum</strong> beschließt in seiner Sitzung vom<br />
4. Juli 2012 für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von<br />
öffentlichem Grund in der <strong>Gemeinde</strong> die Einhebung einer Gebrauchsabgabe nach den<br />
Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, in der derzeit<br />
geltenden Fassung, wie folgt:<br />
Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes<br />
1973 mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.