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DSGVO_SFH_2018

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DAS INSIDER-MAGAZIN: NEWS • FAKTEN • HINTERGRÜNDE<br />

15.06.<br />

<strong>2018</strong><br />

DOSSIER <strong>DSGVO</strong><br />

Fachbeitrag<br />

Die wichtigsten Änderungen<br />

durch die <strong>DSGVO</strong> für den Vertrieb<br />

und die Datenverarbeitung in<br />

Unternehmen S. 4<br />

Interview<br />

Der Datenschutzbeauftragte<br />

Dr. Dennis Werner über die<br />

dringendsten To-dos für den<br />

Sportfachhandel S. 11<br />

Checkliste<br />

Kein Grund zur Panik. Wir zeigen<br />

Ihnen, wie Sie die aus der <strong>DSGVO</strong><br />

entstehenden Pflichten auch jetzt<br />

noch umzusetzen. S. 12


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Erik Hornung – Non Sport Products/<br />

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Die Titel der SportCombi:<br />

Juni <strong>2018</strong> <strong>DSGVO</strong> | DOSSIER | 3<br />

<strong>DSGVO</strong>:<br />

Jetzt aber!<br />

Am 25. Mai war der Stichtag zur Umsetzung<br />

der Datenschutz-Grundverordnung, die für alle<br />

EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist. Und auch wenn<br />

das Gesetz bereits seit zwei Jahren bekannt war,<br />

brach kurz vor dem Stichtag vielerorts Hektik aus.<br />

Nach wie vor herrscht teils große Unsicherheit, ob<br />

die Regelungen der <strong>DSGVO</strong> auch auf das eigene<br />

Unternehmen Auswirkungen haben. Die Antwort<br />

ist in der Regel ein einfaches: Ja.<br />

Denn jedes Unternehmen, das<br />

personenbezogene Daten verarbeitet, muss<br />

sich an die neuen Vorgaben halten. Auch und<br />

insbesondere der Sportfachhandel. In Zeiten von<br />

Onlineshops, Kundenkarten oder Newsletter-<br />

Angeboten verarbeitet nahezu jeder Fachhändler<br />

personenbezogene Daten.<br />

Die Auswirkungen der <strong>DSGVO</strong> haben Sie<br />

bereits sicher im privaten Bereich bemerkt: Viele<br />

Newsletter-Versender haben nochmals explizit<br />

nachgefragt, ob Sie weiterhin Benachrichtigungen<br />

erhalten wollen oder ob Ihre Kontaktdaten<br />

weiterhin benutzt werden dürfen.<br />

Noch kurz vor Inkrafttreten der <strong>DSGVO</strong> hatten<br />

laut einer Studie 87 Prozent von 606 befragten<br />

mittleren und großen Unternehmen aus zwölf<br />

verschieden Branchen ihre Prozesse noch nicht<br />

an die neuen Vorgaben angepasst. Die Zahl dürfte<br />

zwar mittlerweile kleiner geworden sein. Dass<br />

aber alle Unternehmen up to date sind, ist eher<br />

unwahrscheinlich.<br />

Gehören Sie dazu?<br />

Falls Sie noch Nachholbedarf in Sachen <strong>DSGVO</strong><br />

haben, gilt: Keine Panik. Schnell handeln sollten<br />

Sie trotzdem. Dafür haben wir in diesem E-Paper<br />

das nötige Rüstzeug für Sie zusammengetragen.<br />

FLÜSSE<br />

Ihr sportFACHHANDEL-Team<br />

TEAM<br />

SPORT


4 | DOSSIER | <strong>DSGVO</strong> Juni <strong>2018</strong><br />

Am 25. Mai war Stichtag zur<br />

Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung.<br />

Jeder<br />

Unternehmer muss seitdem<br />

die daraus resultierenden<br />

und europaweit geltenden<br />

Vorschriften und Pflichten<br />

beachten.<br />

FOTO: PE3CHECK2/ISTOCKPHOTO.COM<br />

<strong>DSGVO</strong> IM ÜBERBLICK<br />

Ein Schreckgespenst<br />

für den Fachhandel?<br />

Ein Überblick über ausgewählte Änderungen im Datenschutzrecht sowohl für den Vertrieb als auch die<br />

Datenverarbeitung im Unternehmen.<br />

Text:<br />

Marco Müller-ter Jung,<br />

Nico Czajkowski<br />

Tagesaktuelle News:<br />

sport-fachhandel.com<br />

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Datenschutz-Grundverordnung oder <strong>DSGVO</strong>;<br />

diese Wörter bzw. ihre Abkürzung geistern<br />

seit Monaten in der Presse, auf Tagungen<br />

und in den Führungsetagen der Unternehmen umher.<br />

Das neue Datenschutzrecht ist in aller Munde,<br />

doch viele Unternehmen haben die Zeit, seitdem<br />

die <strong>DSGVO</strong> in ihrer endgültigen Fassung bekannt<br />

ist (Mai 2016), genutzt, um den Unternehmensbetrieb<br />

daran anzupassen.<br />

Stichtag für die <strong>DSGVO</strong> Compliance eines Unternehmens<br />

war der 25. Mai <strong>2018</strong>. Seit diesem Tag hat<br />

die <strong>DSGVO</strong> das Bundesdatenschutzgesetz (kurz:<br />

„BDSG“) sowie alle weiteren nationalen Datenschutzgesetze<br />

aller EU-Mitgliedstaaten endgültig<br />

abgelöst. Ziel dieser Verordnung ist es, das Schutzniveau<br />

der Daten natürlicher Personen in der<br />

ganzen EU auf ein einheitliches Level zu heben.<br />

Flankiert wird die <strong>DSGVO</strong> zudem von nationalen<br />

Datenschutzgesetzen, die die einzelnen Mitgliedstaaten<br />

im Einklang und zur Ergänzung der <strong>DSGVO</strong><br />

erlassen mussten bzw. durften. In der Bundesrepublik<br />

Deutschland ist daher ab Mai <strong>2018</strong><br />

ebenfalls das Bundesdatenschutzgesetz <strong>2018</strong><br />

(„BDSG-<strong>2018</strong>“) bei der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten zu beachten.<br />

Was bedeutet dies nun für den<br />

Sportfachhandel?<br />

Von der Verordnung betroffen ist jedes Unternehmen,<br />

das personenbezogene Daten verarbeitet. Dies


Juni <strong>2018</strong> <strong>DSGVO</strong> | DOSSIER | 5<br />

ist nahezu in jedem Unternehmen der Fall. Denn<br />

mit den Datenschutzgesetzen wird nicht nur die<br />

Verarbeitung von Kundendaten, etwa im Online-<br />

Vertrieb und für Marketing-Zwecke, erfasst.<br />

Vielmehr fallen hierunter zum Beispiel auch die<br />

Verarbeitung derjenigen Daten natürlicher<br />

Personen, die im Rahmen der Zusammenarbeit<br />

zwischen Unternehmen, etwa innerhalb eines<br />

Vertriebssystems, für das jeweilige Unternehmen<br />

tätig werden, sowie die Verarbeitung der Daten der<br />

eigenen Beschäftigten.<br />

Eine Umsetzung der geltenden datenschutzrechtlichen<br />

Vorgaben ist daher zwingend, um den<br />

scharfen Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden<br />

aus dem Weg zu gehen. Nachfolgend<br />

werden ausgewählte Änderungen und Problemfelder<br />

des neuen Datenschutzrechts in einem<br />

kurzen Überblick vorgestellt.<br />

Wie teuer wird es? Haftung und<br />

Sanktionen nach der <strong>DSGVO</strong>.<br />

Das Wichtigste vorab: Die möglichen Sanktionen<br />

werden deutlich verschärft. Die <strong>DSGVO</strong> wird den<br />

Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Zukunft die<br />

Möglichkeit geben, Bußgelder in empfindlichen<br />

Höhen zu verhängen. Das bislang geltende BDSG<br />

ließ Bußgelder bis zu einer Höhe von 300.000 Euro<br />

zu. Die <strong>DSGVO</strong> hingegen gibt den Datenschutz-<br />

Aufsichtsbehörden das nötige Werkzeug an die<br />

Hand, um bei Verstößen Strafzahlungen in einer<br />

Höhe von bis zu 20 Millionen Euro zu verhängen.<br />

Alternativ zu diesem Betrag kann die Behörde<br />

auch ein Bußgeld in Höhe von bis zu 4 Prozent des<br />

gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des<br />

Unternehmens, gemessen an dem vorherigen<br />

Geschäftsjahr, verhängen. Je nachdem, welcher<br />

Betrag höher ist. Aus dieser Änderung lässt sich<br />

der Stellenwert der Daten und des Datenschutzes<br />

im 21. Jahrhundert sowie die Ernsthaftigkeit der<br />

Umsetzung der <strong>DSGVO</strong> ablesen.<br />

Wer ist betroffen?<br />

Die <strong>DSGVO</strong> verfolgt das Ziel, die Daten von natürlichen<br />

Personen zu schützen und vor ungewollter<br />

oder unrechtmäßiger Verarbeitung zu bewahren.<br />

Das Begriffspaar „personenbezogene Daten“<br />

bleibt auch unter der <strong>DSGVO</strong> so weitreichend, wie<br />

bereits aus dem deutschen BDSG bekannt. Kurz<br />

gesagt, unterfallen alle Informationen dem Schutz<br />

der <strong>DSGVO</strong>, die sich auf eine identifizierte oder<br />

identifizierbare natürliche Person beziehen. Daten<br />

über juristische Personen fallen demnach weiterhin<br />

nicht in diesen Schutzbereich.<br />

Neue und verschärfte Pflichten für<br />

das Unternehmen: Rechenschaft,<br />

Dokumentation und Folgenabschätzung<br />

Die Regelungen der <strong>DSGVO</strong> hat jedes Unternehmen<br />

(auch: „Verantwortlicher“) zu beachten, das Daten<br />

in einer Niederlassung innerhalb der EU verarbeitet<br />

sowie jedes Unternehmen, das zwar über keine<br />

Niederlassung in der Union verfügt, jedoch Waren<br />

und Dienstleistungen in der EU anbietet oder<br />

personenbezogene Daten von natürlichen Personen,<br />

die sich im Gebiet der EU befinden, verarbeitet.<br />

Das bereits bekannte Sitzland-Prinzip wird durch<br />

die <strong>DSGVO</strong> also auch um das sog. Marktortprinzip<br />

erweitert, sodass die Regelungen der <strong>DSGVO</strong><br />

ebenfalls bei der Datenverarbeitung durch außereuropäische<br />

Anbieter greifen.<br />

Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Grundsätze<br />

der Datenverarbeitung nach der <strong>DSGVO</strong><br />

einzuhalten. Dazu zählen insbesondere die bereits<br />

nach dem BDSG bekannten Grundsätze der Rechtmäßigkeit,<br />

Transparenz und Zweckbindung der<br />

Datenverarbeitung. Neu ist hingegen, dass den<br />

Verantwortlichen hinsichtlich der Einhaltung<br />

dieser Grundsätze eine Rechenschaftspflicht<br />

(„Accountability“, Art. 5 Abs. 2 <strong>DSGVO</strong>) trifft, er also<br />

die Einhaltung der Grundsätze der <strong>DSGVO</strong> nachweisen<br />

können muss.Kann er dies nicht, drohen<br />

Sanktionen nach dem oben dargelegten Maßstab.<br />

Zudem ist der Verantwortliche dazu verpflichtet,<br />

geeignete technische und organisatorische Maßnahmen<br />

zu ergreifen, um sicherzustellen und den<br />

Nachweis dafür erbringen zu können, dass die<br />

Datenverarbeitung in seinem Unternehmen nach<br />

Maßgabe der <strong>DSGVO</strong> erfolgt. Der Nachweis einer<br />

ordnungsgemäßen Datenverarbeitung kann dem<br />

Unternehmen im Falle einer vermeintlichen<br />

Datenverletzung auch zur Exkulpation (d.h. Schuldbefreiung<br />

einer Person) dienen, wenn dadurch<br />

nachgewiesen werden kann, dass die Datenverarbeitung<br />

im Einklang mit der <strong>DSGVO</strong> erfolgte.<br />

Jedes datenverarbeitende Unternehmen wird durch<br />

die <strong>DSGVO</strong> dazu verpflichtet, ein Verzeichnis über<br />

die Verarbeitung personenbezogener Daten („Verarbeitungsverzeichnis“,<br />

Art. 30 <strong>DSGVO</strong>) zu führen.<br />

Mit einem ordentlich geführten und umfassenden<br />

Verarbeitungsverzeichnis kann zudem bereits ein<br />

Großteil der oben benannten Rechenschaftspflichten<br />

erfüllt werden. Zwar suggeriert die <strong>DSGVO</strong>,<br />

dass die Pflicht zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses<br />

nur für Unternehmen mit mehr<br />

als 250 Mitarbeitern gelte. Allerdings wird diese<br />

Ausnahme zugunsten kleinerer Unternehmen nur<br />

in den wenigsten Fällen tatsächlich greifen, >>>


6 | DOSSIER | <strong>DSGVO</strong> Juni <strong>2018</strong><br />

Tagesaktuelle News:<br />

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denn auch Unternehmen mit weniger als 250<br />

Mitarbeitern müssen ein Verarbeitungsverzeichnis<br />

führen, wenn sie nicht nur gelegentlich, sondern<br />

planmäßig personenbezogene Daten verarbeiten.<br />

Eine solche planmäßige Datenverarbeitung dürfte<br />

bereits bei regelmäßigem Kontakt mit Kunden oder<br />

Lieferanten sowie im Rahmen der Verwaltung von<br />

Mitarbeitern unumgänglich sein.<br />

Besteht bei einer Datenverarbeitung voraussichtlich<br />

ein hohes Risiko für die personenbezogenen<br />

Daten, hat der Verantwortliche vor der<br />

Verarbeitung eine Abschätzung der Folgen der<br />

Verarbeitung („Folgenabschätzung“) für den Schutz<br />

der personenbezogenen Daten durchzuführen und<br />

das Ergebnis zu dokumentieren. Bei typischerweise<br />

risikogeneigten Verarbeitungstätigkeiten ist eine<br />

Folgenabschätzung in jedem Fall durchzuführen.<br />

Typischerweise risikogeneigt sind etwa automatisierte<br />

Verarbeitungen und Profilbildungsmaßnahmen<br />

mit rechtlichen Folgen für den Betroffenen<br />

oder aber die umfangreiche Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten besonderer Art, dazu<br />

gehören z. B. Daten über den Gesundheitszustand<br />

oder die ethnische Herkunft.<br />

Wie und wann dürfen Daten an Dritte<br />

weitergeben werden?<br />

Die Datenübermittlung zu Empfängern innerhalb<br />

der EU unterliegt grundsätzlich den Vorgaben der<br />

<strong>DSGVO</strong>. Insofern bringt die neue Verordnung,<br />

jedenfalls was den europäischen Binnenbereich<br />

angeht, eine Erleichterung. Eine Übermittlung<br />

personenbezogener Daten in ein Drittland, wie<br />

z. B. den USA, erfordert weitere Maßnahmen zur<br />

Rechtfertigung. Dies kann zum Beispiel der Fall<br />

sein, wenn Daten innerhalb einer Konzernstruktur<br />

an Mutter-/Tochtergesellschaften weitergegeben<br />

oder Daten bei einem Cloud-Anbieter in einem<br />

Drittland gespeichert werden.<br />

Dabei ist gewissermaßen eine zweistufige Prüfung<br />

vorzunehmen, wobei in der ersten Stufe festgestellt<br />

werden muss, ob die zu transferierenden Daten<br />

überhaupt, also auch innerhalb der EU, transferiert<br />

werden dürfen. Also etwa, ob eine ausreichende<br />

Einwilligung oder eine gesetzliche Rechtfertigung<br />

vorliegt. In der zweiten Stufe ist dann zu prüfen,<br />

ob die Voraussetzungen für einen Non-EU<br />

Transfer vorliegen. Dabei gibt es grundsätzlich<br />

mehrere Möglichkeiten, um einen solchen Transfer<br />

zu rechtfertigen. All diese Möglichkeiten haben<br />

jedoch gemein, dass sie das Ziel verfolgen, bei dem<br />

nicht in der EU ansässigen Datenempfänger ein den<br />

EU-Ansprüchen genügendes Datenschutzniveau<br />

herzustellen. So besteht ein angemessenes Datenschutzniveau,<br />

wenn die EU für ein Drittland einen<br />

sogenannten Angemessenheitsbeschluss erlassen<br />

hat.<br />

Sobald der Brexit im März 2019 vollzogen<br />

ist, wird das Vereinigte Königreich – Stand jetzt<br />

– ebenfalls als Drittland zu behandeln sein. Dies<br />

hat zur Folge, dass der Transfer von Daten zu<br />

Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich<br />

ebenfalls an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft<br />

ist, die über die rechtlichen Vorgaben der <strong>DSGVO</strong><br />

hinsichtlich eines Datentransfers innerhalb der EU<br />

hinausgehen. Ein Unternehmen, welches Daten<br />

nach England, Schottland, Wales oder Nordirland<br />

übermitteln möchte, muss dann dafür Sorge tragen,<br />

dass diese weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Ein Angemessenheitsbeschluss hinsichtlich des<br />

Datenschutzniveaus im Vereinigten Königreich ist<br />

noch nicht absehbar.<br />

Sofern für ein Drittland kein Angemessenheitsbeschluss<br />

vorliegt, kann das datenübermittelnde<br />

Unternehmen zusammen mit dem Datenempfänger<br />

durch geeignete Garantien selbst<br />

Maßnahmen treffen, um das erforderliche Datenschutzniveau<br />

zu erreichen.<br />

Eine Möglichkeit ist die Verwendung der EU-Standarddatenschutzklauseln,<br />

um den Datenempfänger<br />

dazu zu verpflichten, das Datenschutzniveau der<br />

<strong>DSGVO</strong> bei der Datenverarbeitung zu erreichen und<br />

einzuhalten.<br />

Auch die Etablierung von verbindlichen<br />

internen Datenschutzvorschriften – sog. Binding<br />

Corporate Rules, auch BCR genannt – innerhalb eines<br />

Konzerns wird nach der <strong>DSGVO</strong> vereinfacht. Solche<br />

internen Vorschriften sind künftig aufgrund des<br />

durch die <strong>DSGVO</strong> eingeführten Koheränzverfahrens<br />

in allen Mitgliedstaaten wirksam und gültig, sofern<br />

ein Mitgliedstaat diese vom Unternehmen selbst<br />

auferlegten Regelungen zertifiziert hat.<br />

Eine weitere geeignete Garantie zum Schutz<br />

personenbezogener Daten kann durch die Verwendung<br />

von genehmigten Verhaltensregeln (Code of<br />

Conduct) erfolgen. Diese Verhaltensregeln sind von<br />

Verbänden und Vereinigungen aufzustellen und<br />

müssen insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten<br />

für die Betroffenen der Datenverarbeitung umfassen.<br />

Der Datenverantwortliche hat dafür Sorge<br />

zu tragen, dass sich der Datenempfänger an diese<br />

Verhaltensregeln bindet. Dies kann etwa durch eine<br />

vertragliche Vereinbarung geschehen.<br />

Zudem ist es möglich, bestimmte Verarbeitungsvorgänge<br />

zertifizieren zu lassen. Durch diese<br />

Zertifizierung wird dem Datenempfänger eine<br />

Datenverarbeitung nach den Vorgaben der <strong>DSGVO</strong><br />

bescheinigt. Zusätzlich zur Zertifizierung muss<br />

allerdings auch rechtlich verbindlich – etwa durch<br />

einen Vertrag – sichergestellt werden, dass der<br />

Datenempfänger die Zertifizierungskriterien auch<br />

tatsächlich einhält.<br />

Dem deutschen Datenschutzrecht bislang unbekannt<br />

war das Konstrukt der gemeinsamen<br />

Verantwortlichkeit hinsichtlich der Verarbeitung


© Daniel Ernst - Fotolia<br />

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8 | DOSSIER | <strong>DSGVO</strong> Juni <strong>2018</strong><br />

Die <strong>DSGVO</strong> soll helfen,<br />

die Daten von natürlichen<br />

Personen zu schützen<br />

und vor ungewollter oder<br />

unrechtmäßiger Verarbeitung<br />

zu bewahren.<br />

personenbezogener Daten. Diese Möglichkeit der<br />

Verantwortungsteilung führt die <strong>DSGVO</strong> nunmehr<br />

ein (sog. „Joint-Controllership“). Zwar kann durch<br />

das Joint-Controllership keine Datenübermittlung<br />

zwischen zwei Unternehmen gerechtfertigt werden,<br />

jedoch gibt es den Unternehmen und ihren<br />

Partnern die Möglichkeit, eine an das Geschäftsmodell<br />

angepasste Verantwortlichkeit hinsichtlich<br />

der zu verarbeitenden Daten in einem Vertrag zu<br />

vereinbaren.<br />

Auftrags(daten)verarbeitung<br />

Von der Datenübertragung an Dritte zu unterscheiden<br />

ist die Auftragsverarbeitung von Daten. Diese<br />

technische Feinheit liegt darin begründet, dass ein<br />

Auftragsverarbeiter, im Gegensatz zu einem dritten<br />

Datenempfänger, nicht eigenverantwortlich mit<br />

den Daten verfahren darf, sondern diesbezüglich<br />

den Weisungen des Datenverantwortlichen untersteht.<br />

Daher sieht das Gesetz in dieser Konstruktion<br />

rechtlich keine Weitergabe der Daten an Dritte.<br />

Das bereits aus dem BDSG bekannte Konstrukt der<br />

Auftragsdatenverarbeitung, welches i. d. R. bei der<br />

Verarbeitung der Daten durch ein externes Unternehmen<br />

– etwa im Bereich von Cloud-Services –<br />

zur Anwendung kommt, erfährt durch die <strong>DSGVO</strong><br />

Neuerungen. Verträge die bislang zur Vereinbarung<br />

einer Auftragsdatenverarbeitung verwendet<br />

wurden, sollten an die neue Verordnung angepasst<br />

werden. Von größerer Bedeutung ist die Änderung,<br />

dass künftig nicht mehr nur der Auftraggeber im<br />

Außenverhältnis für eine Datenpanne haftet,<br />

sondern fortan ebenfalls der Auftragverarbeiter in<br />

die Verantwortung gerät.<br />

Die Rechte des Betroffenen<br />

Die <strong>DSGVO</strong> bezeichnet denjenigen als Betroffenen,<br />

dessen Daten verarbeitet werden. Die Rechte der<br />

Betroffenen gegenüber den Datenverantwortlichen<br />

erfahren durch die <strong>DSGVO</strong> eine deutliche Stärkung:<br />

Eine Erweiterung des Rechts der Löschung auf das<br />

Recht auf Vergessenwerden führt dazu, dass der<br />

Verantwortliche auf Wunsch des Betroffenen nicht<br />

nur dessen Daten in seinem System zu löschen


Juni <strong>2018</strong> <strong>DSGVO</strong> | DOSSIER | 9<br />

FOTOS: DWF<br />

hat. Sofern der Datenverantwortliche die Daten<br />

öffentlich gemacht oder weitergegeben hat, trifft<br />

ihn zudem die Pflicht, angemessene Maßnahmen<br />

zu ergreifen, um weitere für die Datenverarbeitung<br />

Verantwortliche über den Löschungswunsch zu<br />

informieren. Mit dieser Pflicht geht unter Umständen<br />

ein erhöhter Aufwand einher. Neu ist ebenfalls<br />

das Betroffenenrecht auf Datenportabilität. Dieses<br />

Recht gewährt dem Betroffenen die Möglichkeit,<br />

ihn betreffende personenbezogene Daten, die<br />

einem Datenverantwortlichen bereitgestellt wurden,<br />

herauszuverlangen, wobei ihm diese Daten in<br />

einem gängigen und maschinenlesbaren Format<br />

bereitgestellt werden müssen. Hintergrund dieses<br />

Rechts ist, dass es dem Betroffenen möglich sein<br />

soll, z. B. problemlos zwischen Anbietern verschiedener<br />

Dienste zu wechseln und nicht von einem<br />

Wechsel abgehalten zu werden, weil er ansonsten<br />

auf die bislang erhobenen, verarbeiteten und ausgewerteten<br />

Daten verzichten müsste. Als Beispiel für<br />

eine solche Dienstleistung lassen sich etwa Sportoder<br />

Fitnessapps bzw. Gesundheitsapps nennen.<br />

Aus den Betroffenenrechten ergeben sich spiegelbildlich<br />

auch neue Pflichten für die Verantwortlichen.<br />

Diese Pflichten verlangen unter Umständen<br />

FOTO: NICOELNINO/ISTOCKPHOTO.COM<br />

die Implementierung neuer Prozesse im Unternehmen,<br />

welche es ermöglichen, die rechtlichen<br />

Ansprüche des Betroffenen zu erfüllen. Wird einer<br />

Aufforderung des Betroffenen nicht entsprochen,<br />

hat dieser die Möglichkeit sich bei der Aufsichtsbehörde<br />

zu beschweren. Diese wiederrum kann<br />

dann ein Bußgeld festsetzen. Darüber hinaus ist es<br />

einem Betroffenen nach dem neuen Datenschutzrecht<br />

möglich, selbst Schadenersatz von dem Unternehmen<br />

– etwa wegen nicht vorgenommener oder<br />

verzögerter Datenherausgabe – zu verlangen.<br />

Informationspflichten und<br />

Datenschutzerklärungen<br />

Die <strong>DSGVO</strong> verpflichtet Unternehmen zu weitergehenden<br />

Informationspflichten gegenüber den<br />

Betroffenen, als dies bislang der Fall war. So muss<br />

der Datenverantwortliche den Betroffenen zum<br />

Zeitpunkt der Erhebung mehr Informationen im<br />

Kontext der Datenverarbeitung mitteilen, als dies<br />

nach bislang geltendem Recht der Fall war. Diese<br />

Änderung wirkt sich vor allem im Bereich der<br />

Online-Datenschutzerklärung z.B. für Webseiten<br />

aus. So ist es seit Mai <strong>2018</strong> verpflichtend, u. a. die<br />

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, die<br />

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung sowie<br />

die voraussichtliche Dauer der Datenspeicherung<br />

anzugeben.<br />

Im Hinblick auf den Online-Bereich des Datenschutzes<br />

wird die angekündigte „E-Privacy<br />

Ver ordnung“ der EU mit Spannung erwartet.<br />

Aus dieser EU-Verordnung werden sich wichtige<br />

Pflichten für den Betrieb von Webseiten und<br />

anderen Telemedien ergeben, die es sodann<br />

zusätzlich zu beachten gilt.<br />

Datenschutz im Beschäftigungskontext<br />

Die Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz<br />

ergeben sich nicht direkt aus der <strong>DSGVO</strong>, sondern<br />

aus dem BDSG <strong>2018</strong>. In diesem Datenschutzbereich<br />

waren die EU-Mitgliedstaaten dazu aufgefordert,<br />

eigene Regelungen zu treffen. Die <strong>DSGVO</strong> gibt den<br />

Mitgliedstaaten dabei allerdings einen Rahmen vor,<br />

in dem sich die nationalstaatlichen Regelungen<br />

bewegen müssen. So haben die Vorschriften die<br />

berechtigten Interessen und die Grundrechte der<br />

Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen.<br />

Auch muss die Verarbeitung der Beschäftigtendaten<br />

transparent sein.<br />

Neu ist in dieser Hinsicht, dass nach den neuen<br />

Datenschutzgesetzen die Datenverarbeitung aufgrund<br />

von Kollektivvereinbarungen zulässig ist.<br />

Andererseits wurden vom Gesetzgeber die Anforderungen<br />

an die Freiwilligkeit einer Einwilligung<br />

seitens des Beschäftigten teilweise verschärft.<br />

DIE AUTOREN:<br />

Die Autoren sind Rechtsanwälte<br />

der internationalen<br />

Wirtschaftssozietät DWF.<br />

DWF ist eine Fullservicekanzlei,<br />

die weltweit an<br />

26 Standorten vertreten<br />

ist und ihre Mandanten<br />

grenzüberschreitend<br />

zu allen Bereichen des<br />

Wirtschaftsrechts berät.<br />

Marco Müller-ter Jung,<br />

LL.M. (Informationsrecht) ist<br />

Fachanwalt für IT-Recht und<br />

berät Unternehmen rechtlich<br />

bei der Entwicklung neuer<br />

innovativer Technologien,<br />

etwa in den Bereichen Additive<br />

Manufacturing, Autonomous<br />

Driving, IT- und Cyber-Security,<br />

IoT/Robotics/Automatisierung<br />

und Big Data. Nico Czajkowski,<br />

LL.M. berät zu Fragen des<br />

Lauterkeits- und Markenrechts,<br />

sowie zum Datenschutzrecht.<br />

Marco Müller-ter Jung<br />

Nico Czajkowski


10 | DOSSIER | <strong>DSGVO</strong> Juni <strong>2018</strong><br />

Die <strong>DSGVO</strong> vereinheitlicht die<br />

Datenschutzbestimmungen<br />

innerhalb der EU. Eine Übermittlung<br />

personenbezogener Daten in ein<br />

Drittland erfordern jedoch weitere<br />

Maßnahmen zur Rechtfertigung.<br />

An der Transparenzvorgabe müssen sich insbesondere<br />

die Betriebsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern<br />

messen lassen und für den Angestellten<br />

klar zu erkennen geben, welche ihn betreffenden<br />

personenbezogenen Daten erhoben, verwendet,<br />

eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden<br />

sollen.<br />

Die Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung für<br />

Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ergibt<br />

sich künftig aus dem BDSG <strong>2018</strong>. Danach dürfen<br />

personenbezogene Daten des Beschäftigten für die<br />

Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet<br />

werden, wenn dies, kurz gesagt, für dieses<br />

Verhältnis erforderlich ist. Neben diesem Erlaubnistatbestand<br />

kann der Arbeitgeber die Datenverarbeitung<br />

auch auf die in der <strong>DSGVO</strong> benannten<br />

Verarbeitungserlaubnisse, wie z.B. die Einwilligung,<br />

stützen.<br />

Auch wenn das BDSG <strong>2018</strong> den Beschäftigtendatenschutz<br />

regelt, hat ein Unternehmen hinsichtlich<br />

der Daten seiner Arbeitnehmer – bei den<br />

Themen GPS-Tracking oder Videoüberwachung<br />

– die allgemeingültigen Vorgaben der <strong>DSGVO</strong>, insbesondere<br />

die Informations- und Betroffenenrechte<br />

der Arbeitnehmer, zu beachten.<br />

Eine besondere Neuerung liegt im Wegfall der<br />

Verpflichtung auf das Datengeheimnis, wie sie<br />

bislang nach § 5 BDSG vorzunehmen war. Weder<br />

die <strong>DSGVO</strong>, noch das BDSG <strong>2018</strong> enthalten eine<br />

mit § 5 BDSG – aus dem sich bislang die Pflicht<br />

aber auch der Inhalt des Datengeheimnisses ergab<br />

– vergleichbare Regelung. Dennoch ergibt sich die<br />

Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer<br />

über eine rechtskonforme Datenverarbeitung zu<br />

unterrichten, unmittelbar aus der <strong>DSGVO</strong>. Die<br />

bislang in den Arbeitsverträgen verwendeten<br />

Klauseln samt Verweis auf § 5 BDSG bedürfen<br />

daher einer entsprechenden Anpassung.<br />

Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber nunmehr<br />

verpflichtet ist, seine Mitarbeiter regelmäßig zum<br />

Datenschutz und vertrauensvollen Umgang mit<br />

personenbezogenen Daten im Unternehmen, etwa<br />

von Kunden, zu schulen. Diesbezüglich gilt es zu<br />

prüfen, inwieweit neben den Arbeitsverträgen<br />

abgeschlossene Verpflichtungen auf das Datengeheimnis<br />

nebst dazugehöriger Merkblätter<br />

anzupassen sind und welche geeigneten Schulungsmaßnahmen<br />

der Arbeitgeber zu ergreifen und<br />

deren Durchführung zu dokumentieren hat.<br />

Was tun bei einer Datenpanne?<br />

Die Pflichten des Unternehmens<br />

Von besonderer Relevanz sind die in der <strong>DSGVO</strong><br />

festgeschriebenen Meldepflichten bei Datenpannen.<br />

Bislang bestand eine Meldepflicht nach dem<br />

alten BDSG nur in Fällen, in denen besondere Arten<br />

personenbezogener Daten (z.B. Daten über die<br />

Gesundheit oder die ethnische Herkunft einer<br />

Person) durch eine Datenpanne betroffen waren<br />

und diese Panne eine Bedrohung für die Rechte<br />

oder die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen<br />

darstellte. Dann erst hatte der Verantwortliche<br />

die Pflicht, dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

sowie den Betroffenen mitzuteilen.<br />

Diese Meldepflicht wird durch die <strong>DSGVO</strong> deutlich<br />

verschärft. Nunmehr genügt es, wenn jede Art<br />

eines personenbezogenen Datenelements von einer<br />

Datenpanne betroffen ist. Dabei ist es irrelevant,<br />

ob die Datenpanne in Form eines rechtswidrigen<br />

Zugriffs, etwa durch einen Dritten, vorliegt oder<br />

aber versehentlich, durch eine unbeabsichtigte<br />

Löschung, erfolgte. Dann muss der Verantwortliche<br />

binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden dieser<br />

Panne eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde<br />

machen, wenn es durch die Verletzung der<br />

Datensicherheit voraussichtlich zu einem Risiko<br />

für die Rechte und Freiheiten der betroffenen<br />

Person führt. Hinsichtlich der Frage, ob ein solches<br />

Risiko vorliegt, hat der Datenverantwortliche eine<br />

Prognose zu treffen. Eine Prognostizierung und gegebenenfalls<br />

daran anschließende Reaktion binnen<br />

72 Stunden nach Bekanntwerden der Datenpanne<br />

machen ein Daten-Managementsystem erforderlich,<br />

das es ermöglicht, innerhalb dieser kurzen<br />

Frist eine belastbare Prognose unter Einbeziehung<br />

aller relevanten Umstände zu treffen und zu dokumentieren<br />

sowie gegebenenfalls Informationen im<br />

erforderlichen Umfang an die Aufsichtsbehörde zu<br />

übermitteln.<br />

Eine Meldepflicht tritt nur dann nicht ein, wenn<br />

eine durch den Verantwortlichen zu stellende<br />

Prognose ergibt, dass die Verletzung einer Datenschutzvorrichtung<br />

voraussichtlich kein Risiko für<br />

die geschützten Daten bedeutet. Das Risiko einer<br />

unzutreffenden Prognose sowie die entsprechende<br />

Beweislast treffen den Verantwortlichen und sind<br />

bußgeldbewehrt.


Juni <strong>2018</strong> <strong>DSGVO</strong> | DOSSIER | 11<br />

INTERVIEW<br />

<strong>DSGVO</strong> – Welche sind die<br />

dringendsten To-do‘s?<br />

Ende Mai ist die Datenschutz-Grundverordnung (<strong>DSGVO</strong>) in Kraft getreten. Noch sind längst nicht alle<br />

Unternehmen der Branche <strong>DSGVO</strong>-konform. Wir sprachen mit Dr. Dennis Werner, einem TÜV-zertifizierten<br />

Datenschutzbeauftragten und Fachanwalt für IT-Recht, was bei der Umsetzung zu beachten ist und warum<br />

Panik unangebracht ist.<br />

Interview: Christian Bonk<br />

FOTO: JURANDO<br />

sportFACHHANDEL: Als Betreiber eines Sportgeschäfts<br />

mit eigener Webseite sind für die<br />

Umsetzung der <strong>DSGVO</strong> etliche Teilprojekte wichtig.<br />

Zu welchen Teilprojekten raten Sie zuerst?<br />

Dr. Dennis Werner: Prüfen Sie zunächst, ob Sie<br />

einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.<br />

Wenn ja, benennen Sie einen und melden Sie<br />

diesen bei der Aufsichtsbehörde. Prüfen Sie dann,<br />

ob Ihre Website, insbesondere Ihre Datenschutzerklärung,<br />

<strong>DSGVO</strong>-konform ist. Verpflichten Sie<br />

Ihre Beschäftigten zur Vertraulichkeit und fangen<br />

Sie dann an, ihren Dokumentationspflichten nachzukommen,<br />

indem Sie ein Verfahrensverzeichnis<br />

aufbauen und Ihre technischen und organisatorischen<br />

Maßnahmen dokumentieren. Schließlich<br />

erstellen Sie eine Übersicht Ihrer Dienstleister,<br />

die personenbezogene Daten für Sie verarbeiten,<br />

und prüfen Sie, ob Sie wirksame Auftragsverarbeitungsverträge<br />

mit diesen geschlossen haben.<br />

Besonders auf der Webseite müssen viele Textbausteine<br />

erneuert werden. Gibt es zuverlässige Quellen<br />

für rechtsverbindliche Texte, die bezahlbar sind?<br />

Ja, es gibt im Internet zahlreiche – teilweise auch<br />

kostenlose –Datenschutzerklärungsgeneratoren.<br />

Die Krux daran ist nur häufig, dass die Verwendung<br />

dieser Generatoren ein gewisses Maß an<br />

technischem und rechtlichem Verständnis für<br />

Datenschutzfragestellungen voraussetzt, was nicht<br />

bei allen Website-Betreibern und Web-Designern<br />

vorhanden ist. Eine individuell zugeschnittene<br />

Datenschutzerklärung muss aber auch nicht teuer<br />

sein. Mehr als 150 Euro sollte sie nicht kosten,<br />

wenn man keine ganz wilden Dinge auf seiner<br />

Website oder im Marketingbereich macht. Dafür<br />

ist man dann auf der sicheren Seite.<br />

Wenn die Zeit partout nicht reicht und ich mich<br />

entscheide, das komplette Projekt von externen<br />

Fachleuten erledigen zu lassen: Mit welchen Kosten<br />

muss ich rechnen? Das kommt auf den Umfang des<br />

Geschäftsbetriebes an. Der Aufwand reicht von wenigen<br />

Stunden bis zu vielen Leistungstagen. Einen<br />

richtigen Experten wird man kaum für weniger<br />

als 800 Euro am Tag bekommen. Kostengünstiger<br />

können digitale Lösungen sein, die Sie bei den<br />

meisten zu erledigenden Punkten an die Hand<br />

nehmen und persönliche Beratung nur an wenigen<br />

Stellen erforderlich machen.<br />

Wie wahrscheinlich ist es, dass ich in absehbarer<br />

Zeit von einer Behörde hinsichtlich <strong>DSGVO</strong><br />

kontrolliert werde? Sehr unwahrscheinlich, weil<br />

die personelle Ausstattung der Behörden derzeit<br />

noch dünn ist. Anlasslose Kontrollen wird es nach<br />

meiner Einschätzung auf absehbare Zeit nicht<br />

geben. Auf der anderen Seite ist die Behörde jetzt<br />

aber verpflichtet, Hinweisen nachzugehen. Solche<br />

Hinweise werden erfahrungsgemäß gerne von<br />

ausgeschiedenen Mitarbeitern oder Mitbewerbern<br />

gegeben. Größer dürfte die Gefahr von Abmahnungen<br />

sein.<br />

Jetzt ist es passiert: eine Abmahnung liegt im Briefkasten.<br />

Was ist nun unbedingt zu tun? Ruhe bewahren!<br />

Und dann einen spezialisierten Rechtsanwalt<br />

hinzuziehen. Auf keinen Fall selbst schreiben oder<br />

vorschnell eine Unterlassungserklärung abgeben.<br />

Datenschutzrecht ist eine absolute Spezialmaterie.<br />

Vieles ist äußert umstritten und jede Abmahnung<br />

bedarf einer eingehenden Einzelfallprüfung. Häufig<br />

finden sich aber Ansätze für eine erfolgreiche<br />

Verteidigung. Das wird gerade in der nächsten Zeit<br />

gelten, wenn Sachverhalte abgemahnt werden, für<br />

die es keine gesicherte Grundlage im Gesetz oder<br />

in der Rechtsprechung gibt.<br />

Wenn ich mich entscheide, die <strong>DSGVO</strong> in Eigenregie<br />

umzusetzen: Gibt es ein Art „TÜV“, der mir eine<br />

vollständige Umsetzung bescheinigt? Nein, so etwas<br />

gibt es nicht.<br />

Herr Dr. Werner, wir danken Ihnen für das<br />

Gespräch.<br />

Eine Kontrolle ist sehr<br />

unwahrscheinlich, weil<br />

die personelle Ausstattung der<br />

Behörden derzeit noch dünn<br />

ist. Größer dürfte die Gefahr<br />

von Abmahnungen sein.«<br />

Dr. Dennis Werner<br />

Dr. Dennis Werner ist<br />

Fachanwalt für IT-Recht<br />

und TÜV-zertifizierter<br />

Datenschutzbeauftragter. Er<br />

leitet das Datenschutz-Team<br />

des Legal-Tech Start-ups<br />

JURANDO.


12 | DOSSIER | <strong>DSGVO</strong> Juni <strong>2018</strong><br />

SCHRITT FÜR SCHRITT<br />

<strong>DSGVO</strong> verpennt?<br />

... aber höchste Zeit, etwas zu tun! Denn irgendwie handeln muss jeder, der personenbezogene Daten für sein<br />

Business nutzt. Doch mit einem Konzept, sinnvollen Hilfsmitteln und zumutbarem Zeitaufwand lässt sich ein<br />

großer Teil der neuen Pflichten ganz gut umsetzen – auch jetzt noch!<br />

Text: Christian Bonk<br />

1<br />

Verarbeiten Sie personenbezogene Daten,<br />

z.B. für eine Kundendatei mit persönlichen Angaben?<br />

Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung: Sie dürfen nur Daten verarbeiten, wenn<br />

der konkrete Zweck dafür vor der Verarbeitung feststeht und dokumentiert ist.<br />

VORSICHT FALLE<br />

Viele wollen an der <strong>DSGVO</strong><br />

verdienen und lassen sich<br />

mit dem Verweis auf ihre<br />

Auftragslage und das bereits<br />

erfolgte Inkrafttreten der<br />

<strong>DSGVO</strong> mit Traumhonoraren<br />

ihre teils fragwürdige Leistung<br />

vergüten. Hier ist genau so<br />

Vorsicht geboten wie bei<br />

dubiosen Internet-Tools, die<br />

für hohe Summen <strong>DSGVO</strong>-<br />

Sicherheit auf Knopfdruck<br />

versprechen. Viel besser fahren<br />

Sie, wenn Sie besonnen mit<br />

der Umsetzung beginnen<br />

und zunächst in Eigenregie<br />

Teilprojekte angehen. Ein<br />

ganz wichtiger Hinweis<br />

darf aber nicht fehlen: Mit<br />

diesen Anhaltspunkten<br />

haben Sie keinen Anspruch<br />

auf Rechtssicherheit. Und<br />

es ist auf jeden Fall ratsam,<br />

sich bei individuell unklaren<br />

Punkten den Rat vom<br />

Fachmann einzuholen. Das<br />

kann ein IT-Fachanwalt, ein<br />

Datenschutzbeauftragter<br />

oder auch der Experte<br />

eines Berufsverbandes sein.<br />

Dennoch gilt: Wenn Sie damit<br />

beginnen, in Eigenregie erste<br />

Anforderungen zu erfüllen,<br />

sind Sie auf jeden Fall auf dem<br />

richtigen Weg.<br />

To do: Listen Sie die jeweiligen Tätigkeiten<br />

und Prozesse auf, bei denen<br />

2<br />

personenbezogene Daten verarbeitet<br />

werden.<br />

Beispiel: Kundendatei mit Schuhgrößen, Zweck:<br />

Bessere und professionellere Beratung beim<br />

Schuhkauf durch den Kunden durch das Wissen,<br />

welche Schuhgröße beim letzten Mal optimal<br />

gepasst hat.<br />

To do: Erstellen Sie ein Verarbeitungsverzeichnis:<br />

Hier wird alles verzeichnet,<br />

3<br />

was mit personenbezogenen Daten zu tun<br />

hat. Sie müssen dieses Verzeichnis führen.<br />

Den Mindestinhalt eines solchen Verzeichnisses können<br />

Sie in Art. 30 <strong>DSGVO</strong> nachlesen.<br />

Beispiel: Kundenkarte für Rabatt-Aktionen, Listeneintrag:<br />

372 Kunden haben eine Kundenkarte von<br />

uns, für die wir Name, Adresse und Alter abgefragt<br />

haben.<br />

To do: Sorgen Sie dafür, dass Rechner oder<br />

4<br />

Server in einem abschließbaren Raum<br />

stehen – und natürlich, dass dieser auch<br />

abgeschlossen ist. Sie müssen für ein<br />

ausreichendes Schutzniveau sorgen, um die von Ihnen<br />

gesammelten Daten ausreichend zu schützen. Auch<br />

diese Maßnahmen müssen Sie dokumentieren. Führen<br />

Sie eine Liste mit den Personen, die zu Jobzwecken<br />

Zugang zu diesem Raum haben müssen. Listen Sie<br />

zudem auf, ob Ihre Daten in einer Cloudlösung<br />

gespeichert werden und sorgen Sie für ausreichenden<br />

Schutz durch Passwörter und Zertifikate.<br />

Setzen Sie Kundenkarten ein?<br />

5<br />

Auch dazu müssten Sie Zweck, Art der<br />

Nutzung und Umfang der gespeicherten<br />

Kundendaten dokumentieren. Wie<br />

und in welchem Umfang das zu bewerkstelligen ist,<br />

finden Sie in den Informationspflichten aus Art.<br />

13/14 <strong>DSGVO</strong>.<br />

To do: Genau dokumentieren, wie, wofür und mit<br />

welchen personenbezogenen Daten Sie Ihre Kundenkarten<br />

ausstatten.<br />

Arbeiten Sie mit Dienstleistern<br />

6<br />

zusammen?<br />

To do: Überprüfen Sie, wer Ihre Kundendaten<br />

nutzt, um in Ihrem Auftrag Tätigkeiten<br />

auszuführen und erstellen Sie eine Anweisung,<br />

wie die Dienstleister mit den Daten zu verfahren haben.<br />

Schließen Sie unbedingt einen Auftragsverarbeitungsvertrag<br />

mit den Dienstleistern.<br />

Beispiel: Liefer-Service für präparierte Ski durch<br />

einen Kurierdienst aus dem Ort. Machen Sie den<br />

Dienstleister darauf aufmerksam, dass er die<br />

Adressen nur für die Auslieferung in Ihrem Auftrag<br />

nutzen darf.<br />

Erwarten Sie Anfragen<br />

7<br />

von Kunden?<br />

Viele Kunden werden im Zuge der<br />

<strong>DSGVO</strong>-Einführung aufmerksamer<br />

sein als zuvor. Sie haben nämlich umfassende<br />

Rechte auf Auskunft darüber, wie es um ihre Daten<br />

steht. Und diese Auskünfte sollten Sie jederzeit<br />

geben können.<br />

To do: Bereiten Sie sich auf Anfragen vor und stellen<br />

Sie Prozesse sicher, den Kunden schnell und verbindlich<br />

antworten zu können und gegebenenfalls Daten zu<br />

löschen.<br />

Beispiel: Kundendatei: Zeigen Sie ihrem Kunden<br />

auf Anfrage den „Datensatz“, den Sie über ihn auf<br />

dem Rechner haben.


Juni <strong>2018</strong><br />

<strong>DSGVO</strong><br />

<strong>DSGVO</strong> | DOSSIER | 13<br />

Kein Grund<br />

zur Panik ...<br />

1<br />

Haben Sie eine Internetseite?<br />

To do: Die erste Maßnahme für Ihre<br />

2<br />

Webseite ist eine aktuelle Datenschutzerklärung.<br />

Um diese zu erstellen,<br />

informieren Sie sich am besten im<br />

Internet. Es gibt unzählige Möglichkeiten, vom<br />

kostenlosen Generator für Kleinunternehmen bis hin zu<br />

kostenpflichtigen Services, die Ihnen Ihre Datenschutzerklärung<br />

individuell ans neue Recht anpassen.<br />

To do: Ein weiterer wichtiger Schritt ist<br />

3<br />

der sogenannte AVV-Vertrag – den sollten<br />

Sie umgehend mit Ihrem Provider auf den<br />

aktuellen Stand bringen. In der Regel<br />

kommt zwar der Provider damit auf Sie zu, im Zweifel<br />

fragen Sie dort aber schnell nach. Denn der bringt die<br />

„Datenverarbeitungsbeziehung“ zwischen Ihnen und<br />

diesem wichtigen Dienstleister auf den neusten Stand.<br />

Speichert Ihre Website Daten?<br />

4<br />

Welche Daten sind für den Betrieb<br />

Ihrer Website technisch unbedingt erforderlich<br />

(z.B. IP-Adresse, Datum und<br />

Uhrzeit der Anfrage, Browser, Betriebssystemversion<br />

etc.)? Legen Sie Log-Files an und was<br />

speichern Sie darin zu welchem Zweck? Wann<br />

werden die Log-Files gelöscht? Angaben hierzu<br />

müssen auf der Website mit entsprechenden<br />

Hinweisen und Textbausteinen erläutert werden.<br />

5<br />

Setzen<br />

6<br />

Haben<br />

Sie Cookies ein?<br />

Wenn ja, welche und zu welchem Zweck?<br />

Haben Sie einen Cookie-Hinweis? Der<br />

sollte unbedingt ergänzt werden.<br />

Sie eine SSL-Verschlüsselung?<br />

Wenn nicht, sollten Sie dringend eine<br />

einrichten.<br />

7<br />

Setzen<br />

Sie ein Web-Analyse-Tool<br />

(z.B. Google-Analytics) ein?<br />

Dann brauchen Sie auch dazu eine<br />

Textpassage.<br />

Verwenden Sie social- mediaplug-ins<br />

(z.B. Facebook)?<br />

8 Dann informieren Sie sich über eine<br />

„Zwei-Klick-Lösung“. So stellen Sie<br />

sicher, dass nicht schon beim alleinigen Aufrufen<br />

Ihrer Webseite Daten weitergegeben werden.<br />

9<br />

Binden<br />

10<br />

Sie YouTube-Videos ein?<br />

Dann empfiehlt sich der Einsatz des<br />

„erweiterten Datenschutzmodus“.<br />

Haben Sie eine Karte von<br />

Google-Maps eingebunden?<br />

Dann sollte auch darauf eine<br />

Textpassage eingehen.<br />

Brauchen Sie wirklich ein<br />

11<br />

Kontaktformular?<br />

Das wirft nämlich datenschutzrechtlich<br />

eine Vielzahl von Fragen auf,<br />

die Sie vermeiden, wenn Sie es entfernen.<br />

12<br />

Betreiben Sie einen Newsletter?<br />

Dann überprüfen Sie unbedingt, ob die<br />

bislang eingeholten Einwilligungen<br />

noch gültig sind.<br />


© SIMONKR/ISTOCKPHOTO.COM<br />

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