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DSGVO_SFH_2018

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10 | DOSSIER | <strong>DSGVO</strong> Juni <strong>2018</strong><br />

Die <strong>DSGVO</strong> vereinheitlicht die<br />

Datenschutzbestimmungen<br />

innerhalb der EU. Eine Übermittlung<br />

personenbezogener Daten in ein<br />

Drittland erfordern jedoch weitere<br />

Maßnahmen zur Rechtfertigung.<br />

An der Transparenzvorgabe müssen sich insbesondere<br />

die Betriebsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern<br />

messen lassen und für den Angestellten<br />

klar zu erkennen geben, welche ihn betreffenden<br />

personenbezogenen Daten erhoben, verwendet,<br />

eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden<br />

sollen.<br />

Die Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung für<br />

Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ergibt<br />

sich künftig aus dem BDSG <strong>2018</strong>. Danach dürfen<br />

personenbezogene Daten des Beschäftigten für die<br />

Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet<br />

werden, wenn dies, kurz gesagt, für dieses<br />

Verhältnis erforderlich ist. Neben diesem Erlaubnistatbestand<br />

kann der Arbeitgeber die Datenverarbeitung<br />

auch auf die in der <strong>DSGVO</strong> benannten<br />

Verarbeitungserlaubnisse, wie z.B. die Einwilligung,<br />

stützen.<br />

Auch wenn das BDSG <strong>2018</strong> den Beschäftigtendatenschutz<br />

regelt, hat ein Unternehmen hinsichtlich<br />

der Daten seiner Arbeitnehmer – bei den<br />

Themen GPS-Tracking oder Videoüberwachung<br />

– die allgemeingültigen Vorgaben der <strong>DSGVO</strong>, insbesondere<br />

die Informations- und Betroffenenrechte<br />

der Arbeitnehmer, zu beachten.<br />

Eine besondere Neuerung liegt im Wegfall der<br />

Verpflichtung auf das Datengeheimnis, wie sie<br />

bislang nach § 5 BDSG vorzunehmen war. Weder<br />

die <strong>DSGVO</strong>, noch das BDSG <strong>2018</strong> enthalten eine<br />

mit § 5 BDSG – aus dem sich bislang die Pflicht<br />

aber auch der Inhalt des Datengeheimnisses ergab<br />

– vergleichbare Regelung. Dennoch ergibt sich die<br />

Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer<br />

über eine rechtskonforme Datenverarbeitung zu<br />

unterrichten, unmittelbar aus der <strong>DSGVO</strong>. Die<br />

bislang in den Arbeitsverträgen verwendeten<br />

Klauseln samt Verweis auf § 5 BDSG bedürfen<br />

daher einer entsprechenden Anpassung.<br />

Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber nunmehr<br />

verpflichtet ist, seine Mitarbeiter regelmäßig zum<br />

Datenschutz und vertrauensvollen Umgang mit<br />

personenbezogenen Daten im Unternehmen, etwa<br />

von Kunden, zu schulen. Diesbezüglich gilt es zu<br />

prüfen, inwieweit neben den Arbeitsverträgen<br />

abgeschlossene Verpflichtungen auf das Datengeheimnis<br />

nebst dazugehöriger Merkblätter<br />

anzupassen sind und welche geeigneten Schulungsmaßnahmen<br />

der Arbeitgeber zu ergreifen und<br />

deren Durchführung zu dokumentieren hat.<br />

Was tun bei einer Datenpanne?<br />

Die Pflichten des Unternehmens<br />

Von besonderer Relevanz sind die in der <strong>DSGVO</strong><br />

festgeschriebenen Meldepflichten bei Datenpannen.<br />

Bislang bestand eine Meldepflicht nach dem<br />

alten BDSG nur in Fällen, in denen besondere Arten<br />

personenbezogener Daten (z.B. Daten über die<br />

Gesundheit oder die ethnische Herkunft einer<br />

Person) durch eine Datenpanne betroffen waren<br />

und diese Panne eine Bedrohung für die Rechte<br />

oder die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen<br />

darstellte. Dann erst hatte der Verantwortliche<br />

die Pflicht, dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

sowie den Betroffenen mitzuteilen.<br />

Diese Meldepflicht wird durch die <strong>DSGVO</strong> deutlich<br />

verschärft. Nunmehr genügt es, wenn jede Art<br />

eines personenbezogenen Datenelements von einer<br />

Datenpanne betroffen ist. Dabei ist es irrelevant,<br />

ob die Datenpanne in Form eines rechtswidrigen<br />

Zugriffs, etwa durch einen Dritten, vorliegt oder<br />

aber versehentlich, durch eine unbeabsichtigte<br />

Löschung, erfolgte. Dann muss der Verantwortliche<br />

binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden dieser<br />

Panne eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde<br />

machen, wenn es durch die Verletzung der<br />

Datensicherheit voraussichtlich zu einem Risiko<br />

für die Rechte und Freiheiten der betroffenen<br />

Person führt. Hinsichtlich der Frage, ob ein solches<br />

Risiko vorliegt, hat der Datenverantwortliche eine<br />

Prognose zu treffen. Eine Prognostizierung und gegebenenfalls<br />

daran anschließende Reaktion binnen<br />

72 Stunden nach Bekanntwerden der Datenpanne<br />

machen ein Daten-Managementsystem erforderlich,<br />

das es ermöglicht, innerhalb dieser kurzen<br />

Frist eine belastbare Prognose unter Einbeziehung<br />

aller relevanten Umstände zu treffen und zu dokumentieren<br />

sowie gegebenenfalls Informationen im<br />

erforderlichen Umfang an die Aufsichtsbehörde zu<br />

übermitteln.<br />

Eine Meldepflicht tritt nur dann nicht ein, wenn<br />

eine durch den Verantwortlichen zu stellende<br />

Prognose ergibt, dass die Verletzung einer Datenschutzvorrichtung<br />

voraussichtlich kein Risiko für<br />

die geschützten Daten bedeutet. Das Risiko einer<br />

unzutreffenden Prognose sowie die entsprechende<br />

Beweislast treffen den Verantwortlichen und sind<br />

bußgeldbewehrt.

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