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DSGVO_SFH_2018

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Juni <strong>2018</strong> <strong>DSGVO</strong> | DOSSIER | 5<br />

ist nahezu in jedem Unternehmen der Fall. Denn<br />

mit den Datenschutzgesetzen wird nicht nur die<br />

Verarbeitung von Kundendaten, etwa im Online-<br />

Vertrieb und für Marketing-Zwecke, erfasst.<br />

Vielmehr fallen hierunter zum Beispiel auch die<br />

Verarbeitung derjenigen Daten natürlicher<br />

Personen, die im Rahmen der Zusammenarbeit<br />

zwischen Unternehmen, etwa innerhalb eines<br />

Vertriebssystems, für das jeweilige Unternehmen<br />

tätig werden, sowie die Verarbeitung der Daten der<br />

eigenen Beschäftigten.<br />

Eine Umsetzung der geltenden datenschutzrechtlichen<br />

Vorgaben ist daher zwingend, um den<br />

scharfen Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden<br />

aus dem Weg zu gehen. Nachfolgend<br />

werden ausgewählte Änderungen und Problemfelder<br />

des neuen Datenschutzrechts in einem<br />

kurzen Überblick vorgestellt.<br />

Wie teuer wird es? Haftung und<br />

Sanktionen nach der <strong>DSGVO</strong>.<br />

Das Wichtigste vorab: Die möglichen Sanktionen<br />

werden deutlich verschärft. Die <strong>DSGVO</strong> wird den<br />

Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Zukunft die<br />

Möglichkeit geben, Bußgelder in empfindlichen<br />

Höhen zu verhängen. Das bislang geltende BDSG<br />

ließ Bußgelder bis zu einer Höhe von 300.000 Euro<br />

zu. Die <strong>DSGVO</strong> hingegen gibt den Datenschutz-<br />

Aufsichtsbehörden das nötige Werkzeug an die<br />

Hand, um bei Verstößen Strafzahlungen in einer<br />

Höhe von bis zu 20 Millionen Euro zu verhängen.<br />

Alternativ zu diesem Betrag kann die Behörde<br />

auch ein Bußgeld in Höhe von bis zu 4 Prozent des<br />

gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des<br />

Unternehmens, gemessen an dem vorherigen<br />

Geschäftsjahr, verhängen. Je nachdem, welcher<br />

Betrag höher ist. Aus dieser Änderung lässt sich<br />

der Stellenwert der Daten und des Datenschutzes<br />

im 21. Jahrhundert sowie die Ernsthaftigkeit der<br />

Umsetzung der <strong>DSGVO</strong> ablesen.<br />

Wer ist betroffen?<br />

Die <strong>DSGVO</strong> verfolgt das Ziel, die Daten von natürlichen<br />

Personen zu schützen und vor ungewollter<br />

oder unrechtmäßiger Verarbeitung zu bewahren.<br />

Das Begriffspaar „personenbezogene Daten“<br />

bleibt auch unter der <strong>DSGVO</strong> so weitreichend, wie<br />

bereits aus dem deutschen BDSG bekannt. Kurz<br />

gesagt, unterfallen alle Informationen dem Schutz<br />

der <strong>DSGVO</strong>, die sich auf eine identifizierte oder<br />

identifizierbare natürliche Person beziehen. Daten<br />

über juristische Personen fallen demnach weiterhin<br />

nicht in diesen Schutzbereich.<br />

Neue und verschärfte Pflichten für<br />

das Unternehmen: Rechenschaft,<br />

Dokumentation und Folgenabschätzung<br />

Die Regelungen der <strong>DSGVO</strong> hat jedes Unternehmen<br />

(auch: „Verantwortlicher“) zu beachten, das Daten<br />

in einer Niederlassung innerhalb der EU verarbeitet<br />

sowie jedes Unternehmen, das zwar über keine<br />

Niederlassung in der Union verfügt, jedoch Waren<br />

und Dienstleistungen in der EU anbietet oder<br />

personenbezogene Daten von natürlichen Personen,<br />

die sich im Gebiet der EU befinden, verarbeitet.<br />

Das bereits bekannte Sitzland-Prinzip wird durch<br />

die <strong>DSGVO</strong> also auch um das sog. Marktortprinzip<br />

erweitert, sodass die Regelungen der <strong>DSGVO</strong><br />

ebenfalls bei der Datenverarbeitung durch außereuropäische<br />

Anbieter greifen.<br />

Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Grundsätze<br />

der Datenverarbeitung nach der <strong>DSGVO</strong><br />

einzuhalten. Dazu zählen insbesondere die bereits<br />

nach dem BDSG bekannten Grundsätze der Rechtmäßigkeit,<br />

Transparenz und Zweckbindung der<br />

Datenverarbeitung. Neu ist hingegen, dass den<br />

Verantwortlichen hinsichtlich der Einhaltung<br />

dieser Grundsätze eine Rechenschaftspflicht<br />

(„Accountability“, Art. 5 Abs. 2 <strong>DSGVO</strong>) trifft, er also<br />

die Einhaltung der Grundsätze der <strong>DSGVO</strong> nachweisen<br />

können muss.Kann er dies nicht, drohen<br />

Sanktionen nach dem oben dargelegten Maßstab.<br />

Zudem ist der Verantwortliche dazu verpflichtet,<br />

geeignete technische und organisatorische Maßnahmen<br />

zu ergreifen, um sicherzustellen und den<br />

Nachweis dafür erbringen zu können, dass die<br />

Datenverarbeitung in seinem Unternehmen nach<br />

Maßgabe der <strong>DSGVO</strong> erfolgt. Der Nachweis einer<br />

ordnungsgemäßen Datenverarbeitung kann dem<br />

Unternehmen im Falle einer vermeintlichen<br />

Datenverletzung auch zur Exkulpation (d.h. Schuldbefreiung<br />

einer Person) dienen, wenn dadurch<br />

nachgewiesen werden kann, dass die Datenverarbeitung<br />

im Einklang mit der <strong>DSGVO</strong> erfolgte.<br />

Jedes datenverarbeitende Unternehmen wird durch<br />

die <strong>DSGVO</strong> dazu verpflichtet, ein Verzeichnis über<br />

die Verarbeitung personenbezogener Daten („Verarbeitungsverzeichnis“,<br />

Art. 30 <strong>DSGVO</strong>) zu führen.<br />

Mit einem ordentlich geführten und umfassenden<br />

Verarbeitungsverzeichnis kann zudem bereits ein<br />

Großteil der oben benannten Rechenschaftspflichten<br />

erfüllt werden. Zwar suggeriert die <strong>DSGVO</strong>,<br />

dass die Pflicht zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses<br />

nur für Unternehmen mit mehr<br />

als 250 Mitarbeitern gelte. Allerdings wird diese<br />

Ausnahme zugunsten kleinerer Unternehmen nur<br />

in den wenigsten Fällen tatsächlich greifen, >>>

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