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BAUKAMMER BERLIN

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des Eigentümers begrenzt. Maßgebliche Faktoren sind<br />

die Schöpfungshöhe des Bauwerks und die Schwere der<br />

beabsichtigten Veränderungen einerseits und das Interesse<br />

des Eigentümers an einer Modernisierung des Gebäudes<br />

und an einer zweckmäßigen Nutzung des<br />

Grundstücks andererseits, aber auch der Zeitablauf<br />

(hier: 54 Jahre nach Tod des Urhebers) und ein durch<br />

öffentlich-rechtliche Planungen bestehendes Allgemeininteresse.<br />

LG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2010 - 17 O 42/10<br />

UrhG §§ 14, 28, 39, 64, 97 Abs. 1<br />

Quelle: IBR Juli 2010<br />

■ Löschung aus der Architektenliste<br />

wegen Überschuldung<br />

Ein Architekt ist aus der Architektenliste zu löschen, wenn er<br />

überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept<br />

mit Aussicht auf einen baldigen Schuldenabbau verfügt.<br />

OVG Nordrhein-Westfalen,<br />

Beschluss vom 18.12.2009 - 4 B 995/09<br />

BauKaG-NW §§ 1, 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 d; ZPO § 807<br />

Quelle: IBR Juli 2010<br />

■ Binnenmarktrelevante öffentliche Aufträge:<br />

Europaweite Unterschwellenvergabe!<br />

1. Binnenmarktrelevante öffentliche Aufträge unterhalb<br />

der Schwellenwerte erfordern nach dem Vertrag über<br />

die Arbeitsweise der Europäischen Union eine hin -<br />

reichend zugängliche Bekanntmachung vor Auftragsvergabe,<br />

die diskriminierungsfrei Beschreibung des Auftragsgegenstands,<br />

den gleichen Zugang für Wirtschaftsteilnehmer<br />

aus allen Mitgliedstaaten, die gegenseitige<br />

Anerkennung der Befähigungsnachweise (z.B. Diplome),<br />

angemessene Fristen und einen transparenten und<br />

objektiven Ansatz.<br />

2. Alleine dass ein öffentlicher Auftrag die Schwellenwerte<br />

unterschreitet, begründet keine Vermutung, dass seine<br />

Auswirkungen auf den Binnenmarkt nahezu unbedeutend<br />

wären. Der öffentliche Auftraggeber muss im Rahmen<br />

einer Einzelfallprüfung feststellen, ob ein Auftrag<br />

binnenmarktrelevant ist.<br />

EuG, Urteil vom 30.05.2010 - Rs. T-258/06<br />

AEUV Art. 18, 34, 45, 49, 56, 263; GWB § 100 Abs. 1; Vive<br />

§ 2; Quelle: IBR Juli 2010<br />

■ Kein Angebotsausschluss wegen Auslegung<br />

unklarer Vergabeunterlagen durch Bieter!<br />

1. Unklarheiten in den Vergabeunterlagen dürfen nicht zu<br />

Lasten der Bieter gehen.<br />

2. Legt ein Bieter unklare Vergabeunterlagen in vertretbarere<br />

Weise aus, kann dessen Angebot nicht mit der Begründung<br />

ausgeschlossen werden, es entspreche nicht<br />

den Ausschreibungsbedingungen.<br />

OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2010 - 13 Verg 6/10; GWB<br />

§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 121 Abs. 1; VOB/A § 25; Quelle:<br />

IBR Juli 2010<br />

■ Nebenangebote: Verständiger Bieter Maßstab<br />

für das Verständnis von Mindestanforderungen!<br />

1. Maßstab für das Verständnis von Mindestanforderungen<br />

für Nebenangebote ist nicht eine individuelle Sichtweise,<br />

sondern die eines verständigen Bieters.<br />

2. Bei der europaweiten Vergabe von Reinigungsleistun-<br />

10<br />

gen stellt die Vorgabe, dass Nebenangebote die Qualitätsstandards<br />

für Hauptangebote nicht unterschreiten<br />

dürfen, eine konkrete Anforderung dar, die die Qualität<br />

der durch ein Nebenangebot anzubietenden Leistung<br />

bestimmt.<br />

3. 3. Die Festlegung von Leistungsobergrenzen bei der<br />

europaweiten Vergabe von Reinigungsleistungen<br />

ist zulässig.<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010 - Verg 4/10;<br />

Richtlinie 2004/18/EG Art.24 Abs. 3; VOL/A § 9 a Nr. 2;<br />

Quelle: IBR Juli 2010<br />

■ Sektorenvergabe: Niedrigster Preis als einziges<br />

Kriterium zulässig!<br />

Sektorenauftraggeber dürfen bei der Ausschreibung von<br />

Dienstleistungen als einziges Zuschlagskriterium den niedrigsten<br />

Preis festsetzen.<br />

OLG München, Beschluss vom 20.05.2010 - Verg 4/10;<br />

GWB § 97 Abs. 5, § 98 Nr. 4; Richtlinie 2004/17 EG Art. 55<br />

Abs. 1 b; VOL/A SKR § 11 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1; Quelle: IBR<br />

Juli 2010<br />

LITERATUR<br />

■ Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)<br />

für Berlin<br />

Dr.-Ing. Peter Wagner<br />

4. überarbeitete Auflage, Stand Juni 2010 mit Erläuterungen<br />

und ergänzenden Bestimmungen für Berlin und Brandenburg,<br />

462 Seiten, 29,- Euro<br />

ISBN 978-3-88961-312-7 Kulturbuch-Verlag GmbH<br />

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar<br />

2010 regelt im Wesentlichen die Anerkennung und Aufgabenerledigung<br />

von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen<br />

und ihre Vergütung. Anlass für die Novellierung der<br />

BauPrüfV war die erforderliche Umsetzung der Richtlinie<br />

2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt<br />

(DLR). Aus Gründen der Lesbarkeit wurde die Verordnung<br />

neu gefasst; sie orientiert sich inhaltlich und strukturell<br />

an der überarbeiteten Muster-Verordnung über die Prüfingenieure<br />

und Prüfsachverständigen (M-PPVO), Fassung September<br />

2008. Die neue amtliche Abkürzung der Bautechnischen<br />

Prüfungsverordnung lautet BauPrüfVO. Personen aus<br />

Mitgliedstaaten der EU oder einem nach dem Recht der Europäischen<br />

Gemeinschaften gleichgestellten Staat sind<br />

zukünftig berechtigt, Prüfaufgaben nach der BauPrüfVO<br />

wahrzunehmen, sofern sie in ihrem „Heimatland“ vergleichbare<br />

Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen mussten, hinsichtlich<br />

des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Anerkennung<br />

besitzen und die deutsche Sprache in Wort und Schrift<br />

beherrschen. Sofern dies nicht der Fall ist, müssen sie ihre<br />

fachliche Eignung nachweisen. Zweitniederlassungen sind<br />

zukünftig zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung der<br />

Anerkennungsbehörde. Liegt die Zweitniederlassung in einem<br />

anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde<br />

im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen<br />

Landes. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen<br />

der Zahl der Mitarbeiter, die Prüfung mitwirken sollen, der<br />

Entfernung zwischen den Niederlassungen Bedenken gegen<br />

die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Sofern<br />

die gleichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, sind

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