BAUKAMMER BERLIN
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des Eigentümers begrenzt. Maßgebliche Faktoren sind<br />
die Schöpfungshöhe des Bauwerks und die Schwere der<br />
beabsichtigten Veränderungen einerseits und das Interesse<br />
des Eigentümers an einer Modernisierung des Gebäudes<br />
und an einer zweckmäßigen Nutzung des<br />
Grundstücks andererseits, aber auch der Zeitablauf<br />
(hier: 54 Jahre nach Tod des Urhebers) und ein durch<br />
öffentlich-rechtliche Planungen bestehendes Allgemeininteresse.<br />
LG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2010 - 17 O 42/10<br />
UrhG §§ 14, 28, 39, 64, 97 Abs. 1<br />
Quelle: IBR Juli 2010<br />
■ Löschung aus der Architektenliste<br />
wegen Überschuldung<br />
Ein Architekt ist aus der Architektenliste zu löschen, wenn er<br />
überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept<br />
mit Aussicht auf einen baldigen Schuldenabbau verfügt.<br />
OVG Nordrhein-Westfalen,<br />
Beschluss vom 18.12.2009 - 4 B 995/09<br />
BauKaG-NW §§ 1, 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 d; ZPO § 807<br />
Quelle: IBR Juli 2010<br />
■ Binnenmarktrelevante öffentliche Aufträge:<br />
Europaweite Unterschwellenvergabe!<br />
1. Binnenmarktrelevante öffentliche Aufträge unterhalb<br />
der Schwellenwerte erfordern nach dem Vertrag über<br />
die Arbeitsweise der Europäischen Union eine hin -<br />
reichend zugängliche Bekanntmachung vor Auftragsvergabe,<br />
die diskriminierungsfrei Beschreibung des Auftragsgegenstands,<br />
den gleichen Zugang für Wirtschaftsteilnehmer<br />
aus allen Mitgliedstaaten, die gegenseitige<br />
Anerkennung der Befähigungsnachweise (z.B. Diplome),<br />
angemessene Fristen und einen transparenten und<br />
objektiven Ansatz.<br />
2. Alleine dass ein öffentlicher Auftrag die Schwellenwerte<br />
unterschreitet, begründet keine Vermutung, dass seine<br />
Auswirkungen auf den Binnenmarkt nahezu unbedeutend<br />
wären. Der öffentliche Auftraggeber muss im Rahmen<br />
einer Einzelfallprüfung feststellen, ob ein Auftrag<br />
binnenmarktrelevant ist.<br />
EuG, Urteil vom 30.05.2010 - Rs. T-258/06<br />
AEUV Art. 18, 34, 45, 49, 56, 263; GWB § 100 Abs. 1; Vive<br />
§ 2; Quelle: IBR Juli 2010<br />
■ Kein Angebotsausschluss wegen Auslegung<br />
unklarer Vergabeunterlagen durch Bieter!<br />
1. Unklarheiten in den Vergabeunterlagen dürfen nicht zu<br />
Lasten der Bieter gehen.<br />
2. Legt ein Bieter unklare Vergabeunterlagen in vertretbarere<br />
Weise aus, kann dessen Angebot nicht mit der Begründung<br />
ausgeschlossen werden, es entspreche nicht<br />
den Ausschreibungsbedingungen.<br />
OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2010 - 13 Verg 6/10; GWB<br />
§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 121 Abs. 1; VOB/A § 25; Quelle:<br />
IBR Juli 2010<br />
■ Nebenangebote: Verständiger Bieter Maßstab<br />
für das Verständnis von Mindestanforderungen!<br />
1. Maßstab für das Verständnis von Mindestanforderungen<br />
für Nebenangebote ist nicht eine individuelle Sichtweise,<br />
sondern die eines verständigen Bieters.<br />
2. Bei der europaweiten Vergabe von Reinigungsleistun-<br />
10<br />
gen stellt die Vorgabe, dass Nebenangebote die Qualitätsstandards<br />
für Hauptangebote nicht unterschreiten<br />
dürfen, eine konkrete Anforderung dar, die die Qualität<br />
der durch ein Nebenangebot anzubietenden Leistung<br />
bestimmt.<br />
3. 3. Die Festlegung von Leistungsobergrenzen bei der<br />
europaweiten Vergabe von Reinigungsleistungen<br />
ist zulässig.<br />
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010 - Verg 4/10;<br />
Richtlinie 2004/18/EG Art.24 Abs. 3; VOL/A § 9 a Nr. 2;<br />
Quelle: IBR Juli 2010<br />
■ Sektorenvergabe: Niedrigster Preis als einziges<br />
Kriterium zulässig!<br />
Sektorenauftraggeber dürfen bei der Ausschreibung von<br />
Dienstleistungen als einziges Zuschlagskriterium den niedrigsten<br />
Preis festsetzen.<br />
OLG München, Beschluss vom 20.05.2010 - Verg 4/10;<br />
GWB § 97 Abs. 5, § 98 Nr. 4; Richtlinie 2004/17 EG Art. 55<br />
Abs. 1 b; VOL/A SKR § 11 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1; Quelle: IBR<br />
Juli 2010<br />
LITERATUR<br />
■ Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)<br />
für Berlin<br />
Dr.-Ing. Peter Wagner<br />
4. überarbeitete Auflage, Stand Juni 2010 mit Erläuterungen<br />
und ergänzenden Bestimmungen für Berlin und Brandenburg,<br />
462 Seiten, 29,- Euro<br />
ISBN 978-3-88961-312-7 Kulturbuch-Verlag GmbH<br />
Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar<br />
2010 regelt im Wesentlichen die Anerkennung und Aufgabenerledigung<br />
von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen<br />
und ihre Vergütung. Anlass für die Novellierung der<br />
BauPrüfV war die erforderliche Umsetzung der Richtlinie<br />
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt<br />
(DLR). Aus Gründen der Lesbarkeit wurde die Verordnung<br />
neu gefasst; sie orientiert sich inhaltlich und strukturell<br />
an der überarbeiteten Muster-Verordnung über die Prüfingenieure<br />
und Prüfsachverständigen (M-PPVO), Fassung September<br />
2008. Die neue amtliche Abkürzung der Bautechnischen<br />
Prüfungsverordnung lautet BauPrüfVO. Personen aus<br />
Mitgliedstaaten der EU oder einem nach dem Recht der Europäischen<br />
Gemeinschaften gleichgestellten Staat sind<br />
zukünftig berechtigt, Prüfaufgaben nach der BauPrüfVO<br />
wahrzunehmen, sofern sie in ihrem „Heimatland“ vergleichbare<br />
Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen mussten, hinsichtlich<br />
des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Anerkennung<br />
besitzen und die deutsche Sprache in Wort und Schrift<br />
beherrschen. Sofern dies nicht der Fall ist, müssen sie ihre<br />
fachliche Eignung nachweisen. Zweitniederlassungen sind<br />
zukünftig zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung der<br />
Anerkennungsbehörde. Liegt die Zweitniederlassung in einem<br />
anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde<br />
im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen<br />
Landes. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen<br />
der Zahl der Mitarbeiter, die Prüfung mitwirken sollen, der<br />
Entfernung zwischen den Niederlassungen Bedenken gegen<br />
die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Sofern<br />
die gleichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, sind