Jahresbericht 2004 fertig.qxd - VAEB
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Die Ab<strong>fertig</strong>ungsansprüche werden in die neu errichteten<br />
Mitarbeitervorsorgekassen ( MV-Kassen) ausgelagert. Jeder<br />
Arbeitgeber hat durch (Betriebs -)Vereinbarung mit seinen<br />
Arbeitnehmern eine MV -Kasse vertraglich zu wählen.<br />
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ab<strong>fertig</strong>ung richtet sich im neuen<br />
System nicht mehr gegen seinen Arbeitgeber, sondern gegen die<br />
jeweilige MV-Kasse. Ein Anspruch auf Ab<strong>fertig</strong>ung soll grundsätzlich<br />
bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zustehen. Eine<br />
Verfügung (z.B. Auszahlung) über einen Ab<strong>fertig</strong>ungsbetrag gibt es<br />
grundsätzlich nur bei den bisher anspruchsbegründenden<br />
Beendigungsarten und bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren<br />
(ausgenommen bei Pensionierung und Tod).<br />
Der regelmäßige (monatlic he) Melde- und Beitragsweg vom<br />
Arbeitgeber zur MV-Kasse läuft – sowie bei allen anderen Beiträgen<br />
und Umlagen auch – über den gesetzlichen<br />
Krankenversicherungsträger, der auch die Einhaltung der Melde - und<br />
Beitragspflichten durch den A rbeitgeber im Zuge de r<br />
Sozialversicherungsprüfung kontrolliert.<br />
Die Regelungen des BMVG gelten<br />
� für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Ve rtrag<br />
beruhen und ab dem 1. Jänner 2003 beginnen (neue<br />
Dienstverhältnisse);<br />
� für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Ve rtrag<br />
beruhen und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben<br />
(bestehende alte Dienstverhältnisse), wenn der Arbeitgeber<br />
und der Arbeitnehmer auf individueller Basis schriftlich den<br />
Übertritt in das neue Ab<strong>fertig</strong>ungssystem nach dem BMVG<br />
vereinbaren, ab diesem Zeitpunkt (fr ühestens ab 1. Jänner<br />
2003).<br />
Die Regelungen des BMVG sind auch auf Lehrlinge und geringfügig<br />
Beschäftigte anzuwenden.<br />
Ausgenommen vom BMVG sind Arbeitsverhältnisse<br />
⌦ zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden,<br />
⌦ zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden<br />
sind,<br />
⌦ zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einric htungen,<br />
auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anz uwenden ist,<br />
⌦ die dem Kollektivvertrag des Bundesforstgesetzes 1996 unter -<br />
liegen,<br />
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