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Jahresbericht 2004 fertig.qxd - VAEB

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Die Ab<strong>fertig</strong>ungsansprüche werden in die neu errichteten<br />

Mitarbeitervorsorgekassen ( MV-Kassen) ausgelagert. Jeder<br />

Arbeitgeber hat durch (Betriebs -)Vereinbarung mit seinen<br />

Arbeitnehmern eine MV -Kasse vertraglich zu wählen.<br />

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ab<strong>fertig</strong>ung richtet sich im neuen<br />

System nicht mehr gegen seinen Arbeitgeber, sondern gegen die<br />

jeweilige MV-Kasse. Ein Anspruch auf Ab<strong>fertig</strong>ung soll grundsätzlich<br />

bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zustehen. Eine<br />

Verfügung (z.B. Auszahlung) über einen Ab<strong>fertig</strong>ungsbetrag gibt es<br />

grundsätzlich nur bei den bisher anspruchsbegründenden<br />

Beendigungsarten und bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren<br />

(ausgenommen bei Pensionierung und Tod).<br />

Der regelmäßige (monatlic he) Melde- und Beitragsweg vom<br />

Arbeitgeber zur MV-Kasse läuft – sowie bei allen anderen Beiträgen<br />

und Umlagen auch – über den gesetzlichen<br />

Krankenversicherungsträger, der auch die Einhaltung der Melde - und<br />

Beitragspflichten durch den A rbeitgeber im Zuge de r<br />

Sozialversicherungsprüfung kontrolliert.<br />

Die Regelungen des BMVG gelten<br />

� für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Ve rtrag<br />

beruhen und ab dem 1. Jänner 2003 beginnen (neue<br />

Dienstverhältnisse);<br />

� für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Ve rtrag<br />

beruhen und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben<br />

(bestehende alte Dienstverhältnisse), wenn der Arbeitgeber<br />

und der Arbeitnehmer auf individueller Basis schriftlich den<br />

Übertritt in das neue Ab<strong>fertig</strong>ungssystem nach dem BMVG<br />

vereinbaren, ab diesem Zeitpunkt (fr ühestens ab 1. Jänner<br />

2003).<br />

Die Regelungen des BMVG sind auch auf Lehrlinge und geringfügig<br />

Beschäftigte anzuwenden.<br />

Ausgenommen vom BMVG sind Arbeitsverhältnisse<br />

⌦ zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden,<br />

⌦ zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden<br />

sind,<br />

⌦ zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einric htungen,<br />

auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anz uwenden ist,<br />

⌦ die dem Kollektivvertrag des Bundesforstgesetzes 1996 unter -<br />

liegen,<br />

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