Jahresbericht 2004 fertig.qxd - VAEB
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30. Anspruchsschutz bei Altersteilzeit (§ 607 Abs. 22 ASVG)<br />
ArbeitnehmerInnen, die eine Altersteilzeitvereinbaru ng<br />
geschlossen haben, können die vorzeitige (Knappschafts -<br />
)Alters-pension gemäß § 253 b auch ab 01.01.<strong>2004</strong> zu dem am<br />
31.12.2003 geltenden frühestmöglichen Anfallsalter in<br />
Anspruch nehmen.<br />
Voraussetzung dafür ist, dass die Hera bsetzung der Arbeitszeit<br />
bereits vor dem 01.04.2003 wirksam geworden ist.<br />
– ï – ï – ï – ï – ï –<br />
Neben den das Versicherungs - und Leistungsrecht der<br />
Pensionsversicherung betreffenden wurden noch folgende<br />
maßgebliche sonstige Änderungen vorgenommen:<br />
31. Besonderer Beitrag der Mitgli eder der Selbstverwaltung<br />
(§ 553 Abs. 7a ASVG)<br />
Von Mitgliedern der Selbstverwaltung, die nach dieser<br />
Bestimmung Anspruch auf Anwartschaft auf eine Pension<br />
gemäß § 420 Abs. 5 ASVG haben, ist ab 01.01.<strong>2004</strong> von<br />
der Funk-tionsgebühr ein Beitrag von 8 Prozent zu leisten.<br />
32. Pensionssicherungsbeitrag ausgeschiedener Funktionäre<br />
(§ 553 Abs. 7a ASVG )<br />
Ab 01.01.<strong>2004</strong> haben auch die im § 420 Abs. 5 ASVG<br />
genannten Bezieher von Pensionen und deren Hinterbliebene<br />
einen Pensionssicherungsbeitrag von 3,3 Pro zent der Leistung<br />
zu entrichten.<br />
Novelle zum Bundespflegegeldgesetz<br />
Mit dieser Novelle wurde die Möglichkeit geschaffen, dass ein<br />
naher Angehöriger, der eine pflegebedürftige Person, die im Bezug<br />
eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4 nach dem<br />
Bundespflegegeldgesetz steht, seit mindestens einem Jahr<br />
überwiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung<br />
verhindert ist, bei Vorli egen einer sozialen Härte eine finanzielle<br />
Zuwendung aus dem U nterstützungsfonds für Menschen mit<br />
Behinderung erhalten ka nn.<br />
Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen aus dem<br />
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung obliegt dem<br />
Bundessozialamt.