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Jahresbericht 2004 fertig.qxd - VAEB

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30. Anspruchsschutz bei Altersteilzeit (§ 607 Abs. 22 ASVG)<br />

ArbeitnehmerInnen, die eine Altersteilzeitvereinbaru ng<br />

geschlossen haben, können die vorzeitige (Knappschafts -<br />

)Alters-pension gemäß § 253 b auch ab 01.01.<strong>2004</strong> zu dem am<br />

31.12.2003 geltenden frühestmöglichen Anfallsalter in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass die Hera bsetzung der Arbeitszeit<br />

bereits vor dem 01.04.2003 wirksam geworden ist.<br />

– ï – ï – ï – ï – ï –<br />

Neben den das Versicherungs - und Leistungsrecht der<br />

Pensionsversicherung betreffenden wurden noch folgende<br />

maßgebliche sonstige Änderungen vorgenommen:<br />

31. Besonderer Beitrag der Mitgli eder der Selbstverwaltung<br />

(§ 553 Abs. 7a ASVG)<br />

Von Mitgliedern der Selbstverwaltung, die nach dieser<br />

Bestimmung Anspruch auf Anwartschaft auf eine Pension<br />

gemäß § 420 Abs. 5 ASVG haben, ist ab 01.01.<strong>2004</strong> von<br />

der Funk-tionsgebühr ein Beitrag von 8 Prozent zu leisten.<br />

32. Pensionssicherungsbeitrag ausgeschiedener Funktionäre<br />

(§ 553 Abs. 7a ASVG )<br />

Ab 01.01.<strong>2004</strong> haben auch die im § 420 Abs. 5 ASVG<br />

genannten Bezieher von Pensionen und deren Hinterbliebene<br />

einen Pensionssicherungsbeitrag von 3,3 Pro zent der Leistung<br />

zu entrichten.<br />

Novelle zum Bundespflegegeldgesetz<br />

Mit dieser Novelle wurde die Möglichkeit geschaffen, dass ein<br />

naher Angehöriger, der eine pflegebedürftige Person, die im Bezug<br />

eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4 nach dem<br />

Bundespflegegeldgesetz steht, seit mindestens einem Jahr<br />

überwiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung<br />

verhindert ist, bei Vorli egen einer sozialen Härte eine finanzielle<br />

Zuwendung aus dem U nterstützungsfonds für Menschen mit<br />

Behinderung erhalten ka nn.<br />

Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen aus dem<br />

Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung obliegt dem<br />

Bundessozialamt.

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