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Jahresbericht 2004 fertig.qxd - VAEB

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26. Hacklerregelung (§ 607 Abs. 14 ASVG)<br />

Männliche Versicherte, die nach dem 31.12.1946 und vor dem<br />

01.01.1959 und weibliche Ve rsicherte, die nach dem 31.12.1951<br />

und vor dem 01.01.1964 geb oren sind und die in mehr als der<br />

Hälfte der Beitragsmonate Tätigkeiten unter kö rperlich besonders<br />

belastenden Bedingungen ausgeübt haben, können unter den in<br />

Abs. 13 genannten Bedingungen die vo rzeitige (Knappschafts -)<br />

Alterspension gemäß § 253 b bereits nach Vollendung des 60.<br />

bzw. 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen.<br />

Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom<br />

BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsume ntenschutz<br />

durch Verordnung bis längstens 31.12.2006 festzul egen.<br />

27. Deckelung des Anspruchsverlustes (§ 607 Abs. 23 ASVG)<br />

Bei Personen mit einem Stichtag nach dem 31.12.2003 ist eine<br />

Vergleichsberechnung nach den am 31.12.2003 in Geltung<br />

gestandenen Rechtsvorschrif ten durchzuführen. Die<br />

Vergleichspension ist der nach den neuen Bestimmungen<br />

ermittelten Leistung gegenüber zu stellen. Ist die neue Leistung<br />

um mehr als 10 Pr ozent niedriger als die Vergleichspension, so<br />

gebühren 90 Prozent der Vergleichspens ion.<br />

28. Härteausgleichsfonds (§ 291 a ASVG)<br />

Beim BM für soziale Sicherheit, Generationen und<br />

Konsumentenschutz wurde ein Härteausgleichsfonds eingerichtet,<br />

der Zuwendungen für Pensionsbezieher gewähren kann, die von<br />

den Änderungen der pensionsrechtlichen Vorschrift en betroffen<br />

sind.<br />

Der Fonds ist im Jahr <strong>2004</strong> mit 10 Mio. Euro, 2005 mit 16 Mio.<br />

Euro und 2006 mit 18 Mio. Euro dotiert.<br />

29. Anspruchsschutz bei langer Versicherungsdauer<br />

(§ 607 Abs. 20 ASVG)<br />

Versicherte, die Anspruch auf vorzeitige (Knappschafts -)Alterspension<br />

gemäß § 253 b zu einem Stichtag 01.07.<strong>2004</strong> bis<br />

01.11.<strong>2004</strong> gehabt und die das Arbeitsverhältnis nachweislich bis<br />

zum 30. Juni 2003 zu einem Termin in der Zeit vom 30.06.<strong>2004</strong><br />

bis 31.08.<strong>2004</strong> wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen<br />

(Knappschafts-)Alterspension aufgelöst haben, können die<br />

Leistung mit dem zum 31.12.2003 in Geltung gestandenen<br />

Anfallsalter in A nspruch nehmen.<br />

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