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Jahresbericht 2004 fertig.qxd - VAEB

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204<br />

⌦ von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne des<br />

Landarbeitsgesetzes 1984. Im Landarbeitsgesetz wurde<br />

eine dem BMVG entsprechende Regelung geschaffen. Für<br />

Landarbeiter gilt die in weiterer Folge dargestellte<br />

Regelung:<br />

Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003<br />

begonnen haben (bestehende Dienstverhältnisse) und für<br />

die ein Übertritt in das neue Ab<strong>fertig</strong>ungssystem nicht<br />

vereinbart wird, findet das BMVG keine Anwendung.<br />

Das BMVG ist in den vorerwähnten Fällen trotzdem anzu wenden,<br />

wenn eine Übertragung von Altab<strong>fertig</strong>ungsanwartschaften erfolgt<br />

ist. Die Beitragspflicht beginnt dann ab dem ersten Monat (kein<br />

beitragsfreier Monat).<br />

Dienstgeberabgabe bei mehreren geringfügig Beschäftigten<br />

Werden für einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte<br />

tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen<br />

Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Dienstnehmer<br />

und freien Dienstnehmer im Kalendermonat zu ermitteln.<br />

Übersteigt die sich ergebende Summe das Eineinhalbfache der<br />

monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2004</strong> : € 474,29), hat der<br />

Dienstgeber an Stelle des Unfallversicherungsbeitrages eine<br />

Dienstgeberabgabe zu entrichten.<br />

Diese Dienstgeberabgabe ist einheitlich mit 17,8 % der<br />

Beitragsgrundlage festgelegt.<br />

Die Versicherun gsanstalt des österreichischen Bergbaues hebt<br />

diese Abgabe im übertragenen Wirkungsbereich für den Bund ein.<br />

Sie ist zweckgewidmet und dient der Finanzierung der<br />

Pensionsversicherung (zu 76,5 %) und der Krankenversicherung<br />

der geringfügig Beschäftigten (zu 23,5 %).

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