Jahresbericht 2004 fertig.qxd - VAEB
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204<br />
⌦ von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne des<br />
Landarbeitsgesetzes 1984. Im Landarbeitsgesetz wurde<br />
eine dem BMVG entsprechende Regelung geschaffen. Für<br />
Landarbeiter gilt die in weiterer Folge dargestellte<br />
Regelung:<br />
Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003<br />
begonnen haben (bestehende Dienstverhältnisse) und für<br />
die ein Übertritt in das neue Ab<strong>fertig</strong>ungssystem nicht<br />
vereinbart wird, findet das BMVG keine Anwendung.<br />
Das BMVG ist in den vorerwähnten Fällen trotzdem anzu wenden,<br />
wenn eine Übertragung von Altab<strong>fertig</strong>ungsanwartschaften erfolgt<br />
ist. Die Beitragspflicht beginnt dann ab dem ersten Monat (kein<br />
beitragsfreier Monat).<br />
Dienstgeberabgabe bei mehreren geringfügig Beschäftigten<br />
Werden für einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte<br />
tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen<br />
Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Dienstnehmer<br />
und freien Dienstnehmer im Kalendermonat zu ermitteln.<br />
Übersteigt die sich ergebende Summe das Eineinhalbfache der<br />
monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2004</strong> : € 474,29), hat der<br />
Dienstgeber an Stelle des Unfallversicherungsbeitrages eine<br />
Dienstgeberabgabe zu entrichten.<br />
Diese Dienstgeberabgabe ist einheitlich mit 17,8 % der<br />
Beitragsgrundlage festgelegt.<br />
Die Versicherun gsanstalt des österreichischen Bergbaues hebt<br />
diese Abgabe im übertragenen Wirkungsbereich für den Bund ein.<br />
Sie ist zweckgewidmet und dient der Finanzierung der<br />
Pensionsversicherung (zu 76,5 %) und der Krankenversicherung<br />
der geringfügig Beschäftigten (zu 23,5 %).