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Alternativer Menschenrechtsbericht für Nürnberg Inhaltsverzeichnis

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<strong>Alternativer</strong> <strong>Menschenrechtsbericht</strong> <strong>für</strong> <strong>Nürnberg</strong><br />

Frau M. W. reiste im Juli 1996 mit ihren beiden Kindern nach Deutschland<br />

ein. Sie stammt aus Bagdad. Ihr Ehemann war unter Saddam Hussein im Gefängnis.<br />

Er konnte später nach Holland fliehen. Eine geplante Familienzusammenführung<br />

scheiterte. Der Ehemann war irgendwann verschwunden, nicht<br />

mehr in Holland gemeldet. Die Ehe wurde 2003 in Abwesenheit geschieden.<br />

Aus der Akte des Bundesamtes ergibt sich, dass das <strong>Nürnberg</strong>er Ausländeramt<br />

auf eigene Initiative am 20.12.2005, am 2.2.2006 und noch einmal am<br />

29.1.2007 beim Bundesamt wegen eines Widerrufsverfahrens angefragt<br />

hatte. Bei der letzten Anfrage erklärte die Stadt <strong>Nürnberg</strong>, dass bei einem<br />

rechtskräftigen Widerruf eine Aufenthaltsbeendigung konkret geplant sei.<br />

Das Widerrufsverfahren wurde am 14.3.2007 eingeleitet. Der Rechtsanwalt<br />

hat gegen den Widerrufsbescheid geklagt, die Klage wurde abgelehnt. Parallel<br />

hierzu hat der Rechtsanwalt einen Antrag auf Bleiberecht gestellt.<br />

Dem Sohn H. T.´s wurde am 20.3.2007 von der Ausländerbehörde mitgeteilt,<br />

dass eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis den Nachweis der Identität<br />

erfordere. Die Verpflichtung des Nachweises der Identität liege bei ihm. „Eine<br />

Möglichkeit zum Nachweis der Identität wäre die Vorlage eines irakischen<br />

Nationalpasses. Dies stellt aber keine Aufforderung zur Beantragung eines<br />

irakischen Nationalpasses dar.“ H. T. ist - im Gegensatz zu seiner Mutter - immer<br />

noch anerkannter Flüchtling, dem nach allgemeiner Rechtsauffassung<br />

nicht zugemutet werden kann, sich an seine Botschaft zu wenden, um einen<br />

Nationalpass zu beantragen. Bei ihm liegen alle Voraussetzungen <strong>für</strong> die Erteilung<br />

einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Verbindung<br />

mit § 35 AufenthG vor, außer dem Nachweis der Identität, auf den die<br />

Ausländerbehörde im Falle von Flüchtlingen jedoch verzichten könnte.<br />

Herr H. K. ist 37 Jahre alt und kommt aus dem Südirak. Im Oktober 1999<br />

flüchtete er aus dem Irak und suchte Schutz in Deutschland. Nach ca. sieben<br />

Monaten wurde er als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt<br />

und erhielt eine Aufenthaltsbefugnis. Seit 2000 arbeitet er durchgehend.<br />

Herr H. K. lebt ohne Familie in Deutschland.<br />

Am 26. Oktober 2005 wurde ihm vom Ausländeramt auf seine Nachfrage wegen<br />

einer Aufenthaltsverfestigung mitgeteilt, dass er einen irakischen Pass

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