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Alternativer Menschenrechtsbericht für Nürnberg Inhaltsverzeichnis

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<strong>Alternativer</strong> <strong>Menschenrechtsbericht</strong> <strong>für</strong> <strong>Nürnberg</strong><br />

weisen Abschiebung haben Herrn G. völlig verändert. Er ist psychisch stark<br />

angegriffen, leidet unter Panikattacken und Angst- und Schlafstörungen und<br />

ist nicht mehr fähig, eine Arbeit aufzunehmen. Er ist in ständiger psychiatrischer<br />

Behandlung.<br />

Auch Herr F. stammt aus Bagdad. Im Herbst 2001 kam er nach Deutschland<br />

und beantragte Asyl. Bei ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft nach der<br />

Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt. Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft<br />

durch das Bundesamt <strong>für</strong> Migration und Flüchtlinge wurde im Januar<br />

2006 rechtskräftig.<br />

Das Ausländeramt <strong>Nürnberg</strong> zog daraufhin den Internationalen Reiseausweis<br />

ein und erteilte F. im Januar 2006 eine Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis.<br />

Im Februar 2007 teilte ihm die Ausländerbehörde <strong>Nürnberg</strong> mit, dass<br />

er auf Grund von Geldstrafen im Jahr 2003 und 2004, die zusammen über<br />

50 Tagessätzen liegen, nicht unter die Bleiberechtsregelung fallen würde.<br />

Zugleich drohte sie ihm die Abschiebung in den Irak an. In einem weiteren<br />

Schreiben setzte die Behörde ihm eine fünfwöchige Frist zur Ausreise in den<br />

Irak.<br />

Die Fiktionsbescheinigung wurde nicht verlängert und es wurde ihm nicht<br />

einmal eine Duldung erteilt, er stand damit vor dem Nichts. Dies zog in der<br />

Folge auch nach sich, dass die Sozialleistungen eingestellt wurden und er<br />

weder seine Miete bezahlen konnte noch etwas zum Lebensunterhalt hatte.<br />

Herr F. stammt aus dem Zentralirak. Die Ausländerbehörde ignoriert eindeutig,<br />

dass Abschiebungen nur in das autonome Kurdengebiet im Norden des<br />

Irak erfolgen dürfen, nicht aber in den Zentralirak.<br />

Auch bei Herrn M. K., Mandäer aus dem Irak und nach der Genfer Flüchtlingskonvention<br />

anerkannter Flüchtling, verlangt die Stadt <strong>Nürnberg</strong> die Vorlage<br />

eines irakischen Nationalpasses als Voraussetzung <strong>für</strong> die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.<br />

In einem Schreiben der Ausländerbehörde in einem ähnlichen Fall wurde<br />

dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass sich die Erteilung der Niederlassungserlaubnis<br />

nach der Ermessensvorschrift des 26 Abs. 4 AufenthG richte. Die

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