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Alternativer Menschenrechtsbericht für Nürnberg Inhaltsverzeichnis

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<strong>Alternativer</strong> <strong>Menschenrechtsbericht</strong> <strong>für</strong> <strong>Nürnberg</strong><br />

Rückübernahmeabkommen, z. B. mit Serbien und Montenegro. Hier muss<br />

sich die Ausländerbehörde nach dem Ausfüllen der Formulare durch den<br />

Häftling erst an die entsprechenden Innenministerien wenden. Erst wenn<br />

von dort eine positive Zusage kommt, kann die weitere Prozedur (s. o.) in<br />

Gang kommen. Die Anfrage an die Innenministerien dauern zum Teil mehrere<br />

Monate.<br />

Der Abschiebegefangene ist verpflichtet, seine Abschiebekosten zu bezahlen.<br />

Damit ist die Abschiebehaft die einzige Haftform, deren Kosten vom Häftling<br />

gezahlt werden müssen. Zu den Abschiebkosten gehört der Tagessatz in der<br />

Justizvollzugsanstalt, der sich in Bayern auf 70 Euro beläuft. Weitere Kosten<br />

fallen an bei Botschaftsvorführungen (Fahrtkosten und Tagegeld <strong>für</strong> die begleitenden<br />

Beamten) sowie bei Gerichtsterminen. Außerdem werden die<br />

Flugkosten sowie die Fahrt zum Flughafen inkl. Tagegeld der begleitenden<br />

Beamten in Rechnung gestellt.<br />

Kommt ein Ausländer in Abschiebehaft, so werden vorhandene Geldmittel<br />

zur Sicherung der Abschiebekosten einbehalten. Gemäß einer Verordnung<br />

des Bayer. Staatsministeriums des Inneren wird den Abschiebegefangenen<br />

bei vorhandenen Geldmitteln ein Freibetrag von 200 Euro eingeräumt. Im<br />

Normalfall hat ein Abschiebegefangener allerdings keinerlei Geldmittel und<br />

wird somit vollkommen mittellos in seine Heimat abgeschoben.<br />

Bei einer Rückkehr nach Deutschland, z. B. durch Heirat, müssen vorher alle<br />

Abschiebekosten beglichen werden.<br />

Der EU-Kommissar <strong>für</strong> Menschenrechte, Thomas Hammarberg, schreibt in<br />

seinem Bericht vom 11.7.2007 über die Abschiebehaft:<br />

„Der Kommissar ist fest davon überzeugt, dass die Abschiebungshaft ausschließlich<br />

zur Anwendung gelangen soll, wenn sie umfassend gerechtfertigt<br />

und es klar ist, dass die Abschiebung tatsächlich in unmittelbarer Zukunft<br />

durchgeführt werden kann. Sie darf nicht zum Ziel haben, den abgelehnten<br />

Asylbewerber unter Druck zu setzen, damit er mit den Behörden zusammen<br />

arbeitet, um den Abschiebeprozess zu befördern. Die Behörden sollen bei<br />

der Rechtfertigung der Haftgründe und bei der Feststellung der konkreten<br />

Abschiebungswahrscheinlichkeit äußerst umsichtig vorgehen, bevor sie bei<br />

den Gerichten einen Antrag auf Abschiebungshaft stellen. Der Kommissar

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