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Alternativer Menschenrechtsbericht für Nürnberg Inhaltsverzeichnis

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<strong>Alternativer</strong> <strong>Menschenrechtsbericht</strong> <strong>für</strong> <strong>Nürnberg</strong><br />

Abschiebehaft<br />

Einführung<br />

„Die Abschiebehaft ist eine Form der Zivilhaft. Es handelt sich hier nicht um<br />

Strafverbüßung als Schuldausgleich <strong>für</strong> begangene Straftaten oder Untersuchungshaft<br />

zur Sicherung eines gerichtlichen Verfahrens, sondern um Freiheitsentziehung<br />

als Maßnahme der inneren Verwaltung im Rahmen einer<br />

Verwaltungsvollstreckung. Sie soll lediglich dazu dienen, die Abschiebung<br />

... zu sichern.“ (Diplomarbeit von Freya Groll: Vollzug der Abschiebehaft in<br />

Justizvollzugsanstalten, <strong>Nürnberg</strong>, 2003)<br />

Auch das Ziel der Läuterung und Resozialisierung durch den Strafvollzug ist<br />

auf die Abschiebehaft nicht anwendbar.<br />

„Das gerichtliche Verfahren hierzu ist im Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz<br />

(FEVG) vom 29.6.1956 geregelt. Freiheitsentzug wird in § 2 FEVG als<br />

„Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit<br />

in einem Gefängnis, einem Haftraum, einem Arbeitshaus, einer<br />

geschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge<br />

oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt“ definiert.“ (Freya<br />

Groll, s. o.)<br />

Dieses Gesetz behandelt Abschiebegefangene wie Personen, deren zwangsweise<br />

Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit<br />

und Ordnung als notwendig erachtet wurde.<br />

Abschiebehaft ist Freiheitsentzug<br />

Freiheitsentzug stellt einen enormen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen<br />

Freiheit (Freiheitsgarantie nach Art. 2 Abs. 2 GG) dar. Aus diesem Grund<br />

unterliegt dieser Eingriff eigentlich der strengen Prüfung der verfassungsmäßig<br />

garantierten Verhältnismäßigkeit. Dies ist jedoch bei der Abschiebehaft<br />

häufig nicht gewährleistet.

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