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Dokumentation - Werner Baurecht

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Themenforum 1: Brauchen wir ein Mediationsgesetz?<br />

• Ausschluss des Mediators als Richter im streitigen Verfahren nach erfolgloser Mediation<br />

Begründung: Offenheit der Parteien verspricht mehr Erfolg und bessere Ergebnisse im Mediationsverfahren.<br />

Daher wird allgemein angenommen, dass der Mediator nicht die streitentscheidende<br />

Person sein sollte. Dies wird im Rahmen der gerichtlichen Mediation durch die<br />

Geschäftsverteilungspläne in der Regel sichergestellt und den Parteien auch zugesichert.<br />

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung<br />

oder wegen eines Wechsels des Mediators zum Rechtsmittelgericht der<br />

Mediator später doch dem streitentscheidenden Gremium angehört. Befangenheitserklärungen<br />

des Mediators sind von mehreren Obergerichten für unbegründet erklärt worden (z.B.<br />

LSG Celle, Beschluss vom 16.04.2004, L 9 B 12/04 U).<br />

• Zuständigkeit des Richtermediators für die Festsetzung des Gegenstandswerts eines Vergleichs<br />

sowie PKH für Mehrvergleich<br />

Begründung:Die meisten Mediationen durchführenden Gerichte gehen davon aus, dass für<br />

die Festsetzung des Gegenstandswertes sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der<br />

streitentscheidende Richter (Spruchkörper) zuständig bleibt (für eine Annexkompetenz des<br />

Mediators Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 278 Rn. 5). Dies führt zu einer nicht sinnvollen<br />

Arbeitsteilung; der Mediator kann problemlos entscheiden, weil er den Streitgegenstand<br />

des Prozesses sowie den Regelungsgegenstand des Vergleichs kennt, während der<br />

streitentscheidende Richter sich erst wieder einarbeiten müsste.<br />

• Kostenerstattung für beigezogene Dritte nach den Vorschriften des JVEG<br />

Begründung:Es kommt in Mediationsverfahren nicht selten vor, dass zu den Verhandlungen<br />

nicht prozessbeteiligte, aber sachlich interessierte Personen hinzugezogen werden (z.B. der<br />

Sachbearbeiter des Sozialamts, das hinter dem von einem Unterhaltsberechtigten geführten<br />

Prozess steht). Auch kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung einer<br />

Einzelfrage sinnvoll sein. Hier würde es helfen, wenn die Vorschriften des JVEG für diese<br />

Dritten anwendbar wären. Vorschuss- und ausgleichspflichtig wären die Parteien.<br />

• Keine Nebentätigkeit für aktive Richter als Mediatoren<br />

Begründung:Es spricht viel dafür, dass nach geltendem Nebentätigkeitsrecht als Mediator<br />

ausgebildete Richter einen Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für<br />

eine private Mediatorentätigkeit haben dürften. Dies erscheint während der Zeit der aktiven<br />

Richtertätigkeit nicht angemessen. Die meist auf Staatskosten ausgebildeten Richtermediatoren<br />

würden in einen Wettbewerb mit den freiberuflichen Mediatoren treten, der gerade<br />

wegen des derzeitigen Spannungsverhältnisses zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher<br />

Mediation nicht gewünscht sein kann.<br />

Bundeskonferenz „Mediation in der Justiz“, 13. Juni 2007, Bielefeld<br />

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