Dokumentation - Werner Baurecht
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Themenforum 1: Brauchen wir ein Mediationsgesetz?<br />
• Ausschluss des Mediators als Richter im streitigen Verfahren nach erfolgloser Mediation<br />
Begründung: Offenheit der Parteien verspricht mehr Erfolg und bessere Ergebnisse im Mediationsverfahren.<br />
Daher wird allgemein angenommen, dass der Mediator nicht die streitentscheidende<br />
Person sein sollte. Dies wird im Rahmen der gerichtlichen Mediation durch die<br />
Geschäftsverteilungspläne in der Regel sichergestellt und den Parteien auch zugesichert.<br />
Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung<br />
oder wegen eines Wechsels des Mediators zum Rechtsmittelgericht der<br />
Mediator später doch dem streitentscheidenden Gremium angehört. Befangenheitserklärungen<br />
des Mediators sind von mehreren Obergerichten für unbegründet erklärt worden (z.B.<br />
LSG Celle, Beschluss vom 16.04.2004, L 9 B 12/04 U).<br />
• Zuständigkeit des Richtermediators für die Festsetzung des Gegenstandswerts eines Vergleichs<br />
sowie PKH für Mehrvergleich<br />
Begründung:Die meisten Mediationen durchführenden Gerichte gehen davon aus, dass für<br />
die Festsetzung des Gegenstandswertes sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der<br />
streitentscheidende Richter (Spruchkörper) zuständig bleibt (für eine Annexkompetenz des<br />
Mediators Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 278 Rn. 5). Dies führt zu einer nicht sinnvollen<br />
Arbeitsteilung; der Mediator kann problemlos entscheiden, weil er den Streitgegenstand<br />
des Prozesses sowie den Regelungsgegenstand des Vergleichs kennt, während der<br />
streitentscheidende Richter sich erst wieder einarbeiten müsste.<br />
• Kostenerstattung für beigezogene Dritte nach den Vorschriften des JVEG<br />
Begründung:Es kommt in Mediationsverfahren nicht selten vor, dass zu den Verhandlungen<br />
nicht prozessbeteiligte, aber sachlich interessierte Personen hinzugezogen werden (z.B. der<br />
Sachbearbeiter des Sozialamts, das hinter dem von einem Unterhaltsberechtigten geführten<br />
Prozess steht). Auch kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung einer<br />
Einzelfrage sinnvoll sein. Hier würde es helfen, wenn die Vorschriften des JVEG für diese<br />
Dritten anwendbar wären. Vorschuss- und ausgleichspflichtig wären die Parteien.<br />
• Keine Nebentätigkeit für aktive Richter als Mediatoren<br />
Begründung:Es spricht viel dafür, dass nach geltendem Nebentätigkeitsrecht als Mediator<br />
ausgebildete Richter einen Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für<br />
eine private Mediatorentätigkeit haben dürften. Dies erscheint während der Zeit der aktiven<br />
Richtertätigkeit nicht angemessen. Die meist auf Staatskosten ausgebildeten Richtermediatoren<br />
würden in einen Wettbewerb mit den freiberuflichen Mediatoren treten, der gerade<br />
wegen des derzeitigen Spannungsverhältnisses zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher<br />
Mediation nicht gewünscht sein kann.<br />
Bundeskonferenz „Mediation in der Justiz“, 13. Juni 2007, Bielefeld<br />
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