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Dokumentation - Werner Baurecht

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Themenforum 3: Außergerichtliche und richterliche Mediation – Konkurrenz oder Ergänzung?<br />

III.<br />

Die anschließende lebhafte Diskussion verdeutlichte die unterschiedlichen Auffassungen zum<br />

Thema. Im Folgenden soll daher ein Überblick über den Verlauf dieser Diskussion gegeben<br />

werden.<br />

1. Die Mediation durch Juristen und damit auch die richterliche Mediation täuschen eine sozialpolitische<br />

Kompetenz vor, die zwei Jahrzehnte Juristensozialisation ungeschehen machen<br />

soll. Auch die einphasige Juristenausbildung ändere hieran nichts. Es werden erhebliche<br />

Bedenken dagegen geäußert, dass Richter, Anwälte und Wirtschaftsjuristen im Schnellkurs<br />

zu Mediatoren gemacht werden. Hierbei zeige sich der Nachteil, dass das Berufsbild des<br />

Mediators nicht geschützt sei. Mediation verlange auch psychosoziale Kompetenz.<br />

2. Außergerichtliche Streitbeilegung wird in viel zu geringem Umfang in Anspruch genommen.<br />

Nur daher kommt es zu der Fülle der Klagen. Im Übrigen herrscht auch unter vielen Richtern<br />

die Auffassung, man sei nicht dazu da, sich auf eine konsensuale Streitbeilegung einzulassen.<br />

Vielmehr könne der Prozessrichter Güteverhandlungen in ähnlicher Weise wie eine<br />

Mediation führen. Dies reiche aus. Schließlich hätten Richter auch nicht so viel Zeit, sich<br />

über Stunden mit den Parteien zu beschäftigen.<br />

Zwischen dem personenverschiedenen Güterichter und dem Mediator müsse ein klarer Unterschied<br />

gemacht werden. Nur der Mediator verfüge über die bessere Ausbildung. Allerdings<br />

wird auch auf einen interessanten Mittelweg verwiesen, indem der als Mediator ausgebildete<br />

Prozessrichter Mediationstechnik in den Prozess einbezieht (Gerichtsverhandlung<br />

mit Flip-Chart). Im Rahmen dieser integrierten Mediation können bei dem OLG Koblenz<br />

95 % der Fälle zu einer einvernehmlichen Lösung geführt werden.<br />

3. Eine wahre Entlastung der Gerichte liege darin, dass anhängige Rechtsstreitigkeiten an außergerichtliche<br />

Mediatoren abgegeben werden. Allerdings müsse sich auch die Rechtsanwaltschaft<br />

selbst überlegen, ob bei anstehenden Prozessen nicht eine außergerichtliche<br />

Streitbeilegung vorgeschlagen wird. Hierbei müssten dann die Kriterien Zeit und Geld Beachtung<br />

finden. In diesem Zusammenhang muss untersucht werden, ob nicht auch Prozesskostenhilfe<br />

für die außergerichtliche Mediation geleistet werden kann.<br />

42<br />

Professor Dr. Greger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich nicht belegen<br />

lässt, dass Teilnehmer eines richterlichen Mediationsverfahrens später auch ein außergerichtliches<br />

Mediationsverfahren durchführen würden. Der hohe Zufriedenheitsgrad bezieht<br />

sich augenscheinlich nur auf die gerichtliche Mediation. Aus Untersuchungen ergibt sich,<br />

dass die Atmosphäre, der Einsatz von Visualisierungstechniken und die ausreichende zeitliche<br />

Verfügbarkeit positiv gesehen werden.<br />

Aufgrund der positiven Aufnahme der richterlichen Mediation durch das Recht suchende<br />

Publikum sprechen keine Umstände gegen eine Dauerlösung mittels richterlicher Mediation.<br />

Gerade die Erfahrungen beim Landgericht Göttingen mit ca. 400 durchgeführten Verfahren<br />

zeigen die Funktionsfähigkeit richterlicher Mediation auf.<br />

Bundeskonferenz „Mediation in der Justiz“, 13. Juni 2007, Bielefeld

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