Dokumentation - Werner Baurecht
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Themenforum 3: Außergerichtliche und richterliche Mediation – Konkurrenz oder Ergänzung?<br />
III.<br />
Die anschließende lebhafte Diskussion verdeutlichte die unterschiedlichen Auffassungen zum<br />
Thema. Im Folgenden soll daher ein Überblick über den Verlauf dieser Diskussion gegeben<br />
werden.<br />
1. Die Mediation durch Juristen und damit auch die richterliche Mediation täuschen eine sozialpolitische<br />
Kompetenz vor, die zwei Jahrzehnte Juristensozialisation ungeschehen machen<br />
soll. Auch die einphasige Juristenausbildung ändere hieran nichts. Es werden erhebliche<br />
Bedenken dagegen geäußert, dass Richter, Anwälte und Wirtschaftsjuristen im Schnellkurs<br />
zu Mediatoren gemacht werden. Hierbei zeige sich der Nachteil, dass das Berufsbild des<br />
Mediators nicht geschützt sei. Mediation verlange auch psychosoziale Kompetenz.<br />
2. Außergerichtliche Streitbeilegung wird in viel zu geringem Umfang in Anspruch genommen.<br />
Nur daher kommt es zu der Fülle der Klagen. Im Übrigen herrscht auch unter vielen Richtern<br />
die Auffassung, man sei nicht dazu da, sich auf eine konsensuale Streitbeilegung einzulassen.<br />
Vielmehr könne der Prozessrichter Güteverhandlungen in ähnlicher Weise wie eine<br />
Mediation führen. Dies reiche aus. Schließlich hätten Richter auch nicht so viel Zeit, sich<br />
über Stunden mit den Parteien zu beschäftigen.<br />
Zwischen dem personenverschiedenen Güterichter und dem Mediator müsse ein klarer Unterschied<br />
gemacht werden. Nur der Mediator verfüge über die bessere Ausbildung. Allerdings<br />
wird auch auf einen interessanten Mittelweg verwiesen, indem der als Mediator ausgebildete<br />
Prozessrichter Mediationstechnik in den Prozess einbezieht (Gerichtsverhandlung<br />
mit Flip-Chart). Im Rahmen dieser integrierten Mediation können bei dem OLG Koblenz<br />
95 % der Fälle zu einer einvernehmlichen Lösung geführt werden.<br />
3. Eine wahre Entlastung der Gerichte liege darin, dass anhängige Rechtsstreitigkeiten an außergerichtliche<br />
Mediatoren abgegeben werden. Allerdings müsse sich auch die Rechtsanwaltschaft<br />
selbst überlegen, ob bei anstehenden Prozessen nicht eine außergerichtliche<br />
Streitbeilegung vorgeschlagen wird. Hierbei müssten dann die Kriterien Zeit und Geld Beachtung<br />
finden. In diesem Zusammenhang muss untersucht werden, ob nicht auch Prozesskostenhilfe<br />
für die außergerichtliche Mediation geleistet werden kann.<br />
42<br />
Professor Dr. Greger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich nicht belegen<br />
lässt, dass Teilnehmer eines richterlichen Mediationsverfahrens später auch ein außergerichtliches<br />
Mediationsverfahren durchführen würden. Der hohe Zufriedenheitsgrad bezieht<br />
sich augenscheinlich nur auf die gerichtliche Mediation. Aus Untersuchungen ergibt sich,<br />
dass die Atmosphäre, der Einsatz von Visualisierungstechniken und die ausreichende zeitliche<br />
Verfügbarkeit positiv gesehen werden.<br />
Aufgrund der positiven Aufnahme der richterlichen Mediation durch das Recht suchende<br />
Publikum sprechen keine Umstände gegen eine Dauerlösung mittels richterlicher Mediation.<br />
Gerade die Erfahrungen beim Landgericht Göttingen mit ca. 400 durchgeführten Verfahren<br />
zeigen die Funktionsfähigkeit richterlicher Mediation auf.<br />
Bundeskonferenz „Mediation in der Justiz“, 13. Juni 2007, Bielefeld