Dokumentation - Werner Baurecht
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Themenforum 5: Mediation – Neue Wege in der Rechtsschutzversicherung<br />
Waren es am 31.12.2006 noch 1,9 % der Rechtsschutzversicherer, die die Übernahme der Kosten<br />
einer außergerichtlichen Mediation zum Gegenstand ihrer allgemeinen Rechtsschutzbedingungen<br />
(AGB) gemacht hatten, so sind es inzwischen 21,1 %. Den Stellungnahmen der<br />
Rechtsschutzversicherer ließ sich entnehmen, dass sich diese Entwicklung wahrscheinlich fortsetzen<br />
und die Mediation in die Produktgestaltung der Rechtsschutzversicherer Einzug halten<br />
wird. Dabei richtet sich der Fokus nicht auf die gerichtsnahe Mediation sondern auf die vor- und<br />
außergerichtliche Mediation.<br />
Ein Vertreter der Versicherungsbranche erläuterte, man habe sich mit der Aufnahme der Mediation<br />
in die Produktgestaltung von einer Erfolgsquote dieser Methode von 75% leiten lassen und<br />
ein politisches Zeichen setzen wollen.<br />
Soweit Mediation in die Produktgestaltung aufgenommen wurde, ist beabsichtigt, die Entwicklung<br />
sehr genau zu beobachten und zu prüfen, ob und inwieweit die Rechtsschutzversicherer<br />
mit der Finanzierung von Mediationen ihre Ertragslage verbessern können. Dabei spielt die Einsparung<br />
von Kosten eine entscheidende Rolle, es geht aber auch um die Gewinnung von Kunden<br />
und deren Bindung an das Unternehmen.<br />
Kosten der Mediation<br />
Die Rechtsschutzversicherer sehen sich noch nicht in der Lage, das mit der Mediation verbundene<br />
Kostenrisiko realistisch einzuschätzen. Sie fragen nach<br />
• Erfolgsquoten,<br />
• dem zeitlichen Umfang einer Mediation<br />
• und den Honoraren der Mediatoren.<br />
Ein doppeltes Kostenrisiko sehen sie in den Fällen einer gescheiterten Mediation und dem sich<br />
anschließenden gerichtlichen Verfahren. Außerdem gehen sie davon aus, dass vor allem bei<br />
geringeren Streitwerten die Kosten einer Mediation höher sind als die Kosten einer klassischen<br />
anwaltlichen Bearbeitung des Falles.<br />
Zu der Frage, wie das Kostenrisiko der Versicherer begrenzt werden könne, wurden vor allem<br />
Überlegungen über die Begrenzung der Kosten für eine Mediation angestellt. Dabei wurden<br />
folgende Möglichkeiten erörtert:<br />
• Die Kostenübernahme wird auf eine Pauschale je Mediation begrenzt.<br />
• Es wird ein Zeithonorar übernommen, dass jedoch begrenzt ist.<br />
• Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich nach dem Gegenstandswert des Falles, der<br />
Gegenstand der Mediation ist.<br />
Zur Begrenzung des oben beschriebenen doppelten Kostenrisikos, das mit einer gescheiterten<br />
Mediation verbunden sein könnte, wurde vorgeschlagen, dem Versicherungsnehmer aufzuerlegen,<br />
mit seinem Vertragspartner zu vereinbaren, dass die Kosten der Mediation Bestandteil der<br />
Kosten des Gerichtsverfahrens werden und dementsprechend unter den Parteien nach dem<br />
Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens im sich anschließenden Gerichtsverfahren aufgeteilt<br />
werden.<br />
Bundeskonferenz „Mediation in der Justiz“, 13. Juni 2007, Bielefeld<br />
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