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Leseprobe CONNEXI Schmerz Ausgabe 7-2018

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OPIATABHÄNGIGKEIT<br />

Ziele der substitutionsgestützten<br />

Behandlung :<br />

• Sicherstellung des Überlebens<br />

• Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes<br />

• Unterstützung der Behandlung somatischer<br />

und psychischer Begleiterkrankungen<br />

• Reduktion riskanter Applikationsformen von<br />

Opioiden<br />

• Reduktion des Konsums unerlaubt erworbener<br />

oder erlangter Opioide<br />

• Reduktion des Gebrauchs weiterer Suchtmittel<br />

• Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder<br />

erlangten Opioiden<br />

• Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit<br />

bedingten Risiken während einer<br />

Schwangerschaft sowie während und nach<br />

der Geburt<br />

• Verbesserung der gesundheitsbezogenen<br />

Lebensqualität<br />

• Reduktion der Straffälligkeit<br />

• Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und<br />

am Arbeitsleben<br />

Die aufgeführten Ziele sind nicht konsekutiv zu<br />

verstehen<br />

eine gleichwertige Qualifikation erworben hat,<br />

eine Substitutionstherapie durchführen. Außerdem<br />

dürfen im Rahmen der Konsiliarregelung<br />

auch Ärzte ohne suchtmedizinische Qualifikation<br />

behandeln, wenn sie sich zu Beginn der Behandlung<br />

mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt<br />

abstimmen und sicherstellen, dass sich der Patient<br />

zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal<br />

in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten<br />

Arzt vorstellt. Ein suchtmedizinisch nicht<br />

qualifizierter Arzt darf bis zu zehn Substitutionspatienten<br />

versorgen, früher waren es nur maximal<br />

drei Substitutionspatienten. Die Ausweitung der<br />

Konsiliarregelung soll helfen, die medizinische Versorgung<br />

von Substitutionspatienten in ländlichen<br />

Bereichen sicherzustellen. Im Zusammenhang mit<br />

der Gesetzesnovellierung wurde von der kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigung mit der GOP 01960<br />

jetzt auch erstmals eine Abrechnungsziffer für die<br />

konsiliarische Untersuchung und Beratung der Substitutionspatienten<br />

in den EBM aufgenommen.<br />

Substituierende Ärzte können sich vertreten lassen.<br />

Wenn möglich, soll der substituierende Arzt dabei<br />

möglichst von einem suchtmedizinisch qualifizierten<br />

Arzt vertreten werden. Muss er von einem suchtmedizinisch<br />

nicht qualifizierten Arzt vertreten werden,<br />

ist die Vertretung zeitlich begrenzt. Die Diamorphinsubstitution<br />

ist von der Konsiliarregelung und der<br />

Vertretungsregelung ausdrücklich ausgenommen.<br />

Erweiterung des Personenkreises, der<br />

Substitutions mittel zum unmittelbaren<br />

Verbrauch überlassen darf<br />

Wie bisher darf neben dem substituierenden Arzt<br />

auch das von ihm eingesetzte medizinische Personal<br />

in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist, dem<br />

Patienten das Substitutionsmittel zum unmittelbaren<br />

Verbrauch überlassen. Durch die Gesetzesnovellierung<br />

darf jetzt auch in Einrichtungen, wo der substituierende<br />

Arzt nicht selbst tätig ist, unter bestimmten<br />

Voraussetzungen Substitut abgegeben werden.<br />

Einrichtungen, die als geeignet angesehen werden,<br />

sind im Wesentlichen stationäre Einrichtungen der<br />

medizinischen Rehabilitation, Gesundheitsämter,<br />

Hospize, ambulante Pflegedienste, auf die ambulante<br />

Palliativversorgung spezialisierte Einrichtungen,<br />

Apotheken, Krankenhäuser und staatlich anerkannte<br />

Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe. Der Personenkreis,<br />

der dem Patienten das Substitutionsmittel<br />

überlassen darf, ist auf medizinisches, pharmazeutisches<br />

oder pflegerisches Personal begrenzt. Der<br />

substituierende Arzt hat sicherzustellen, dass das<br />

CONFERENCES<br />

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