Leseprobe CONNEXI Schmerz Ausgabe 7-2018
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OPIATABHÄNGIGKEIT<br />
Ziele der substitutionsgestützten<br />
Behandlung :<br />
• Sicherstellung des Überlebens<br />
• Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes<br />
• Unterstützung der Behandlung somatischer<br />
und psychischer Begleiterkrankungen<br />
• Reduktion riskanter Applikationsformen von<br />
Opioiden<br />
• Reduktion des Konsums unerlaubt erworbener<br />
oder erlangter Opioide<br />
• Reduktion des Gebrauchs weiterer Suchtmittel<br />
• Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder<br />
erlangten Opioiden<br />
• Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit<br />
bedingten Risiken während einer<br />
Schwangerschaft sowie während und nach<br />
der Geburt<br />
• Verbesserung der gesundheitsbezogenen<br />
Lebensqualität<br />
• Reduktion der Straffälligkeit<br />
• Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und<br />
am Arbeitsleben<br />
Die aufgeführten Ziele sind nicht konsekutiv zu<br />
verstehen<br />
eine gleichwertige Qualifikation erworben hat,<br />
eine Substitutionstherapie durchführen. Außerdem<br />
dürfen im Rahmen der Konsiliarregelung<br />
auch Ärzte ohne suchtmedizinische Qualifikation<br />
behandeln, wenn sie sich zu Beginn der Behandlung<br />
mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt<br />
abstimmen und sicherstellen, dass sich der Patient<br />
zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal<br />
in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten<br />
Arzt vorstellt. Ein suchtmedizinisch nicht<br />
qualifizierter Arzt darf bis zu zehn Substitutionspatienten<br />
versorgen, früher waren es nur maximal<br />
drei Substitutionspatienten. Die Ausweitung der<br />
Konsiliarregelung soll helfen, die medizinische Versorgung<br />
von Substitutionspatienten in ländlichen<br />
Bereichen sicherzustellen. Im Zusammenhang mit<br />
der Gesetzesnovellierung wurde von der kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigung mit der GOP 01960<br />
jetzt auch erstmals eine Abrechnungsziffer für die<br />
konsiliarische Untersuchung und Beratung der Substitutionspatienten<br />
in den EBM aufgenommen.<br />
Substituierende Ärzte können sich vertreten lassen.<br />
Wenn möglich, soll der substituierende Arzt dabei<br />
möglichst von einem suchtmedizinisch qualifizierten<br />
Arzt vertreten werden. Muss er von einem suchtmedizinisch<br />
nicht qualifizierten Arzt vertreten werden,<br />
ist die Vertretung zeitlich begrenzt. Die Diamorphinsubstitution<br />
ist von der Konsiliarregelung und der<br />
Vertretungsregelung ausdrücklich ausgenommen.<br />
Erweiterung des Personenkreises, der<br />
Substitutions mittel zum unmittelbaren<br />
Verbrauch überlassen darf<br />
Wie bisher darf neben dem substituierenden Arzt<br />
auch das von ihm eingesetzte medizinische Personal<br />
in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist, dem<br />
Patienten das Substitutionsmittel zum unmittelbaren<br />
Verbrauch überlassen. Durch die Gesetzesnovellierung<br />
darf jetzt auch in Einrichtungen, wo der substituierende<br />
Arzt nicht selbst tätig ist, unter bestimmten<br />
Voraussetzungen Substitut abgegeben werden.<br />
Einrichtungen, die als geeignet angesehen werden,<br />
sind im Wesentlichen stationäre Einrichtungen der<br />
medizinischen Rehabilitation, Gesundheitsämter,<br />
Hospize, ambulante Pflegedienste, auf die ambulante<br />
Palliativversorgung spezialisierte Einrichtungen,<br />
Apotheken, Krankenhäuser und staatlich anerkannte<br />
Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe. Der Personenkreis,<br />
der dem Patienten das Substitutionsmittel<br />
überlassen darf, ist auf medizinisches, pharmazeutisches<br />
oder pflegerisches Personal begrenzt. Der<br />
substituierende Arzt hat sicherzustellen, dass das<br />
CONFERENCES<br />
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