Leseprobe CONNEXI Schmerz Ausgabe 7-2018
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OPIATABHÄNGIGKEIT<br />
Wichtig ist, dass der Patient dem Substitutionsarzt<br />
den Sachverhalt, der eine verlängerte Takehome-Verordnung<br />
begründet, glaubhaft zu<br />
machen hat und die Verschreibung der Entscheidung<br />
und Verantwortung des behandelnden Arztes<br />
unterliegt. Ein Anspruch seitens des Patienten<br />
besteht nicht.<br />
Dokumentationspflicht<br />
Durch die Neuregelungen wird der substituierende<br />
Arzt verpflichtet, gemäß den von der BÄK<br />
bestimmten Anforderungen zu dokumentieren und<br />
die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen<br />
Landesbehörde vorzulegen oder einzusenden. Die<br />
Anforderungen der BÄK zur Dokumentation sind<br />
mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden.<br />
Bisher ist nicht bekannt wie oft, zu welchem<br />
Anlass, in welchem Umfang und mit welcher Konsequenz<br />
die Dokumentation von der zuständigen<br />
Landesbehörde geprüft werden wird. Offensichtlich<br />
ist jedoch, dass hinsichtlich der Dokumentationspflicht<br />
besondere Anforderungen an die substitutionsgestützte<br />
Behandlung gestellt werden, die<br />
deutlich über die Anforderungen, bei der Behandlung<br />
von anderen Krankheiten hinausgehen.<br />
Fazit<br />
Durch die Überführung der ärztlich-therapeutischen<br />
Regelungsinhalte aus der BtMVV in die Richtlinienkompetenz<br />
der Bundesärztekammer wurde<br />
eine Annäherung des Substitutionsrechtes an den<br />
aktuellen Stand der Wissenschaft erreicht. Außerdem<br />
kann eine Richtlinie zukünftig leichter an medizinische<br />
Entwicklungen angepasst werden als dies im<br />
Rahmen einer gesetzlichen Regelung möglich wäre.<br />
••<br />
Die Regelungen zur Take-home-Vergabe und<br />
die erweiterten Möglichkeiten zur Sichtvergabe<br />
haben sich mehr den realen Bedürfnissen der<br />
Substitutionsbehandlung angenähert.<br />
••<br />
Für die Patienten entfallen durch die Neuregelungen<br />
bei der Take-home-Verordnung einige<br />
Hemmnisse in Bezug auf eine erfolgreiche (Re-)<br />
Integration in die Gesellschaft.<br />
••<br />
Das Abstinenzparadigma ist in den Hintergrund<br />
getreten und durch realistische und wissenschaftlich<br />
vernünftige Therapieziele ersetzt<br />
worden. Der moralische Druck auf den Suchtpatienten<br />
wurde reduziert.<br />
••<br />
Die Neuregelung der Substitutionstherapie<br />
hat die juristischen Risiken für die Behandler<br />
reduziert. Gleichzeitig haben der bürokratische<br />
Aufwand und die Anforderungen an die<br />
Dokumentationspflicht zugenommen. Um dringend<br />
benötigte Versorgungskapazitäten für die<br />
Behandlung von Opioidabhängigen zu schaffen,<br />
sind die bisherigen Verbesserungen nicht ausreichend.<br />
Wenn das politisch angestrebte Ziel,<br />
die medizinische Versorgung von Substitutionspatienten<br />
durch mehr Ärzte zu sichern, erreicht<br />
werden soll, dann muss entweder der im Vergleich<br />
zur Behandlung von anderen Erkrankungen<br />
erhöhte Aufwand reduziert werden oder es<br />
müssen andere Anreize geschaffen werden, um<br />
die erhöhten Anforderungen bei der Substitutionsbehandlung<br />
auszugleichen.<br />
Referenzen:<br />
1. Grönbladh L, Ohlund LS, Gunne LM. Mortality in heroin<br />
addiction: impact of methadone treatment. Acta Psychiatr<br />
Scand. 1990 Sep; 82(3): 223−227.<br />
2. Langer K, Wittchen H U, Bühringer G, Rehm J T. PREMOS-<br />
STUDIE: Die Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger:<br />
Grundlagen, Versorgungssituation und Problembereiche.<br />
Suchtmed 2011; 13(5): 202–212.<br />
3. Bericht der Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel<br />
und Medizinprodukte (BfArM) zum Substitutionsregister,<br />
Januar <strong>2018</strong>. https://www.bfarm.de<br />
4. Entschließung zur Dritten Verordnung zur Änderung<br />
der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom<br />
12.05.2017. Bundesrat, Drucksache 222/17 (Beschluss).<br />
5. Bekanntmachung der Richtlinie nach § 5 Absatz 12 Satz 1<br />
bis 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.<br />
BAnz AT 02.10.2017 B1.<br />
CONFERENCES<br />
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