14.10.2018 Aufrufe

Leseprobe CONNEXI Schmerz Ausgabe 7-2018

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

OPIATABHÄNGIGKEIT<br />

Wichtig ist, dass der Patient dem Substitutionsarzt<br />

den Sachverhalt, der eine verlängerte Takehome-Verordnung<br />

begründet, glaubhaft zu<br />

machen hat und die Verschreibung der Entscheidung<br />

und Verantwortung des behandelnden Arztes<br />

unterliegt. Ein Anspruch seitens des Patienten<br />

besteht nicht.<br />

Dokumentationspflicht<br />

Durch die Neuregelungen wird der substituierende<br />

Arzt verpflichtet, gemäß den von der BÄK<br />

bestimmten Anforderungen zu dokumentieren und<br />

die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen<br />

Landesbehörde vorzulegen oder einzusenden. Die<br />

Anforderungen der BÄK zur Dokumentation sind<br />

mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden.<br />

Bisher ist nicht bekannt wie oft, zu welchem<br />

Anlass, in welchem Umfang und mit welcher Konsequenz<br />

die Dokumentation von der zuständigen<br />

Landesbehörde geprüft werden wird. Offensichtlich<br />

ist jedoch, dass hinsichtlich der Dokumentationspflicht<br />

besondere Anforderungen an die substitutionsgestützte<br />

Behandlung gestellt werden, die<br />

deutlich über die Anforderungen, bei der Behandlung<br />

von anderen Krankheiten hinausgehen.<br />

Fazit<br />

Durch die Überführung der ärztlich-therapeutischen<br />

Regelungsinhalte aus der BtMVV in die Richtlinienkompetenz<br />

der Bundesärztekammer wurde<br />

eine Annäherung des Substitutionsrechtes an den<br />

aktuellen Stand der Wissenschaft erreicht. Außerdem<br />

kann eine Richtlinie zukünftig leichter an medizinische<br />

Entwicklungen angepasst werden als dies im<br />

Rahmen einer gesetzlichen Regelung möglich wäre.<br />

••<br />

Die Regelungen zur Take-home-Vergabe und<br />

die erweiterten Möglichkeiten zur Sichtvergabe<br />

haben sich mehr den realen Bedürfnissen der<br />

Substitutionsbehandlung angenähert.<br />

••<br />

Für die Patienten entfallen durch die Neuregelungen<br />

bei der Take-home-Verordnung einige<br />

Hemmnisse in Bezug auf eine erfolgreiche (Re-)<br />

Integration in die Gesellschaft.<br />

••<br />

Das Abstinenzparadigma ist in den Hintergrund<br />

getreten und durch realistische und wissenschaftlich<br />

vernünftige Therapieziele ersetzt<br />

worden. Der moralische Druck auf den Suchtpatienten<br />

wurde reduziert.<br />

••<br />

Die Neuregelung der Substitutionstherapie<br />

hat die juristischen Risiken für die Behandler<br />

reduziert. Gleichzeitig haben der bürokratische<br />

Aufwand und die Anforderungen an die<br />

Dokumentationspflicht zugenommen. Um dringend<br />

benötigte Versorgungskapazitäten für die<br />

Behandlung von Opioidabhängigen zu schaffen,<br />

sind die bisherigen Verbesserungen nicht ausreichend.<br />

Wenn das politisch angestrebte Ziel,<br />

die medizinische Versorgung von Substitutionspatienten<br />

durch mehr Ärzte zu sichern, erreicht<br />

werden soll, dann muss entweder der im Vergleich<br />

zur Behandlung von anderen Erkrankungen<br />

erhöhte Aufwand reduziert werden oder es<br />

müssen andere Anreize geschaffen werden, um<br />

die erhöhten Anforderungen bei der Substitutionsbehandlung<br />

auszugleichen.<br />

Referenzen:<br />

1. Grönbladh L, Ohlund LS, Gunne LM. Mortality in heroin<br />

addiction: impact of methadone treatment. Acta Psychiatr<br />

Scand. 1990 Sep; 82(3): 223−227.<br />

2. Langer K, Wittchen H U, Bühringer G, Rehm J T. PREMOS-<br />

STUDIE: Die Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger:<br />

Grundlagen, Versorgungssituation und Problembereiche.<br />

Suchtmed 2011; 13(5): 202–212.<br />

3. Bericht der Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel<br />

und Medizinprodukte (BfArM) zum Substitutionsregister,<br />

Januar <strong>2018</strong>. https://www.bfarm.de<br />

4. Entschließung zur Dritten Verordnung zur Änderung<br />

der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom<br />

12.05.2017. Bundesrat, Drucksache 222/17 (Beschluss).<br />

5. Bekanntmachung der Richtlinie nach § 5 Absatz 12 Satz 1<br />

bis 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.<br />

BAnz AT 02.10.2017 B1.<br />

CONFERENCES<br />

41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!