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IMMOBILIENMARKT 11/12 2018

Die Zeitschrift bietet Ihnen neben interessanten Artikeln zu Immobilienthemen ein vielfältiges Angebot an Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Gewerbeimmobilien und Auslandsimmobilien sowohl zum Kauf als auch zur Miete.

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Recht & Gesetz<br />

Vive le contrat! Vorsorge durch<br />

Wechsel des ehelichen Güterstandes<br />

Der Gesetzgeber hat im Jahre 2013<br />

von der Öffentlichkeit weitestgehend<br />

unbemerkt einen neuen<br />

Güterstand eingeführt – die Wahl-<br />

Zugewinngemeinschaft.<br />

Der neue Güterstand der Wahl-<br />

Zugewinngemeinschaft ähnelt im<br />

Grundsatz dem der deutschen Zugewinngemeinschaft,<br />

wird jedoch um<br />

einige Aspekte der französischen<br />

Errungenschaftsgemeinschaft ergänzt.<br />

Wie im deutschen gesetzlichen<br />

Güterstand bleiben die Vermögensmassen<br />

beider Ehegatten<br />

während des bestehenden Güterstands<br />

getrennt. Eine Verfügungsbeschränkung<br />

für Verfügungen über<br />

das Vermögen im Ganzen kennt<br />

der deutsch-französische Wahlgüterstand<br />

nicht. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft<br />

führt dazu, dass ohne<br />

Zustimmung des anderen Ehegatten<br />

über die (im alleinigen Vermögen<br />

des Verfügenden stehende)<br />

Ehewohnung nicht wirksam verfügt<br />

werden kann. Hierunter ist nicht nur<br />

deren Veräußerung, sondern auch<br />

Belastung zu verstehen.<br />

Durch die Vereinbarung der Wahl-<br />

Zugewinngemeinschaft lässt sich<br />

in Ehen, in denen (lediglich) einer<br />

der Ehegatten größeren Haftungsrisiken<br />

ausgesetzt ist, die als<br />

Ehewohnung dienende Immobilie<br />

erleichtert „in Sicherheit“ bringen,<br />

ohne eine ungewollte Weiterveräußerung<br />

oder Belastung in Kauf<br />

nehmen zu müssen. Nach Ablauf<br />

insolvenzrechtlicher und sonstiger<br />

Anfechtungsfristen bietet diese<br />

Gestaltung damit einen wirksamen<br />

Schutz vor den Gläubigern des anderen<br />

Ehegatten.<br />

Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft<br />

endet mit dem Tod eines<br />

Ehegatten, mit dem Wechsel in<br />

einen anderen Güterstand oder mit<br />

Rechtskraft der Ehescheidung. Bei<br />

Beendigung des Güterstands findet<br />

ein Zugewinnausgleich statt. Im Fall<br />

der Beendigung des Güterstands<br />

durch Tod besteht bei der Wahl-<br />

Zugewinngemeinschaft der Vorteil,<br />

dass der Ausgleich dem überlebenden<br />

Ehegatten unabhängig davon<br />

zusteht, ob er Erbe wird oder nicht.<br />

Dies dürfte vor allem bei Ehen mit<br />

sehr unterschiedlich hohen Vermögen<br />

der Ehegatten vorteilhaft sein.<br />

Hat ein Ehegatte Grundvermögen<br />

mit in die Ehe gebracht, so ist es in<br />

der Wahl-Zugewinngemeinschaft<br />

dem Anfangsvermögen mit dem<br />

Wert hinzuzurechnen, den es bei<br />

Beendigung des Güterstandes hat.<br />

Wertsteigerungen, die während<br />

des bestehenden Güterstands eintreten,<br />

unterfallen damit nicht dem<br />

Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt<br />

und Notar, Fachanwalt für Sozialrecht<br />

Zugewinnausgleich. Verbindlichkeiten<br />

sind auch über die Höhe des<br />

Aktivvermögens hinaus abziehbar.<br />

Die Begründung der Wahl-Zugewinngemeinschaft<br />

erfolgt durch<br />

Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag.<br />

Er muss grundsätzlich bei<br />

gleichzeitiger Anwesenheit beider<br />

Teile zur Niederschrift eines Notars<br />

geschlossen werden. Der Ehevertrag<br />

kann bereits zwischen Verlobten<br />

sowie jederzeit während bestehender<br />

Ehe geschlossen werden.<br />

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