17.12.2012 Aufrufe

eine klare Sache? Volksschule Trieben Neuer Computer

eine klare Sache? Volksschule Trieben Neuer Computer

eine klare Sache? Volksschule Trieben Neuer Computer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

STADTGEMEINDE<br />

TRIEBEN<br />

weges“ als öffentlichen Interessentenweg<br />

einzuleiten. Vor <strong>eine</strong>r Beschlussfassung<br />

über die Erklärung<br />

ist <strong>eine</strong> Weggenossenschaft mit entsprechenden<br />

Satzungen zu gründen<br />

und die Aufteilung der Interessentenanteile<br />

vorzunehmen.<br />

Am 22.2.2010 wurde die konstituierende<br />

Sitzung der Weggenossenschaft<br />

durchgeführt, in der Zwischenzeit<br />

wurden unterfertigte Satzungen<br />

sowie ein Aufteilungsschlüssel der<br />

Interessentenanteile, die in der Mitgliederversammlung<br />

vom 9.5.2011<br />

beschlossen wurden, vorgelegt.<br />

Gemäß den Bestimmungen des<br />

Steierm. Landes – Straßenverwaltungsgesetzes<br />

1964 idgF ist die Gemeinde<br />

verpflichtet, nach Maßgabe<br />

ihres Interesses an dem Bestand<br />

<strong>eine</strong>s öffentlichen Interessentenweges<br />

Beiträge zu leisten. Dies ist auch<br />

Voraussetzung für die Gewährung<br />

von öffentlichen Fördermitteln. Seitens<br />

der Stadtgemeinde <strong>Trieben</strong> wird<br />

<strong>eine</strong> Beitragsleistung in Höhe von<br />

€ 5.000,-- gewährt.<br />

Der „Jagersbergerweg“ beginnend<br />

bei der Abzweigung von der öffentlichen<br />

Straße Sonnbergstraße, Gstk.<br />

Nr. 657/6, auf dem Grundstück Nr.<br />

552/1 bis zur Einfahrt beim Anwesen<br />

Helmut und Friederike Brandstätter,<br />

Sonnberg 36, auf dem Grundstück<br />

261/37, Länge ca. 1080 m, Verlauf<br />

laut Darstellung im derzeit gültigen<br />

Katasterplan, wurde gem. § 8 Abs.<br />

3 Steierm. Landes – Straßenverwaltungsgesetz<br />

1964 idgF als öffentlicher<br />

Interessentenweg erklärt. Der<br />

Weg führt über private Grundstücke,<br />

Stichwege gehören nicht zum öffentlichen<br />

Interessentenweg. Die Beitragspflichtigen<br />

werden gem. § 45 Abs. 3<br />

Steierm. Landes – Straßenverwaltungsgesetz<br />

1964 idgF zur öffentlich<br />

- rechtlichen Weggenossenschaft<br />

„Jagersberger“ zusammengefasst,<br />

die Satzungen in der vorliegenden<br />

Fassung wurden genehmigt.<br />

Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />

Im Bereich Sonnberg ist der Um- und<br />

Zubau <strong>eine</strong>s Wohnhauses geplant,<br />

der im Freiland aufgrund der geltenden<br />

Bestimmungen nicht möglich ist.<br />

Laut den Bestimmungen des Steierm.<br />

Raumordnungsgesetzes sind<br />

jedoch in diesem Bereich die Voraussetzungen<br />

für die Ausweisung <strong>eine</strong>s<br />

sogenannten „Auffüllungsgebietes“<br />

gegeben, womit die beabsichtigte<br />

Bautätigkeit bewilligungsfähig wäre.<br />

Gemäß §38 StROG 2010 i.d.g.F.<br />

wurde der Beschluss gefasst, den<br />

Entwurf der Flächenwidmungsplanänderung<br />

3.04 „Sonnberg - Ornik“,<br />

bestehend aus dem Wortlaut<br />

und zeichnerischen Darstellungen<br />

(Verordnungspläne) im Maßstab<br />

1:2500 (GZ.: 06/11/RO/01.1 – FWP)<br />

und im Maßstab 1:500 (GZ.: 06/11/<br />

RO/01.1 – BBGL), verfasst von Arch.<br />

DI Martina Kaml, Boder 211, 8786<br />

Rottenmann, vom 01.06.2011, in<br />

der Zeit vom 20. Juni 2011 bis 17.<br />

Aug. 2011, während der Amtsstunden<br />

(Montag bis Donnerstag von<br />

08.00 Uhr bis 12.30 Uhr, Montag<br />

und Dienstag zusätzlich von 13.30<br />

bis 16.00 Uhr und Freitag 08.00 Uhr<br />

bis 12.00 Uhr) zur allgem<strong>eine</strong>n Einsicht<br />

im Stadtgemeindeamt <strong>Trieben</strong><br />

aufzulegen. Der Verordnung ist ein<br />

Erläuterungsbericht angeschlossen.<br />

Innerhalb der Auflagefrist kann jedes<br />

Gemeindemitglied sowie jede physische<br />

und juristische Person, die ein<br />

berechtigtes Interesse glaubhaft machen<br />

kann, Einwendungen schriftlich<br />

und begründet beim Gemeindeamt<br />

bekannt geben.<br />

Nach Auflage dieses Entwurfes ist<br />

M<br />

GEMEINDERAT9<br />

noch ein weiterer Beschluss der<br />

endgültigen Fassung der Änderung<br />

sowie <strong>eine</strong> Genehmigung durch die<br />

Aufsichtsbehörde notwendig.<br />

Regelung der künftigen Verwendung<br />

der alten Trasse der B 114<br />

(Tauernstraße)<br />

Mit Schreiben vom 28.4.2011 hat<br />

die Forstliche Bringungsgenossenschaft<br />

Schwarzkogel mitgeteilt, dass<br />

<strong>eine</strong> Neugründung der Forstweggenossenschaft,<br />

wobei alle bestehenden<br />

Hauptwege zusammengefasst<br />

werden sollen, geplant ist. Bisher<br />

bestehen für einzelne Wege eigene<br />

Genossenschaften. Die Neugründung<br />

wird in Zusammenarbeit mit<br />

der Bezirksforstinspektion Liezen<br />

durchführt.<br />

In diesem Zuge soll <strong>eine</strong> Vereinbarung<br />

über die Benützung und Erhaltung<br />

der alten Trasse der B 114, sowie<br />

die Zufahrt zu den Quellen der<br />

öffentlichen Wasserleitung mit der<br />

Stadtgemeinde <strong>Trieben</strong> getroffen<br />

werden. Die Stadtgemeinde <strong>Trieben</strong><br />

ist Eigentümerin der alten Trasse der<br />

B 114, das Grundstück ist nicht als<br />

öffentliches Gut ausgewiesen, sondern<br />

als freies Gemeindevermögen,<br />

damit handelt es sich um <strong>eine</strong> Privatstraße.<br />

Da k<strong>eine</strong> forstlichen Grundstücke<br />

der Stadtgemeinde <strong>Trieben</strong> über die<br />

M obil<br />

F<br />

riseur<br />

K<br />

erstin<br />

0664 / 52 00 440

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!