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Bericht des Eisenbahn-Bundesamts - ERA - Europa

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Freischneiden von spannungsführenden Leitungen und zur<br />

Verbesserung von Signalsichten sowie zur Erhaltung <strong>des</strong><br />

Regellichtraums:<br />

Nach § 9 EBO i.V.m. Anlage 1 EBO ist der von der Grenzlinie<br />

innerhalb <strong>des</strong> Regellichtraumes umschlossene Raum freizu-<br />

halten.<br />

Im Rahmen der <strong>Eisenbahn</strong>aufsicht wurden Verstöße gegen<br />

den § 9 EBO ermittelt und eine zeitnahe Wiederherstellung<br />

<strong>des</strong> regelkonformen Zustan<strong>des</strong> angeordnet.<br />

Darüber hinaus wurde bei festgestellten Unterschreitungen der<br />

Min<strong>des</strong>tsignalsichten durch Bewuchs deren umgehende Be-<br />

seitigung mit verwaltungsrechtlichen Mitteln sichergestellt.<br />

.<br />

Das Zugbegleitpersonal eines <strong>Eisenbahn</strong>unternehmens, das<br />

Züge mit ausländischen Reisezugwagen betreibt, darf die<br />

Vegetationsbewuchs<br />

Sowohl bei anlassbedingten als auch bei nicht anlassbeding-<br />

ten eisenbahnaufsichtlichen Kontrollen wurde Vegetationsbe-<br />

wuchs an spannungsführenden Leitungen sowie Vegetations-<br />

bewuchs, welcher zu einer Unterschreitung der vorgeschrie-<br />

benen Min<strong>des</strong>tsignalsichten führte oder in den Regellichtraum<br />

hineinragte, festgestellt.<br />

Zugbeobachtung durch das Zugbegleitpersonal bei der Abfahrt<br />

Vorgänge am Zug bei der Abfahrt nicht nur durch das Fenster<br />

der geschlossenen Einstiegstür beobachten (sondern je nach<br />

Möglichkeit durch eine geöffnete Tür bzw. geöffnete Fenster),<br />

wenn bei den Reisezugwagen die Verschlusseinrichtungen der<br />

Türen beim Anfahren noch nicht wirken.<br />

Bei der Abfahrt eines Zuges wurde eine Tür geöffnet und eine<br />

Person kam zu Schaden. Nach dem regulärem Schließen der<br />

Türen wurde geprüft, ob alle Türen geschlossen sind und<br />

keine Personen eingeklemmt wurden. Nach dieser Feststel-<br />

lung wurde das Abfahrsignal vorschriftsgemäß erteilt. Da die<br />

Türen der betreffenden ausländischen Wagen bis 5 km/h nicht<br />

verriegelt waren, konnte die Tür danach noch vor bzw. bei der<br />

Abfahrt geöffnet werden. Dieser Vorfall wurde vom Zugperso-<br />

nal aufgrund der eingeschränkten Beobachtung der Vorgänge<br />

am Zug nicht rechtzeitig bemerkt.<br />

Gemäß den deutschen Anforderungen sind bei den Reise-<br />

zugwagen die Türen nach dem zentralen Schließen bereits<br />

verriegelt und können nicht mehr geöffnet werden. Damit<br />

konnte die Beobachtung der Vorgänge am Zug bei der Abfahrt<br />

reduziert werden (nur durch geschlossenes Fenster). Bei<br />

ausländischen Wagen ohne die entsprechende Verriegelungs-<br />

einrichtung ist diese eingeschränkte Beobachtung der Vorgän-<br />

ge am Zug bei der Abfahrt aber nicht sachgerecht.<br />

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