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Bericht des Eisenbahn-Bundesamts - ERA - Europa

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C.2.2 Nationale Bestimmungen<br />

Für die Ermittlung der CSI wurden die folgenden nationalen Bestimmungen, die die<br />

Basis für die Meldungen durch die beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>unternehmen sind, zu Grunde<br />

gelegt:<br />

a) Ergänzungen zur Verordnung 91/03<br />

Fahrgast („Reisender“)<br />

Nutzer von <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugen oder Bahnsteiganlagen (einschließlich Zu- und<br />

Abgängen), ausgenommen Mitarbeiter der <strong>Eisenbahn</strong>unternehmen im Dienst.<br />

Schwer Verletzte<br />

Personen, die als Folge der durch einen <strong>Eisenbahn</strong>unfall erlittenen Verletzungen für<br />

mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind.<br />

b) Nationale Definitionen<br />

Kollision von Zügen („Zusammenstoß“)<br />

Das Auffahren eines <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugs auf ein anderes <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug.<br />

Kollision mit Hindernissen innerhalb <strong>des</strong> Lichtraumprofils („Aufprall auf Hindernisse“)<br />

Das Fahren gegen ein Hindernis im Regellichtraum, nicht aber gegen ein anderes<br />

<strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug. Der Arbeitsunfall bleibt hiervon unberührt.<br />

Zugentgleisung<br />

Das Abgleiten oder Abheben eines <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugs von der Fahrbahn, auch<br />

wenn es sich selbst wieder aufgleist, oder der zweispurige Lauf eines <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugs.<br />

Unfall auf Bahnübergang („Zusammenprall“)<br />

Das Zusammentreffen von einem <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug und einem Straßenverkehrsteilnehmer<br />

auf einem Bahnübergang.<br />

Unfall mit Personen („Aufprall auf Personen“)<br />

Das Fahren gegen Personen (nicht Reisende) im Regellichtraum. Der Arbeitsunfall<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

Fahrzeugbrand („Brandereignis“)<br />

Offenes Feuer in oder an einem <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug.<br />

Sonstiger Unfall<br />

Jeder Unfall, der nicht in eine der anderen Kategorien fällt.<br />

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