Bericht des Eisenbahn-Bundesamts - ERA - Europa
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C.2.2 Nationale Bestimmungen<br />
Für die Ermittlung der CSI wurden die folgenden nationalen Bestimmungen, die die<br />
Basis für die Meldungen durch die beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>unternehmen sind, zu Grunde<br />
gelegt:<br />
a) Ergänzungen zur Verordnung 91/03<br />
Fahrgast („Reisender“)<br />
Nutzer von <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugen oder Bahnsteiganlagen (einschließlich Zu- und<br />
Abgängen), ausgenommen Mitarbeiter der <strong>Eisenbahn</strong>unternehmen im Dienst.<br />
Schwer Verletzte<br />
Personen, die als Folge der durch einen <strong>Eisenbahn</strong>unfall erlittenen Verletzungen für<br />
mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind.<br />
b) Nationale Definitionen<br />
Kollision von Zügen („Zusammenstoß“)<br />
Das Auffahren eines <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugs auf ein anderes <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug.<br />
Kollision mit Hindernissen innerhalb <strong>des</strong> Lichtraumprofils („Aufprall auf Hindernisse“)<br />
Das Fahren gegen ein Hindernis im Regellichtraum, nicht aber gegen ein anderes<br />
<strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug. Der Arbeitsunfall bleibt hiervon unberührt.<br />
Zugentgleisung<br />
Das Abgleiten oder Abheben eines <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugs von der Fahrbahn, auch<br />
wenn es sich selbst wieder aufgleist, oder der zweispurige Lauf eines <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugs.<br />
Unfall auf Bahnübergang („Zusammenprall“)<br />
Das Zusammentreffen von einem <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug und einem Straßenverkehrsteilnehmer<br />
auf einem Bahnübergang.<br />
Unfall mit Personen („Aufprall auf Personen“)<br />
Das Fahren gegen Personen (nicht Reisende) im Regellichtraum. Der Arbeitsunfall<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
Fahrzeugbrand („Brandereignis“)<br />
Offenes Feuer in oder an einem <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug.<br />
Sonstiger Unfall<br />
Jeder Unfall, der nicht in eine der anderen Kategorien fällt.<br />
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