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Experten-Tipp Ratgeber<br />
Ratgeber<br />
Tipps & Informationen zum Thema Recht<br />
Reisemängel:<br />
Worauf muss ich achten?<br />
Wenden Sie sich noch vor Ort an die Reiseleitung und verlangen<br />
Sie Abhilfe. Sammeln Sie Beweise für den Fall eines späteren<br />
Rechtsstreits (Fotos vom verschmutzen Pool, Zeugen etc.).<br />
Um eventuelle Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter<br />
geltend zu machen, hält der <strong>ADAC</strong> ein Musterschreiben bereit.<br />
Neu: Die Verjährungsfrist beträgt bei Buchungen ab. 1.7.2018<br />
zwei Jahre. Achtung: Nach dem neuen Reiserecht gibt es<br />
sogenannte verbundene Reiseleistungen, etwa aus Hotel und<br />
vermitteltem Flug. Im Gegensatz zur Pauschalreise werden<br />
hierbei einzelne Verträge abgeschlossen, eventuelle Ansprüche<br />
müssen daher nicht gegenüber dem Vermittler, sondern<br />
gegenüber den jeweiligen Anbietern geltend gemacht werden.<br />
Kreuzfahrtschiff nach Landgang<br />
verpasst – was nun?<br />
Wurde der Landausflug auf eigene Faust unternommen, sind<br />
Sie selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig wieder an Bord zu<br />
sein. Entscheidend ist hier nicht die Ablegezeit, sondern die<br />
z. B. an der Gangway angegebene „Back on board“-Zeit. Verpassen<br />
Sie das Schiff, tragen Sie die Kosten für die Weiterreise<br />
bis zum nächsten Hafen. Wurde der Landausflug über die<br />
Reederei gebucht, ist diese bei Verspätungen in der Haftung.<br />
Insolvenzabsicherung:<br />
Was muss ich wissen?<br />
Immer wieder stranden Reisende im <strong>Urlaub</strong>sland, weil z. B.<br />
eine Fluggesellschaft oder ein Reiseanbieter pleitegegangen<br />
ist. Bei Buchung einer Pauschalreise müssen Sie sich in<br />
solchen Fällen keine Sorgen machen, denn hier sind Sie<br />
durch den Sicherungsschein<br />
vollständig abgesichert.<br />
Konkret: Meldet z. B. eine<br />
Fluglinie Insolvenz an, muss<br />
der Reiseveranstalter für<br />
eine Ersatzbeförderung<br />
sorgen. Anders sieht es<br />
aus, wenn etwa das Ticket<br />
direkt bei der Airline gebucht<br />
wurde. In diesem Fall müssen<br />
Reisende die Kosten für<br />
einen Ersatzflug selbst tragen.<br />
Zwar bestehen Ansprüche auf<br />
Entschädigung, diese fallen<br />
jedoch in die Insolvenzmasse<br />
– die Rückerstattung ist also fraglich.<br />
Scheck bei Reisemängeln:<br />
annehmen oder nicht?<br />
Melden Sie Mängelansprüche an und erhalten daraufhin vom<br />
Reiseveranstalter einen Scheck, verlieren Sie weitergehende<br />
Ansprüche, wenn Sie den Scheck einfach widerspruchslos<br />
einlösen. Denn dann gilt das Angebot<br />
des Reiseveranstalters auf einen<br />
außergerichtlichen Vergleich<br />
als angenommen. Nehmen<br />
Sie den angebotenen<br />
Scheck also nicht an,<br />
wenn Sie mit der<br />
Höhe der Reisepreisminderung<br />
nicht<br />
einverstanden sind.<br />
40 <strong>ADAC</strong> URLAUB 3/<strong>2019</strong>