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ADAC Urlaub Mai-Ausgabe 2019 Nordrhein

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Experten-Tipp Ratgeber<br />

Ratgeber<br />

Tipps & Informationen zum Thema Recht<br />

Reisemängel:<br />

Worauf muss ich achten?<br />

Wenden Sie sich noch vor Ort an die Reiseleitung und verlangen<br />

Sie Abhilfe. Sammeln Sie Beweise für den Fall eines späteren<br />

Rechtsstreits (Fotos vom verschmutzen Pool, Zeugen etc.).<br />

Um eventuelle Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter<br />

geltend zu machen, hält der <strong>ADAC</strong> ein Musterschreiben bereit.<br />

Neu: Die Verjährungsfrist beträgt bei Buchungen ab. 1.7.2018<br />

zwei Jahre. Achtung: Nach dem neuen Reiserecht gibt es<br />

sogenannte verbundene Reiseleistungen, etwa aus Hotel und<br />

vermitteltem Flug. Im Gegensatz zur Pauschalreise werden<br />

hierbei einzelne Verträge abgeschlossen, eventuelle Ansprüche<br />

müssen daher nicht gegenüber dem Vermittler, sondern<br />

gegenüber den jeweiligen Anbietern geltend gemacht werden.<br />

Kreuzfahrtschiff nach Landgang<br />

verpasst – was nun?<br />

Wurde der Landausflug auf eigene Faust unternommen, sind<br />

Sie selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig wieder an Bord zu<br />

sein. Entscheidend ist hier nicht die Ablegezeit, sondern die<br />

z. B. an der Gangway angegebene „Back on board“-Zeit. Verpassen<br />

Sie das Schiff, tragen Sie die Kosten für die Weiterreise<br />

bis zum nächsten Hafen. Wurde der Landausflug über die<br />

Reederei gebucht, ist diese bei Verspätungen in der Haftung.<br />

Insolvenzabsicherung:<br />

Was muss ich wissen?<br />

Immer wieder stranden Reisende im <strong>Urlaub</strong>sland, weil z. B.<br />

eine Fluggesellschaft oder ein Reiseanbieter pleitegegangen<br />

ist. Bei Buchung einer Pauschalreise müssen Sie sich in<br />

solchen Fällen keine Sorgen machen, denn hier sind Sie<br />

durch den Sicherungsschein<br />

vollständig abgesichert.<br />

Konkret: Meldet z. B. eine<br />

Fluglinie Insolvenz an, muss<br />

der Reiseveranstalter für<br />

eine Ersatzbeförderung<br />

sorgen. Anders sieht es<br />

aus, wenn etwa das Ticket<br />

direkt bei der Airline gebucht<br />

wurde. In diesem Fall müssen<br />

Reisende die Kosten für<br />

einen Ersatzflug selbst tragen.<br />

Zwar bestehen Ansprüche auf<br />

Entschädigung, diese fallen<br />

jedoch in die Insolvenzmasse<br />

– die Rückerstattung ist also fraglich.<br />

Scheck bei Reisemängeln:<br />

annehmen oder nicht?<br />

Melden Sie Mängelansprüche an und erhalten daraufhin vom<br />

Reiseveranstalter einen Scheck, verlieren Sie weitergehende<br />

Ansprüche, wenn Sie den Scheck einfach widerspruchslos<br />

einlösen. Denn dann gilt das Angebot<br />

des Reiseveranstalters auf einen<br />

außergerichtlichen Vergleich<br />

als angenommen. Nehmen<br />

Sie den angebotenen<br />

Scheck also nicht an,<br />

wenn Sie mit der<br />

Höhe der Reisepreisminderung<br />

nicht<br />

einverstanden sind.<br />

40 <strong>ADAC</strong> URLAUB 3/<strong>2019</strong>

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